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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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daß hier vielleicht wegen einschlagender Materien auf den An trag des Hm. v. Großmann eingegangen werden könne. Er betrifft die Kautionsleistung bei gemachten Drohungen. Diese Bestimmung dürfte vielleicht ganz separat zu behandeln sein. Auf die hiernach erfolgte Frage des Präsidenten: Ob die Kammer mildem Gutachten unter ».einverstanden sei? er klärt sie sich allgemein bejahend. Dasselbe geschieht nach erfolgter Frage auf das Gutachten zu diesem Artikel unter b., welches für bedenklich erachtet, die Bedrohung bloß auf An zeige des Bedrohten zur Untersuchung zu ziehen. Referent Prinz Johann geht nun zum Vortrag des Deputations-Gutachtens unter v. über: Die Deputation schlagt folgende Fassung des Artikels vor, dem auch, mit Ausnahme der veränderten Strafbestimmung, die Königlichen Commissarien beitreten. „ Bedrohung mit wi derrechtlichen Handlungen, außer den Art. 157. gedachten Fäl len, ist unter Berücksichtigung der angedrohten Uebel und der Verhältnisse des Bedrohers und Bedrohten mit Gefängnißstrafe von Sechs Tagen bis zu Einem Jahre, oder Arbeitshausstrafe bis zu Vier Jahren zu belegen. Uebersteigt die Gefängnißstrafe nicht Drei Wochen, so ist auch Geldstrafe zulässig." Königl. Commiffair v. Groß: Gegen die Herabsetzung des Strafmaßes würde das Ministerium kein sehr erhebliches Bedenken haben; es ist jedoch zu erwägen, daß die Deputa tion derII. Kammer in ihrem Bericht bei dem hohem Strafmaße stehen geblieben ist, und es würde das Ministerium mit einer /Herabsetzung desselben vor der Hand nicht einverstanden sein können. Referent Prinz Johann: Ich glaube jedoch, daß es gewiß besser sei, wenn 4 Jahre Arbeitshaus angenommen, als Zuchthausstrafe gesetzt wird; und die Fälle sind hier so man- nichfaltig, daß es schwer sein wird, wie die II. Kammer gethan hat, für Zuchthaus bei besondern Fallen zu stimmen. Wir haben uns überzeugt, daß immer große Zweifel dabei obwal ten werden. Da Niemand weiter spricht, nimmt der Präsident die Fragstellung an die Kammer: Ob sie hiermit einverstanden sei? Dies wird von 33 gegen 1 Stimme bejahend beantwortet. Eben so wird die Frage: Ob die Kammer mit der von der Deputation für Art. 160. vorgeschlagenen Fassung übereinstim- mendsei? mit Ausnahme 1 Stimme allgemein bejahet. Referent Prinz Johann geht nun zur Vorlesung des Zusatzartikels 160 b. über, welchen die Deputation bei Gele genheit der Berathung des Art. 110. beantragt hatte, u. bemerkt dabei: daß bereits vom Herrn Domherrn v. Günther ein Amendement eingegeben war. Secretair Hartz: Ich hatte vorgeschlagen, daß Art. 110. anders gefaßt, und ein Th eil der von der Deputation der II. Kammer vorgeschlagenen Zusatzartikel 114 b bis o. ausgenom men werden möge. Die Deputation trat dem nicht bei, bean tragte aber, daß, neben einer dritten Fassung des Artikels 110 ein Zusatzartikel 160 d. ausgenommen werden möge, betreffend die Störung des Hausfriedens. Domherr 0. Günther trat diesem Vorschläge bei, wünschte aber einen Zusatz zu Ar tikel 160 d., dessen Berathung bis hierher ausgesetzt blieb, und welcher den Fall betrifft, wenn Jemand in eines Andern Haus zwar nicht widerrechtlich eindringt, aber widerrechtlich darin verbleibt. Graf Hohenthal: Ich wollte mir erlauben, die Worte hier zu erwähnen; ich erinnere mich derselben noch genau, sie heißen: „ oder wider seinen ausdrücklich ausgesprochenen Willen länger darin verweilt." Domherr v. Günther: Ich habe zur Vertheidlgung meines Amendements Nichts zu bemerken, als das: daß es offenbar eine Störung des Hausfriedens ist, wenn Jemand in ein Haus zwar rechtmäßig eingeht, aber wider den ausdrück lich erklärten Willen des Bewohners darinnen verweilt. Schon in der frühem Sitzung, wo dieser Gegenstand zur Sprache kam, habe ich Beispiele angeführt, woraus erhellt, daß hier- rnnen eine, wenn auch minder strafbare Störung des Haus friedens liege. Auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten für das Günthersche Amendement wird dasselbe hinreichend un terstützt. Staatsminister v. Könneritz: Wenn ein Zusatz gemacht werden soll, so scheint mir der Antrag des Hrn. Domherrn 0. Günther ganz angemessen zu sein. Man sagt sogar im gemei nen Leben, wenn Jemand einen Ueberlästigen und Zudringli chen zur Lhüre hinaus wirft, er braucht sein Hausrecht, was recht eigentlich den Begriff des Hausfriedens andeutet. Wenn das Ministerium überhaupt den Hausfriedensbruch im Gesetz nicht ausgenommen, obwohl in einigen Gesetzen, z. B. in den Hannöverschen und Würtembergischen Entwürfen Etwas dar über enthalten ist, so ist dies unterlassen worden, weil die Re gierung von der Ansicht ausgegangen ist, daß dieses Vergehen nicht als selbstständiges Vergehen, sondern immer in Verbindung anderer vorkommen wird. Referent Prinz Johann: Wo das Verbrechen selbststän dig ist, als Störung des Hausfriedens, da wird es nach diesem Artikel bestraft. Von der andern Seite sehe ich nicht die Schwierigkeiten, denn der Richter setzt für das Verbrechen die Hauptstrafe und schärft sie nach Befinden. Präsident stellt die Frage: Ob die Kammer den Artikel mit dem Zusatz des Hrn. Domherrn 0. Günther an nehme? Es geschieht allgemein. Staatsminister v. Könneritz: Wenn die Zusatzpara- graphe angenommen wird, finde ich die Einschaltung zweck mäßig. v. Großmann: Nun erlaube ich mir die Bitte, auf das zu kommen, was zum Schluffe beantragt worden ist. Referent Prinz Johann: Ich habe geglaubt, der Zusatz des Hrn. Domherrn 0. Günther ist bloß angenommen worden. Ich habe hier noch ein Amendement für Art. 160. v. Groß mann: Zu den 2 Sätzen, die jetztangenommen worden (ich konnte das nicht wissen), wünschte ich die Worte zugesetzt zu sehen: „Jedenfallsist derBedroher zu einer dem be drohten Gute angemessenen Kaution anzuhalten u. unter strenge
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