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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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605 machte, er dann nicht mit dem Tode belegt werden kann. Nun glaubt zwar der hochgestellte Referent, daß in Bezug auf die Gefährlichkeit ein Unterschied stattflnde, weil, wenn die Lösch mittel entfernt oder unbrauchbar gemacht sind, wo ein Brand in einer Stadt oder in einem Dorfe wüthet, zu besorgen steht, daß Stadt und Dorf völlig eingeäschert werden, und weil im andern Falle nur das Niederbrennen des einzeln stehenden Ge höftes zu befürchten ist; allein wenn ich auch dies zugebe, so kann ich doch nicht zugestehn, daß ein Unterschied in Bezug auf die Bosheit des Verbrechers stattflnde. Das ist aber ein Umstand, der mir mehr wie jener ins Auge gefaßt werden zu müssen scheint, und gewiß unterliegt es keinem Zweifel, daß, wer Feuer ansteckt, auch nur an einzeln stehenden Häusern oder Gehöften und zugleich die Löschmittel entfernt oder un brauchbar macht, einen so hohen Grad von Bosheit beur kundet, daß ich meinestheils kein Bedenken tragen würde, Todesstrafe auch kn solch einem Falle anzuwenden. v. Großman n: Die hohe Wichtigkeit, die der Redner vor mir auf die Bosheit gelegt hat, kann ich unmöglich als Motiv zu einer Härtern, nämlich zu der Todesstrafe erkennen. Ist der Verbrecher eben so böswillig, so gebe man ihm Gele genheit, seine Böswilligkeit auf das Schärfste zu empfinden, aber auch, sich zu bessern. Mich dünkt, die Strafe müsse in einer Angemessenheit zu dem bedrohten Gute stehen. Nun ist aber hier das Leben in einem Falle mehr oder weniger bedroht, als bei dem andern, und deshalb muß ich dem Amendement des hochgestellten Referenten Leistimmen. Ich gebe nur zu bedenken, was wir thun wollten, wenn die Obrigkeit alle Bosheit zu strafen sich unterfangen könnte; dann würden alle dieGleißner, die in tückischer Bosheit in schönen Formen sich darzustellen verstehen, diese würden ungestraft bleiben, und der Arme, dem das Glück nicht so wohl gewollt hat, eine fei nere Bildung zu bekommen, würde der Strafe unterliegen. Wo bliebe da die Gerechtigkeit? Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir zu bemerken, daß in der Hauptsache der geehrte Sprecher, Hr. V. Großmann, meine Meinung getroffen hat. Er scheint ebenfalls darzule gen, daß die Todesstrafe bei Brandstiftung nur dann statthaft sei, wenn große Gefahr für Menschenleben dabei eintritt, und wenn diese Gefahr mit einem gewissen Grade von Absichtlich keit bewirkt worden ist. Ich glaube, in dem I. Puncte muß die Todesstrafe statthaft sein; denn hier läßt sich ein großer Grad von Wahrscheinlichkeit voraussehen. Ein 2. Fall, wo jedenfalls Gefahr für Menschenleben obwaltet, ist der, wo ganze Ortschaften in Brand gesteckt werden; hier sind die Fol gen in keiner Weise zu übersehen. Wenn also ein Verbrecher Mittel anwendet, um das Feuer über eine ganze Ortschaft zu verbreiten, dann ist die Todesstrafe vollkommen gerechtferti get, aber nicht, wenn er bloß geflissentlich das Löschgeräthe vernichtet, um seinen Zweck zu erreichen, wenn er — ich bleibe bei dem Falle stehen — z. B. einen Hof abbrennt. Hier kann allerdings eine große Bosheit vorliegen, die aber nur geflissentlich gegen das Eigenthum des Besitzers gerichtet ist, ohne daß dabei Umstande von der Art eintreten, daß eine große Gefahr für Personen dabei eintritt; der Verbrecher wird dabei vielleicht die Stunde wählen, wo er weiß, daß die meisten Einwohner des Hauses abwesend sind. Die Bosheit besteht mehr darin, daß er dem Besitzer des Hauses einen großen Schaden zufügt. Es ist daher keine gefährliche Brandstiftung in dem Sinne, wie sie der Artikel 161, betrachtet. v. Carlo witz: Nur einige Worte wollte ich mir erlau? ben. Rücksichtlich dessen, was zuerst von Hrn. v. Großmann erinnert worden ist, muß ich offen bekennen, daß sich eine Berücksichtigung der Bosheit aus einem Criminalgesetzbuche schlechterdings nicht wird entfernen lassen. Ich will nicht auf die Gründe zurückkommen, die bereits in dieser Beziehung aufgestellt worden sind, mich auch nicht auf den criminalrecht- lichen Grundsatz berufen: supptet setatem, weil er mehr singulärer Natur ist; allein von Bosheit in dem Sinne, wie Hr. 0. Großmann sie bezeichnet hat, kann ein Criminal- gesetzbuch deshalb nicht absehen, weil die Bosheit der Gegen satz der bloßen Fahrlässigkeit ist. Es findet sich daher auch auf jeder Seite des Entwurfs, daß hierauf Rücksicht genommen" worden ist, und daß sich die Strafe sehr verschieden hiernach abstuft. Ist doch schon in der peinlichen Gerichtsordnung Karls V. dieser Unterschied berücksichtigt, indem dort, je nach dem ein . Verbrechen boshaftiglich, freventlich, geflissentlich, vorsätzlich oder nur unvorsätzlich, ungefährlich, unvorsichtig- lich begangen worden, die Strafe härter oder geringer ist. Es ist der Begriff der Bosheit ein durch jedes Criminalgesetzbuch, sei es, welches es wolle, hindurchlaufender Begriff. — Dem hochgestellten Hrn. Referenten muß ich auf seine Bemerkung erwiedern, daß ich zwar gern zugebe, wie der Fall unter 5. den übrigen vielleicht an Gefährlichkeit nicht so ganz gleich stehe; allein das thut Nichts zur Sache. Es giebt eine Menge Fälle, die mit gleicher Strafe belegt werden müssen, ohne daß einer dem andern ganz gleichsteht. Wenn man am Ende von allen verschiedenen Fällen bloß den äußersten, schlimmsten mit Todesstrafe belegen wollte, so würde nur ein Fall, vielleicht der erste, als der, der mir am allergefährlichsten scheint, in diesem Artikel bleiben dürfen, und die andern würden dann wegfallen können. Ich muß nochmals wiederholen, daß eine völlige Gleichstellung sich hierin nie durchführen läßt. 0. Großmann: Ich gebe allerdings zu, -aß der Grad der Imputation natürlich bei jedem Richterspruche ein wichtiger Gegenstand der Berücksichtigung sei; allein ich habe nur be merken wollen, daß Bosheit allein kein entscheidender Grund satz für die Zuerkennung der Todesstrafe sein könne, und muß in dieser Hinsicht dem vollkommen beistimmen, was von Sr. Königl. Hoheit bemerkt worden ist. Dabei muß ich noch be merken, daß eben der Mangel eines festen Prinzips darinnen zu suchen zu sein scheint, daß man 5 Fälle hier aufstellt, die in sich wesentlich verschieden sind und doch mit einer und dersel ben Strafe belegt werden. Außer diesen 5 Fällen ließen sich vielleicht noch 5 oder 6 andere anführen, wo Todesstrafe ein treten könnte.
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