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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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der Landwirthfchaft begünstigt würde, daraus viel Schaden für die Getreidefelder, besonders wo Kraut und Rübengewächse er zeugt würden, erwüchse, und findet er sich zu der Bitte veran laßt: „die hohe Staatsregierung zu ersuchen, noch wahrend dem Laufe dieses Landtags einen Gesetzentwurf zur Berathung an die Stände gelangen zu lassen, durch welchen diese auf der Landwirthschast lastenden Gebrechen beseitigt würden."— Die Deputation hatsichhierbei dahin ausgesprochen.: „daß die gesetz lichen Borschristen, die darüber beständen, allerdings nicht hin reichend seien, daher nach getroffener Üebereinkunft mit der I. Kammer dahin anzutragen sein dürfte: daß darüber von der Staatsregkerung anderweite gesetzliche Bestimmungen getroffen und der Kammer vorgelegt werden möchten. Referent v. Leyß er: Die Deputation hat geglaubt, daß es vortheilhafter wäre, wenn hier nähere Bestimmungen erfolg ten, da sehr öfters Streitigkeiten zwischen den Jagdberechtigten und den Grundstücksbesitzern wegen der Wildschäden entstünden, und anderntheils ein festeres Anhalten als jetzt gegeben werde, und hat sich dahin erklärt, wie ich so eben vorgelesen habe, näm lich, daß sie glaubt, es sei nothwendig, daß eine anderweite ge setzliche Bestimmung von der Staatsregierung noch im Laufe des gegenwärtigen Landtags der Kammer vorgelegt werde. Vicepräsident 0. Haase: Es ist allerdings schon am vo rigen Landtage darüber, daß über Wildschadenersatz gesetzliche Bestimmungen gegeben werden möchten, gesprochen und solches in Antrag gebracht worden. Es ist darauf im November vori gen Jahres ein allerhöchstes Dekret ergangen, worin gesagt worden ist, daß ein solches Gesetz nicht nöthig sei. Indessen sehe ich aus den dafür angegebenen Gründen, daß dabei haupt sächlich auf fiskalisches Interesse Rücksicht genommen werde, und ein Gesetz für minder dringlich erachtet worden, weil, was allerdings sehr wahr ist, den Wildschadenforderungen an den Staatsfiskus durch die Vererbung und Verpachtungen der fiska lischen Jagden rc. zum großen Theile vorgebeugt worden ist; allein nichts destoweniger ist es nothwendig, daß Bestimmungen über Wildschadenersatz erlassen werden. Das höchsteGericht hat darüber andere Ansichten als Mittel-und Unter-Instanzen. Man gehtdabei vonganz entgegengesetzten Grundsätzen aus: man un terscheidet auf der einenSeitezwischen Standwild und Wechsel wild; macht beim Standwild wieder die übermäßige Hegung desselben zur Bedingung des Ersatzes, während man beim Wechfelwild besondere Vorrichtungen Seiten des Jagdberech- tigten, wodurch er das Wechselwild angelockt, als Grund zum Schadenersatz erfordert. Zugleich stellt man als Regel vor: Der Verpflichtete muß alle Schäden tragen, da die Jagd nach dem Römischen Rechte über Dienstbarkeiten zu beurtheilen und diesen gleich zu setzen ist, weshalb nur ausnahmweise und in Fallen, wo ein spezielles Landesgesetz den Wildschadenersatz klar und deutlich an befiehlt, ein solcher zu leisten ist. Nach der andern entgegengesetzten Meinung argumentirt man so: die Jagd ist nicht nach Römischen Rechten wie eine Dienstbarkeit zu beurtheilen, der Verpflichtete ist nicht berechtigt, das Wild auf seinem Grund und Boden zu tödten, sondern der Jagdbe- rechtigte hat es ausschließlich als sein Eigenthum zu betrachten. Er muß. also auch allen und jeden Wildschaden ersetzen, den die ihm gehörigen Lhkere dem Grundbesitzer verursachen. Nie mand darf sich mit dem Nachtheile und aufKosten des Andern be reichern. Nun sind zwar im Jahre 1814 in zwei Gouverne ments-Patenten darüber Vorschriften gegeben worden, allein diescsind wieder so dunkel und lassen sovieleAuslegungen zu,daß der gegenwärtige Stand dieser Angelegenheit mit kurzen Wor ten dieser ist: daß, wer auf geringen Wildschaden klagt, diesen bekommt, wogegen der, welcher eine größere Summe verlangt, Nichts erhält. Noch immer ist es streitig, ob bloß der Scha den an Feldfrüchten zu ersetzen sei oder auch der Holzschaben; selbst über den Begriff Wild ist man nicht einverstanden. Es ist dies so verzweigt, daß ich die Kammer ermüden würde, wollte ich sie mit allen Spezialitäten dieser Rechtsverschiedenheit bekannt machen. Nach meiner Meinung wird es bald Gelegenheit geben, beim Vortrag des gedachten allerhöchsten Dekrets hier auf genauer einzugehen. Bereits liegt auch schon ein Bericht der I. Kammer vor; kommt dann dieser Gegenstand an unsere Kammer, so behalte ich mir vor, einen ausführlichen Aufsatz dar über der betreffenden Deputation zu übergeben, wo die bis jetzt fehlenden abernöthigen gesetzlichenBestimmungen über diesen Gegenstand näher bezeichnet sind. Ich würde also der Kammer Vorschlägen, in der heutigen Sitzung darüber hinweg zu gehen, weil wir uns später bei Berathung über das mehr erwähnte höchste Dekret wahrscheinlich bestimmter darüber erklären kön nen, was zu wünschen sei. Abg. Zimmermann (aus Elstertrebnitz): Auch in dem Bezirke, den ich vertrete, sind die Klagen wegen des Wildes, besonders der Hasen, häufig. Man sieht oft auf einer Fläche von 12 bis 15 Scheffel Feld 20 — 30 Stück Hasen heraus laufen, die den Feldbesitzern, die gerade Kraut auf dieser Feld lage haben, nur die halbe Ecndte lassen. Aber noch mehr Schaden erleiden wir von so manchen Jagdberechtigten und Jagdpachtern an unserm Hirse und Sommer-Rübsen. Diese Früchte sind von sehr zarter Natur; der Jäger läßt die Hunde zur Aufsuchung des Wildes in diesen Feldern Herumlaufen, diese zerknicken die Halme der Früchte, und bei dem Abmähen dersel ben gehen die Körner verloren. Es ist daher sehr zu wünschen/ daß ein Gesetz deshalb darüber erbeten würde. Abg. Puttrich: Ich hatte mir vorgenommen, über diesen Gegenstand zu sprechen, indessen, da der Hr. Vieepräsident er klärt hat, daß der Gegenstand nächstens zur Sprache kommen werde, so enthalte ich mich dessen für jetzt. Vicepräsident v. Haase: Ich würde den Hm. Präsiden ten bitten, meinen Antrag zur Sprache zu bringen, ob der Ge genstand auszusetzen sei? Präsident: Der Herr Vieepräsident trägt darauf an, daß die Diskussion über diesen Gegenstand ausgesetzt werde, bis das allerhöchste Dekret von der I. Kammer an uns gelangt, wo der Gegenstand dann anderweit zur Sprache kommen muß; und ich frage die Kammer: Ob sie den Antrag unterstütze? Zahlreich unterstützt. Hierauf fragt der Präsident: Ob die Kammer denAn-
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