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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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den Erfolg ist es ebenfalls gleich, denn es scheint, daß das martervolle Leben, was durch eine unheilbare Krankheit oder Verstümmelung hervorgebracht wird, fast dem Lode nachzu setzen sein möchte. Secretair v. Zedtwitz: Auch ich könnte mich nicht mit der Weglassung der Worte: „oder verstümmelt worden ist" ein verstehen, weil ich eine Verstümmelung nur.noch für schlim mer als eine Verwundung hatte. Der lebensgefährlich Ver wundete kann doch vielleicht geheilt werden, der Verstümmelte nicht. Was man aber unter einem Verstümmelten versteht, das bedarf nicht erst einer Erläuterung. Es bezeichnet einen Menschen, der durch den Verlust eines Gliedes auf Lebens zeit unglücklich gemacht worden ist. Mit dem 2. Antrag, das Wort„Thäter" in: „Verbrecher" zu verwandeln, bin ich ein verstanden. v. Großmann: Die Kammer hat bei der theoretischen Diskussion wegen des Grundsatzes der -Wiedervergeltung diese angenommen, da sie dieselbe als einzig richtige Basis, um die Strafe zu rechtfertigen, erkannte. Nun aber tritt hier dieser Fall nicht ein, denn ein Brand, der lebensgefährliche Ver wundung oder Verstümmelung zur Folge hatte, könnte nach jenem Prinzip eine Verstümmelung als Strafart hervorführen. Nun aber wird ein Staat sich nicht so weit entwürdigen, um diese Verstümmelung geschehen zu lassen. Wenn man aber das minus nicht für recht hält, mit welchem Grunde will man das wMs rechtfertigen? Das Mittel überschreitet hier offenbar den Zweck, wenn auch nicht geleugnet werden kann, daß eine Verstümmelung ein elendes Dasein gewährt und eine härtere Strafe ist, als der Lod selbst. Der Präsident stellt nun die Frage: Ob die Kammer das Amendement Sr. König!. Hoheit annehme? Wird mit 24 gegen 10 Stimmen verneint. Dagegen wird die zweite Frage über die Verwandlung des Wortes „Lhäter" in „Verbrecher" von 32 gegen 2 Stimmen angenommen. Referent Prinz Johann geht nun zum Vortrag des 2. und 5. Punctes im Artikel 161. über, welche lauten: ' 2) „Wenn der Verbrecher in Städten oder Dörfern an ver schiedenen Orten zugleich Feuer angelegt hat, und dieses wenig stens an Einem Orte zum Ausbruch gekommen ist;— 5) wenn der Verbrecher, um die Löschung zu verhüten, die Löschmittel entfernt oder unbrauchbar gemacht hat." Referent: Eine nähere Betrachtung nach bereits nie dergeschriebenem Deputations-Berichte hat mich dahin geführt, daß es wünschenswerth sei, beide Erschwerungsgründe unter einen Punct zu bringen. Ich würde mir dabei erlauben, fol gende Fassung vorzuschlagen; sie lautet: „Wenn in Städten und Dörfern Feuer angelegt worden und, damit das Umsich greifen der Flamme nicht gehemmt werde, entweder s. die Löschmittel entfernt oder unbrauchbar gemacht wurden, oder d. an verschiedenen Orten zugleich Feuer angelegt wurde, und dieses wenigstens an einem Orte zum Ausbruche gekom men ist." König!. CommiffairV. Groß: Das Ministerium findet angemessen, bei dem Kumte unter2. eine andere Fassung zu beantragen, die nur durch Weglassung der Worte: „der Ver brecher" bewirkt worden soll. Es könnte nämlich das An sehn gewinnen, als ob diese Strafbestimmung nur dann Anwen dung finden könnte, wenn ein einziger Verbrecher selbst an mehrer» Orten Feuer angelegt hat. Dies ist keineswegs die Meinung, sondern es sollen dadurch auch mehrere Personen betroffen werden, die sich vereinigt haben, um auf diese Weise Feuer anzulegen. Um jeden Zweifel zu beseitigen, würden die Worte: „der Verbrecher" ganz wegzulassen, und so fol gende Fassung anzunehmen sein: „wenn an verschiedenen Orten einer Stadt oder eines Dorfs zugleich Feuer angelegt, und dieses wenigstens an einem Orte zum Ausbruch ge kommen." Referent Prinz Johann: Ich habe dabei zu bemerken, daß der Hauptzweck in meiner Fassung bei der Fassung nicht berücksichtigt ist. Bürgermeister Gottschald: Mir scheint diese Fassung höchst bedenklich, denn man erwäge, daß bei dem in Frage be fangenen Verbrechen angenommen wird, daß die Todesstrafe erfolgen soll. Nach Ausfall dieser Worte wird sich der Artikel so gestalten, daß, wenn zufälliger Weise von zwei Personen an verschiednen Puncten eines Orts zugleich Feuer angelegt wird, ohne daß eine Verbindung der Verbrecher stattgefunden, doch Jeder der Lhäter mit dem Lode bestraft würde. Referent Prinz Johann: Es muß doch ein und dasselbe Verbrechen sein; wenn Zweie zu gleicher Zeit Feuer angelegt haben, so ist das nicht gemeint, wenn aber eine Bande zugleich Feuer angelegt hat, dann würde das Verbrechen darunter be griffen sein. Kömgl. Commissair v. Groß: Es ist dabei immer vor ausgesetzt, daß beabsichtigt worden ist, an verschiedenen Orten Feuer anzulegen; es kann also nur von einer Uebereinstimmung der Verbrecher unter einander die Rede sein. Bürgermeister Schill: Es scheint nicht zweifelhaft, daß von verschiedenen Verbrechern die Rede ist, sonst würde die Gefährlichkeit wegfallen, die Gefährlichkeit, die entweder durch die Verbindung Mehrerer, an mehrern Orten Feuer anzulegen, oder nur, daß an mehreren Orten Feuer angelegt wird, her- beigeführt wird. König!. Commissair v. Groß: Ganz gewiß; der Grund, den höchsten Strafgrad eintreten zu lassen, liegt in der größer» Gefährlichkeit, die vorhanden ist, wenn an mehreren Orten zu gleich Feuer angelegt wird. Bürgermeister Gottschald: Ich glaube wohl, daß es nicht im Sinne der Regierung liegt, durch die vorgeschlagene Veränderung den gefürchteten Fall herbeizuführen; indeß bin ich der Ueberzeugung, daß durch die Herausnahme des Wortes „Verbrecher" die ganze Fassung des Artikels unklar werden und jener Fall eintreten wird. Domherr v. Günther: Ich muß ebenfalls der Meinung beipflichten, daß die von dem Königlichen Hrn. Commissair vor geschlagene Fassung bedenklich ist; indeß glaube ich, mit wenig
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