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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Worten läßt sich dies abandern, wenn dem Hrn. Commiffair gefällig wäre, statt der beantragten Worte die zu setzen: „wenn von einer Person oder mehrer« in Uebereinstimmung rc." Königl. Commiffair v. Groß: Ich halte den Zusatz nicht für nothwendig, aber auch nicht gerade für bedenklich, wenn er vorgeschlagen wird. v. Watzdorf: Ich gestehe, daß mich das Bedenken er füllt, daß dieser Punct in einen ganz andern Artikel zur Dis kussion gehört. Staatsminister v. Könneritz: Ich mache darauf auf merksam, daß es nicht wünschenswerth scheint: „von einer oder mehrer«" hinzuzusetzen; es müßte sonst auch bei anderen, namentlich bei dem 5. Puncte hinzugefügt werden. Es ist möglich, daß nur Einer Feuer angelegt hat, Andere aber die Löschmittel entfernt oder unbrauchbar gemacht haben. Die Loosung liegt in den Bestimmungen des allgemeinen Kheils, wonach dem Thäter nur das mit Absicht begangene Verbre chen und der mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehende Erfolg anzurechnen ist. Bürgermeister Ritterstadt: Nach dem, was fetzt ge sprochen worden ist, bin ich zu der Ansicht gekommen, daß es kaum der Veränderung in der Fassung, welche von der Staatsregierung vorgeschlagen worden ist, bedarf. Denn legen Mehrere in Folge vorgängiger Verabredung an mehreren Drten Feuer an, so würden sie durch den 4. Punct zum Tode gelangen; andererseits kann ich nicht das Bedenken finden, was von anderer Seite aufgestellt worden ist, denn ich glaube, der Richter würde, wenn 2 Personen durch zufälliges Zusam mentreffen an einem und demselben Orte an verschiedenen Stel len Feuer anlegen, diese nicht im Zusammenhänge, sondern Jeden als besonderen Verbrecher betrachten müssen. Ich kann also gestehn, daß es mir ziemlich gleichgültig zu sein scheint, und es eben so gut ist, wenn der Antrag des Herrn Regie- rungs-Commissairs Annahme findet, als wenn er weggelas sen wird. Referent Prinz Johann: Ich würde allerdings mich dafür erklären, daß das Wort: „Verbrecher" ausfalle, da man nicht annehmen kann, daß der 4. Punct entscheide, in dem noch nicht entschieden ist, ob der 4. Punct im Art. 161. angenommen werden wird. Ich glaube aber, ein Zweifel kann nicht stattsinden, da es ein sehr unwahrscheinlicher Fall ist, daß zwei Verbrecher zu gleicher Zeit in einem Orte an ver schiedenen Stellen Feuer anlegen. v. Großmann: Ich erlaube mir auf die Zweideutigkeit zu kommen, die in der Exemplifikation dabei, wo Zwei zu glei cher Zeit Feuer anlegen, zu liegen scheint. Es heißt: „wenn der Verbrecher in Städten und Dörfern an verschiedenen Orten zugleich Feuer angelegt hat, und dieses wenigstens an einem Orte zum Ausbruche gekommen ist." Nimmt man das buch stäblich, so ist ausgeschieden, wenn in einem Gehöfte, was mehrere Gebäude enthält, an mehreren Orten Feuer angelegt worden ist; ich glaube dem abzuhelfen, wenn man die Worte: „in Städten oder Dörfern" ganz wegließe, oder: „in Städten, Dörfern und Gehöften" setzte. Referent Prinz Johann: Man wollte nicht den Fall annehmen, wenn in einem Gehöfte mehrere Gebäude sich be finden, sondern nur den Fall, wenn ein ganzer Ort an ver schiedenen Stellen in Gefahr gesetzt wird; das ist wohl die ei gentliche Absicht. Präsident: Ich würde noch ungewiß sein, ob der Re- gierungs -Commiffair den Antrag, den der Domherr v. Gün ther machte, mit annehme. Königl. Commiffair v. Groß: Der Zusatz würde viel leicht unbedenklich sein, doch finde ich mich nicht veranlaßt, von der frühem Fassung abzugehen. Präsident: Dann würde ich den Domherr v. Günther fragen, ob es vielleicht als Sous-Amendement in die Reihe kommen soll. Domherr v. Günther: Ich muß bekennen, daß ich mich mit der ganzen Fassung nicht einverstehen kann, und in sofern der Königl. Commiffair nicht angemessen findet, daß die von mir vorgeschlagenen Worte ausgenommen werden, so will ich es als einen besonder» Antrag nicht ansehen. Präsident: Dann würde ich auf den Antrag des Kö nigl. Commissairs zurückkommen. v. Carlowitz: Wird damit der Antrag Sr. Königl. Hoheit ausgeschkeden? Referent Prinz Johann: Ich glaube, es würde zweck mäßig sein, diesen (s. dens. oben S. 603.) erst zur Debatte zu bringen. Es umfaßt der Antrag folgende Veränderung, ein mal bloß die formelle, dann die materielle Veränderung auf den Punct 5. und die materielle Veränderung auf beidePuncte, daß die Löschung gehemmt werden sollte. Der Präsident stellt hierauf die Unterstützungsfrage für diesen Antrag, wofür sich die hinreichende Anzahl Mitglieder erheben. v. Carlowitz: Ich habe den Antrag des hochgestellten Referenten unterstützt, allein ich kann auch hier wieder nicht beitreten, so sehr ich es auch bedauere, mit ihm abermals nicht einig zu sein. Ginge der Antrag nur darauf hinaus, 2 Sätze zusammenzufügen, hatte er also bloß einen formelle» Endzweck, so würde es wenigstens unbedenklich sein, ihn an- zunehmen. Allein er geht weiter, und wie schon der hochgestellte Referent selbst bemerkt hat, liegt ihm ein materieller Grund un ter, ein Grund, der wiederum die Absicht hat, den Gesetz entwurf zu mildern. Der Unterschied zwischen dem Entwürfe und dem Amendement ist folgender: Der Entwurf wünscht je den Fall, wo eine Brandstiftung vorliegt und die Löschgerä- the entfernt oder unbrauchbar gemacht worden, mit Todes strafezu belegen; allein Se.Königl.Hoheit beschränken den Fall, wo Todesstrafe einzutreten habe, einzig und allein aufdas Feuer, was unter solchen hmzutretenden Umständen angelegt wird, in Städten oder Dörfern. Es folgt daraus,, daß wenn ein einzelnes Gehöfte angesteckt wird, und der Brandstifter bei dieser Gelegenheit die Löschmittel entfernte oder unbrauchbar
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