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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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nug für sich, daß sie das Wort: „pflegSn", so wie die De putation der zweiten Kammer, daß sie das Wort: „gew ähn lich" hinzufügte, weil sonst jede Brandstiftung an einem Ge bäude, auch wenn der Verbrecher nicht vermuthen konnte, daß sich ein Mensch darin aufhielt,, damit betroffen würde. Nun beabsichtigt zwar Se. Königl. Hoheit dem Richter einen grö ßer» Spielraum zu lassen, und setzt voraus, die Präsumtion könnte abgelehnt werden. Allein ich halte es doch für sehr be denklich, den Satz so generell hineinzubringen, und muß die Fassung der zweiten Kammer selbst der unsrigen noch vor ziehen. König!. Commissair V. Groß: Auch das Ministerium kann sich damit einverstanden erklären. Ziegler und Klipphausen: Unter allen Verbre chen, die es geben kann neben dem Hochverrath, ist die Brandstiftung in dieser Hinsicht wohl eins der größten, und .es ist wohl nicht zu bezweifeln, daß ein solches Verbrechen auch mit harter Strafe belegt werden muß, da bei Ansteckung von Gebäuden, wo Menschen sich gewöhnlich aufhalten, auch das Leben derselben in Gefahr gesetzt wird. Es giebt nun al lerdings Gebäude, in welchen unmittelbar Menschen nicht wohnen, und in dieser Hinsicht würde das Verbrechen nicht so groß sein, wenn diese Gebäude angesteckt werden. Es giebt Gebäude, z.B. auf Bergen, wo sich die Menschen nur im Sommer aufhalten. Ich rechne hierzu die sogenannten Som merställe, im Winter würde hier die Gefahr für Menschen nicht vorhanden sein; im Sommer aber würde nicht allein das Leben gefährdet, sondern auch das Eigenthum, die Schafe, verloren gehn können. In dieser Hinsicht wäre zu wünschen, daß auf das Alles einige Rücksicht genommen werden möge, und ich wünsche, daß der Antrag des hochgestellten Referenten angenommen werden möge, weil ich glaube, daß er Alles enthalt, was für das Wohl des ganzen Landes zweckmä ßig ist. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium kann sich nicht für die Fassung des hochgestellten Referenten erkläret:. Das Criminalgesetzbuch bestimmt die Strafe für die Brandstiftung nach verschiedenen Abtheilungen, theils nach den Umständen, unter welchen sie stattge funden hat, theils nach dem Erfolg. Nun hat der Herr Referent eine Aenderung in der Strafbestimmung bean tragt, um eine Beschränkung hinein zu bringen, nämlich, wenn der Thäter vorher gewußt, es habe sich gerade Niemand in den Wohngebäuden aufgehalten. Es ist vom Secretair v. Zedtwitz schon bemerkt worden, wie bedenklich es fei, zu sagen: „wenn Niemand sich darinnen aufzuhalten Pflegt." Denn wenn dann doch zufällig Jemand darinnen gewesen, so würde der Thäter eine härtere Strafe erleiden. Ich mache darauf aufmerksam, daß die Frage: an welchen Gegenstän den die Brandstiftung verübt sein müsse? sm Eingang des Ar tikels beantwortet ist. Ob er gewußt, daß Niemand sich darin aufgehalten, gehört nicht zu der Bestimmung über das Ob jekt, sondern über die Umstände, unter denen es verübt wor den, und wird durch die folgenden Satze unter 1—5., na mentlich aber unter 1. getroffen, wo verlangt wird, daß der Thäter den Erfolg voraussehen konnte. War es also ein Ge bäude, wo Niemand sich gewöhnlich aufhält, sich aber Je mand darinnen aufgehalten hat, so wird dieser Fall durch den 1. Satz bestimmt. Präsident: Es liegen nun zwei Amendements vor: der Antrag des Herrn Secretair Hartz, welcher darauf geht, daß die Fassung angenommen werde, welcher nun zum Regie rungs-Vorschlag angenommen worden ist, und sodann das Amendement Sr. Königl. Hoheit. Wer für das eine oder das andere sich bestimmt, muß natürlich das eine oder andere abwerfen, um zu seiner Meinung zu gelangen, damit nicht eine Ungewißheit eintrete. Ich würde nun zuerst übergehen zu dem srühern Amendement des Herrn Secretair Hartz, was nun Antrag der Regierung ist, nämlich die auf der 111. Seite des Gutachtens der Deputation der H. Kammer vorgeschlagene Fassung anzunehmen, und ich würde die erste Frage darauf richten. v Welck': Ich muß nach der Fassung, welche die II. Kammer Seite 111. beantragt, um eine Erläuterung bitten, ob auch Schiffe unter Gebäuden verstanden worden sind? Bürgermeister Ritterstädt: Das scheint mir nicht der Fall zu sein, denn bei Schiffen würde die Gefährlichkeit weg fallen , welche bei Brandstiftungen an Gebäuden, worinnen Menschen wohnen, vorwaltet. Der Fall des Herrn v. Welck scheint unter dieBeschädigung fremden Eigenthums zu gehören, und wenn eine Tödtung dabei vorgekommen wäre, würde es sich fragen, ob der Thäter Tödtung beabsichtigt hat, oder nicht gewußt, daß Jemand darinnen wohnt: und hiernach würde die Strafe für fahrlässige Tödtung eintreten. Secr. v. Zedtwitz: Mich bedünkt, der ganze Fall ge hört unter den Art. 165., wo auf Bauwerke, auf Waldun gen, Fruchtfelder, Holzvorräthe, Getreidefeimen und ähn liche Gegenstände, wenn solche ohne Gefahr für Menschen und deren Wohnungen in Brand gesteckt werden, besondere Rück sicht genommen worden ist. Präsident: Es ist die Frage, ob sich der Sprecher da bei beruhigt, und so würde ich nun auf meine Frage zurückkom men : Ob die Kammer die Fassung der Deputation der II. Kammer, welche sie auf S. 111. vorgeschlagen hat, für den 1. Theil des Art. 161. annehme? Die Annahme geschieht durch 33 gegen 2 verneinende Stimmen, Referent Prinz Johann geht nun über zum Vortrage des Deputations-Gutachtens üher den ArtikelI61. unter b: „Bei 1. scheint es zweifelhaft, ob der Khater in jedem Falle, wa von ihm die Möglichkeit des eingetrerenen lebens gefährlichen Erfolgs vorausgesehen werden konnte (also bei jeder Brandstiftung an Wohngebäuden), oder bloß dann mit dem Lode bestraft werden soll, wenn der erwähnte Erfolg nach den vorhandenen Umstanden wahrscheinlich war und von ihm alß wahrscheinlich erkannt werden konnte. Letzteres,wel ches nach der gegebenen Erläuterung die Absicht des Entwurfs ist, dürfte durch folgende Fassung des letzten Satzes von denWor- 2
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