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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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wohl nicht zu bezweifeln ist. Selbst ein Mißbrauch der väter lichen Autorität kann allerdings in mancher Beziehung nicht als strafbar, sondern nur als eine etwas weite Ausdehnung des Rechts erscheinen, wenn nämlich eine gewisse Grenze da bei nicht überschritten und der Mißbrauch zu einem Grade gesteigert wird, wo zu Erreichung des gedachten Zwecks wirk lich Physische Zwangsmittel angewendet werden. Wenn nun durch solche Mittel die Töchter zu Eingehung einer Ehe ge zwungen werden, die vielleicht sie für ihre Lebenszeit unglück lich macht, so ist doch wohl ein Mißbrauch der väterlichen Ge walt in einem solchen Grade vorhanden, daß er nicht unbe straft bleiben kann, und es würde selbst bei Weglassung des Zusatzes ein solches Vergehen schon nach der allgemeinen Be stimmung des Artikels einer Strafe unterliegen. Wenn ferner die Nothwendigkeit der Strafandrohung bezweifelt worden ist, so gebe ich zu, daß die Falle, in denen eine solche Strafe ein treten kann, vielleicht nicht sehr häufig vorkommen; daß sie aber vorkommen, wird der geehrte Antragsteller, welcher als Mitglied eines Ehegerichts hierin die besten Erfahrungen ge macht haben dürste, wohl zugeben. Wenn sodann derselbe bemerkt hat, daß unter andern Verhältnissen eine Ungleichheit in der Anwendung daraus entstehen würde, indem mit gleicher Wirkung bei mehr gebildeten Personen ein psychischer, bei we niger gebildeten ein physischer Zwang eintrete, so gebe ich zu bedenken, daß dem psychischen Zwange immer leichter wider standen werden kann, und es scheint mir daraus kein Grund hergenommen werden zu können, die Strafbestimmung aus zuschließen. Referent Prinz Johann: Nur noch ein Wort zur Er wiederung. Der geehrte Antragsteller scheint gewissermaßen zu besorgen, daß durch die Ungleichheit der Stände eine Un gleichheit in der Handhabung dieser gesetzlichen Bestimmung herbeigeführt, und daß der niedere Stand bestraft werde, der höhere aber unbestraft bliebe. Es liegt das freilich in der Na tur der Dinge; weil man aber das Eine nicht kann, soll man deshalb das Andere unterlassen? Ich glaube, das dürste ein durchschlagender Grund sein. Endlich behauptet derselbe noch, daß das älterliche Ansehen hierdurch mehr fallen, als sich erhe ben würde; aber ich glaube, es ist gerade umgekehrt; denn in dieser Bestimmung scheint mir der beste Schutz zu liegen, daß Aeltern ihre Gewalt nicht mißbrauchen. Wenn nach seinem Anträge der. letzte Satz wegfällt, so würde ein solcher Zwang immer unter die allgemeine Bestimmung der Nöthigung fallen. Secretair v. Zedtwitz: Wenn der geehrte Hr. Antrag steller auf Wegfall des letzten Satzes sein Absehen richtet, so hätte er, um der Consequenz willen, auch die Worte im ersten Satze: „ aber mit Ueberschreitung der Grenzen seines Rechts " in Wegfall zu bringen beantragen müssen; denn blieben diese Worte stehen, so würden Aeltern, Pflegealtern und Vormün der doch immer damit auch getroffen werden, ,weil auch diese in einem solchen Falle die Grenzen ihres Rechts offenbar über schreiten. Er kann aber, wie mich bedünket, wohl selbst nicht wollen, daß eine thqtliche Mißhandlung der Aeltern re. in sol ¬ chem Falle völlig straflos bleiben solle; er wird übrigens nicht übersehen, daß im Gesetze nicht ausgesprochen worden ist, daß schlechterdings die höchste Strafe hier eintreten müsse, nämlich: Gefängniß von 6 Monaten. Es kann ja vielleicht auch nur bis zu 2 Tagen Gefängniß herabgegangen werden. Daß jedoch solche Falle nicht ganz verschont bleiben, dürste gewiß nöthwendig sein, zumal wenn der Zwang in grobe Ehätlich- keiten und Mißhandlungen übergeht. v. Großmann: Was der geehrte Sprecher so eben er innerte, gebe ich zu, daß zur Sicherung meines Antrags die Weglassung der Worte in der ersten Zeile des Artikels 159.: „oder mit Ueberschreitung der Grenzen seines Rechts" wohl nö- thig sein dürste; allein von dem Anträge selbst kann ich nicht abgehen. Diese Worte erscheinen mir als eine unnöthige und gefährliche Erweiterung des Criminalgesetzbuches, welche ich um jeden Preis verhütet zu sehen wünschte. Ich halte das für eine doppelt heilige Pflicht, weil das Verhaltniß zwischen Aeltern und Kindern gar zu zart und dieHeiligkeit der Familie gar zu bedeutsam ist, als daß man dasselbe nur von fern com- promittkren dürste. Wollte man Aeltern bestrafen, wozu allerdings dann und wann, namentlich auch in Bezug auf Auflösung schon geschlossener Ehen, die ost von Kindern bloß um der Aeltern willen betrieben wird, sich Gelegenheit finden möchte, so glaube ich, würde es angemessener sein, auf dem Ci- vilwege dies zu bewirken; aber hier im Criminalrechte — und ich wiederhole es — in dem säubern Abschnitte, wo von Rau ben und Erpressen die Rede ist, dünkt mich ein: Entweihung des Familienrechts und des älterlichen Ansehens zu liegen, die I nur im Volke die allerwidrigsten Empfindungen Hervorrufen könnte. v. Biedermannr Ich habe das Amendementunterstützt, ohne mit dem ganzen Umfange, welcher demselben gegeben wor den ist, einverstanden zu sein. Ich stimme dem Hrn. Antrag steller in dem bei, was derselbe über die Verhältnisse der Ael tern zu den Kindern gesagt, allein ich mag es nicht dahin aus gedehnt wissen, daß man Aeltern mit Pflegeältern u. Vormün dern in eine Kategorie setzt. Vormünder sind oft Men schen, die ein dem Interesse ihrer Mündel sehr verschiedenes, ja wohl entgegengesetztes Inter esse h a b en. Ich führe nur den Fall an, daß ein Vormund seinen Sohn mit einem reichen Mädchen, dessen Vormund er ist, zu verbinden wünscht. Ich würde mich daher dem Amendement wohl anschließen, wenn der Antragsteller sich bloß aus die Weglassung des Wortes „Aeltern" beschrän ken will, wogegen ich mich für die Beibehaltung der übrigen Worte erklären müßte. v. Welck: So viel ich verstanden habe, hat der Antrag steller den Wegfall des Satzes der letzten, 4 Zeilen vorgeschla gen. Nun ist von dem Königl. Commissair erklärt worden, daß dieser Satz nur exemptmativ« ausgenommen worden ist, und es also wohl einerlei sein dürfte, ob er angenommen werde oder nicht. Ich glaube, daß, wenn wir diese 4 Zellen weglaffen, Kindern dadurch weniger eine Gelegenheit gegeben wird, sich 2
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