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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Hoheit haben selbst gestern den Grundsatz ausgesprochen, .daß Sie eine angemessene Bestimmung darüber an der Zeit hielten, weil es durchaus dringend nöchig erscheine, das Ansehen derAel- tern aufrecht zu erhalten. Eine solche Strafbestimmung gegen die Aeltern, die in ihrer Thorheit gegen ihre Kinder sich Etwas zu Schulden bringen, würde geradezu die Kinder zumUngehor- sam gegen die Aeltern provoziren. Auch greift diese Bestim mung in die Familien-Rechte auf eine Art ein, die bedenkliche Folgen haben könnte. Ich kann daher die Weglassung dieser Schlußworte nur herzlich wünschen. Der Präsident stellt hferaufdie Frage: Ob die Kammer dasso eben vernommene Amendement unterstütze? Dies geschieht ausreichend. Referent Prinz Johann: Ich kann mich für das Amende ment des Herrn v. Großmann auf keine Weise erklären; einmal scheintmirdiegestellteAlternative nicht richtig zu sein, nämlich, ob eine solche Handlung ein Verbrechen sei oder nicht? Siebraucht kein Verbrechen an sich zu sein, wird aber doch für strafbar er achtet werden müssen. Gerade dasMittel ist es, wödurch eine solche Handlung gefährlich wird. Uebrigens ist zu bemerken, Laß nicht der gewöhnliche Gebrauch der rechtmäßigen väterlichen Autorität durch den Wortverstand der Paragraphe ausgeschlos sen werde; es müssen thatlicher Zwang und Drohungen sein, welche eine solche unglückliche Ehe herbeiführen; Mittel, welche in einer ernsten Ermahnung oder sonst bestehen, sind hier nicht gemeint. Sodann kann ich gestehen, daß ich gewiß die höchste Achtung für das österliche Ansehen habe; aber ich glaube, daß dasselbe gerade dadurch aufrecht erhalten wird, wenn man die Väterliche Gewalt nicht zu weit ausdehnt und die Kinder vor möglichem Mißbrauch schützt; eben so, wie bei Obrigkeiten. Ein Kind, welches zu einer widrigen Ehe gezwungen wird, das wird in seinen heiligsten Gefühlen verletzt, und eine solche Handlung kann nicht straflos bleiben; die hier angedrohte Strafe steht zu derselben in keinem Mißverhältnisse, und ich glaube, wir müssen diese Strafbestimmung aufrecht erhalten. v. Großmann: Mißbrauche der älterlichen Gewalt sind darum noch keine Verbrechen. Wenn man aus Mißbrauchen Strafbestimmungen argumentrren wollte, so würde ein Crimi- nalgesetzbuch ein unermeßliches Gebiet haben. Ein wesentlicher Punct scheint mir noch der zu sein, auf den ich glaube aufmerk sam machen zu müssen, nämlich: die Zwangheirathen finden unter allen Standen statt. Unter den höchsten Standen werden politische Heimchen geschlossen, ohne, daß das Herz zur Entschei dung aufgefordert wird. Aber auch unter den niedrigsten Stän den werden Heimchen geschlossen aus ganz kleinlichen Rücksichten des Eigennutzes oder sonst, Zwang findet auf beiden Seiten statt, aber nur die Form ist verschieden. Bei den höhern Stan den wird ein psychischer Zwang ausgeübt. Man sehe nur, wie z. B. die Heimchen unter dem Handelstande geschlossen werden, gewöhnlich immer in Rücksicht auf das Vermögen; und wenn hier auch keine rohe Gewaltthätigkeit angewendet wird, so ist das nur eine Folge der feinem Bildung, die feinere Mittel zu wählen versteht. Bei dem ungebildeteren Th eil des Volks hin gegen wird physischer Zwang angewendet. Ich glaube, der Eine ist so strafbar wie der Andere; der psychische eben so, wie der physische. Nun frage ich, wenn der psychische Zwang, der unendlich oft vorkommt, straffrei bleiben soll, weil hier das Kri terium fehlt, warum nicht auch der physische straflos sein solle, der bei rohen Menschen vorkommt ? Es muß dem Staate daran gelegen sein, die Regeln und Pflichten des 4. Gebotes aufrecht zu halten und sich zu hüten, daß das Ansehen der Aeltern von Selten der Kinder nicht auch im Eriminalgesetzbuch compromit- tirt werde. v. Carlo witz: Darüber bin ich im Allgemeinen mit mir im Klaren, daß Aeltern, Pflegeältern und Vormünder in dem hier angeführten Falle einer Strafe zu unterwerfen sein möchten; allein die Frage, ob der Antragsteller seine Absicht erreichen werde, wenn er auf weiter Nichts anträgt, als auf Wegfall des letzten Satzes, ist einer näheren Beleuchtung werth. Es fragt sich nämlich, ob der letzte Satz Nichts weiter, als eine Exemplifikation des Vorigen sei, worüber die hohe Staatsregierung die genügendste Auskunft zu geben vermag. Was mich anbelangt, so glaube ich, daß, wenn auch der letzte Satz in Wegfall käme, nichts destoweniger doch Aeltern, Pflegeältern und Vormünder auf den Grund des Vordersatzes einer Strafe nicht entgehen würden. Aber eben deshalb ist es nothwendig, entweder bestimmt auszusprechen, daß Aeltern, Pflegeältern und Vormünder nicht zu bestrafen seien, oder deut licher auszusprechen, daß, ob man schon den letzten Satz in Wegfall bringe, man demohngeachtet damit einverstanden sei, daß Aeltern, Pflegeältern und Vormünder unter den allgemei nen Vordersatz mit zu subsumiren seien. Was mich zu der Ansicht, daß in dem letzten Satze Nichts weiter, als ein Bei spiel enthalten sei, gebracht hat, ist: daß darin nicht auch der Nöthigung zur Unterlassung einer übrigens gültigen Ehe gevacht worden ist. Es wäre nämlich eben so der Fall mög lich, daß Aeltern, Pflegeältern und Vormünder einen rechts widrigen Zwang anwendeten, um Kinder zu nöthigen, von einer Ehe, die übrigens gültig sein kann, abzustehen. Man wende mir nicht ein, daß, wenn dieser Zwang stattfände, Jene deshalb gerechtfertigt sein würden, weil sie ihre Einwilligung zur Schließung der Ehe zu geben haben; denn ich mache dar auf aufmerksam, daß dieses Einwilligungsrecht eine gewisse Grenze hat, und daß, wenn diese Grenze von Aeltern über schritten wird, ihnen alsdann ein gesetzliches Befugniß, die Ehe zu Hintertreiben, nicht mehr zur Seite steht. Ich hebe diesen Satz hervor, um nochmals zu wiederholen, daß es mir scheint, als stehe der letzte Satz des Artikels nur als ein Bei spiel da. König!. Commissair v. Groß: Es ist dem Hrn. v. Car- lowitz zuzugeben, daß der Zusatz im Artikel bloß oxomxlicstire geschehen sei. Wenn übrigens der geehrte Antragsteller, der die Weglassung des letzten Satzes Artikel 159. beantragt, da für anführt, daß die Strafe für das darin bezeichnete Vergehen weder gerecht noch nothwendig, noch criminal-politisch sei, so habe ich darauf zu erwiedern, daß die Gerechtigkeit der Strafe
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