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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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oder Brand nicht unter 1 Jahr Arbeitshaus bestraft werden soll. Die Strafe würde auch bis zu 6Jahr Arbeitshaus steigen können, wenn die Erpressung über 50 Thlr. ginge, weil der ein fache Diebstahl dann schon so hoch bestraft wird; aber wäre die Summe der Erpressung sehr gering, namentlich nicht über 10 Thaler, so würde die Bestimmung der Deputation auch bei ei ner Erpressung durch Bedrohung mit Brand und Mord nur die Strafe zu wenigen Monaten Gefängniß eintreten lassen; dies scheint mir denn doch zu wenig. Auf die Frage des Präsidenten: Ob von der Kammer das Hartzsche Amendement unterstützt werde? wird dasselbe ausreichend unterstützt. Referent Prinz Johann: Ich muß bemerken, daß es mir allerdings sachgemäß erscheint, wenn in solchen Fällen Arbeitshausstrafe eintritt; freilich kann man sich auch Fälle denken, wo die Bedrohung ganz entfernter Art ist, z. B-wo ein Mensch in Furcht gejagt worden ist; das ist das einzige Bedenken. Königl. Commissair v. Groß: Das Ministerium hat sich mit der Fassung der Deputation vereinigt, ich glaube aber allerdings, daß, wenn die Erpressung mit den Strafen des Raubes belegt werden soll, man eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben vor Augen haben mußte, und aus diesem Grunde kann eine Bedrohung mit künftiger Gefahr, wie z. B. mit Brandstiftung, hierher nicht gezogen und einer gegenwär tigen Gefahr gleich gestellt werden. Aus diesem Grunde würde das Ministerium sich nicht entschließen können, dem Hartzschen Amendement beizutreten. Es würde auch im Widerspruch stehn mit den Bestimmungen über den Raub im Art. 155., nach welchen ein Raub auch nur durch Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben begangen wer den kann. Secretair Hartz: Ich habe mich wahrscheinlich falsch aus gedrückt; es ist nicht meine Absicht, die Sache so zu fassen, wie die Deputation der II. Kammer vorgeschlagen hat. Ich wünsche nur, daß in den Fällen, wo die Bedrohung mit künftiger Gefahr auf Brand und Mord gerichtet ist, und wo sonach gemäß dem Borschlage unserer Deputation nur die Strafen des Diebstahls eintreten würden, nicht unter 1 Jahr Arbeitshaus erkannt werden soll. Menn einer 5 Thlr. er preßt unter der Drohung, Jemanden künftig zu ermorden, so würde doch wohl 3 Monat Gesängniß zu wenig sein, und dies wäre die höchste Strafe, welche die Fassung unserer Depu tation gestattet. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir ein Unter amendement zu stellen, was bloß die Gefangnißstxafe aus schließt. Es giebt doch Fälle, wo der Betrag des Erpreßten so gering und die Drohung eine so entfernte ist, daß die Ar beitshausstrafe his zu 1 Jahr zu hart sein würde- Man nehme z. O. an, es will Jemand ein paar Groschen oder ein paar Thaler erpressen, und er macht dem, von dem er sie erpressen will, weiß, er würde ihn sonst, wenn er sie nicht erhielte, sein Haus anzünden, und dieser giebt ihm die paar Thaler; aufs Arbeitshaus verdient er da allerdings zu kommen/ aber ob in dem Grade, auf 1 Jahr, das scheint mir zweifelhaft. .Auf die Frage des Präsidenten: Ob die Kammer das Unteramendement Sr. Königl. Hoheit zu unterstützen gemeint sei? wird es ausreichend unterstützt. SecretakrH artz: Ich muß gestehn, daß ich mich mit dem hochgestellten Referenten nicht vereinigen kann. Wo Drohun gen stattsinden auf Mord oder Brand, und wo sie so einge richtet werden, daß sie der Bedrohte für begründet hält, da glaube ich, könnte ein Jahr Arbeitshaus in keinem Falle zu viel sein. v. Polenz: Ich würde mir vorerst zu meiner Beruhi gung auf das von Sr. Königl. Hoheit zu dem 1. Puncte gestellte Amendement die Frage erlauben, ob wir mit dem erst kürzlich gefaßten Beschlüsse bei Artikel 155. wegen des Raubes in Col- lision kämen? Mir ist es nicht so erschienen, weil hier bloß von einer Erpressung mit körperlicher Gewalt oder Drohung die Rede ist, dort aber, im 1. Satze des Artikels 155. nämlich, von einer wirklich ausgeführten Verletzung, so daß Blödsinn oder eine sonstige schwere Verstümmelung daraus hervorgegan gen ist. In sofern habe ich dasselbe unterstützt und würde es auch annehmen. Wenn man aber glaubt, daß auch bei dem ersten Satze des Art 157. eine gleichmäßige Verletzung statt finden könnte, dann würde ich wünschen, daß eine Erpressung unter gleichen Umständen auch mit gleicher Strafe belegt wird. Referent Prinz Johann: Ich will mir erlauben, die Sache klar zu machen. Das Gesetz unterscheidet die Erpressung vom Raube in Bezug auf den Zweck. Der Raub hat nämlich zum Zweck, fremdes Eigenthum zu erlangen, Erpressung da gegen hat zum Zweck, einen widerrechtlichm Vortheil zu er ringen. Die Mittel sind nach dem Gesetz dieselben. Das Deputations-Gutachten hat noch einen Fall hinzugefügt, von dem im Gesetz nicht die Rede war, die Bedrohung mit künf tigen Mißhandlungen rc. Es bestraft das Gesetz die Erpressung nach denselben Abstufungen, wie den Raub. Nun geht mein Vorschlag dahin, den Antrag, den die Kammer bei dem Raube nicht angenommen hat, hier bei der Erpressung gelten zu lassen. Es entsteh: ein Widerivruch zwischen Art. 155. und Art. 157., und es fragt sich nun, ob beide Verbrechen nicht eine verschie dene Beurtheilung zulassen, und ob dieselben Gründe, die für den Raub angeführt sind, auch auf die Erpressung anzu wenden sind. v. Carlo witz: Sy ist es allerdings. Se. Königl. Ho heit stellten anfangs die Verbrechen der Erpressung und des Rau bes einander gleich; nachdem aber bei dem Raube das Amende ment des hochgestellten Referenten nicht Annahme gefunden hat, so sucht nun Se. Königl. Hoheit dgrzulegen, daß doch noch em Unterschied zwischen Raub und Erpressung zu suchen sei. Ein solcher Unterschied existirt nun zwar; er existirt aber nicht in der Größe der gebrauchten Gewalt, sondern nur in Bezug auf das Objekt. Wahrend bei der Erpressung daß Objekt nur irgend ein Vortheil ist, so ist bei dem Raube Has Objekt fremdes bewegli ches Gut. Nun glaube ich,aber, daß bei beiden Verbrechen die Gewalt das Kriterium abgiebt, auf das es allein ankommt, und
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