Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Seer. v. Aedtwi tz: - Das Verbrechen der Brandstiftung ist ein Verbrechen von solcher Beschaffenheit, daß der Gesetzge ber die Größe der Gefahr, von welcher die Bewohner eines Orts dabei bedroht sind, stets im Auge behalten, und je höher diese snsteigt, eine um so härtere Strafe dagegen festsetzen muß. In dem Gesetzvorschlage, wie er uns vorliegt, sind beide Falle unter 2. und 5. isolirt hingestellt, weil beide allerdings die Gefahr für die Bewohner einer Gemeinde um ein Beträchtliches erhöhen. Nur zu häufig kommt es vor, daß bei solchen unglücklichen Ereig nissen, die der Verbrecher hier beabsichtiget hatte, und wie sie in beiden Punkten vorausgesetzt werden, die Gefahr für das Menschenleben sich bedeutend vergrößert. Darum würde ich für eine solcheVeränderung, wie sie von dem Hochgestellten Hrn. Referenten vorgeschlagen worden ist, mich nicht erklären können, weil eben dadurch eine Modifikation in die Sache gebracht werden soll, und alsdann, wenn nicht beide verbunden da ste hen, die Todesstrafe nicht eintreten würde, die doch hier auf jedes einzelne dieser -Verbrechen mit gestellt werden soll. Eben so kann ich der Ansicht des geehrten Sprechers vor mir nicht beistimmen, denn der Gesetzgeber hat nicht die Befferungstheorie im Auge, sondern er hat es mit den Verbrechen zu thun. Lie gen Verbrechen der Art vor, daß die Todesstrafe darauf folgen muß, so kann er, um sich und die Staatsbürger vor dergleichen Verbrechen zu schützen, nicht daran denken, was vielleicht Re ligion und Moral in anderer Beziehung gebieten könnten. v. Großmann: Nur noch ein Wort auf den letzten Ein wurf wollte ich mir erlauben. Ich weiß recht gut, daß das Gebiet der Religion und der Moral zu unterscheiden ist von dem Gebiete des strengen Rechts; nur wollte ich erwähnen, daß, wenn man Bosheit um ihrer selbst willen mit Tode bestrafen will, man dann in einen unauflöslichen Conflikt geraden würde. Graf Hohenthal: Alles dies, was gesagt worden ist, scheint mir überhaupt nicht aufEntfernung der Todesstrafe aus den zwei Punkten zu gehen; aber dem hochgestellten Hm. Re ferenten muß ich doch auf ein beim 5. Punkte aufgestelltes Ar gument einhalten: Er hat nämlich ein Beispiel gegeben und gesagt, es wäre doch zu scharf, wenn Jemand mit dem Lode bestraft würde, der ein einzelnes Gehöfte in Brand steckte, wenn die Bewohner sich daraus entfernt hätten. Dann, glaube ich, wird er die Löschmittel nicht entfernen, wenn er weiß, daß die Bewohner nicht da sind, die sich der Löschmittel bedienen könn ten, also gar nicht unter diesen Fall subsumirt werden können. Referent Prinz Johann: Ich bitte zu bemerken, daß ich ganz anders gesagt habe, nämlich: wenn die größere Zahl der Bewohner sich aus dem Gehöfte entfernt habe, daß dann keine so große Gefahr vorhanden sei, wenn er durch Entfernung der Löschmittel seinen Zweck, — vielleicht eine Scheune abzubren nen — zu erreichen strebt. Prasiden 1: Da der Antrag des Hrn. Regierungs Commis- sarrs in dem des hochgestellten Hrn. Referenten liegt, so glaube ich, würde auf letzteren zuerst zu kommen sein. Ich frage daher die Kammer: Ob sie den vorhin unterstützten Antrag Sr. Kö- ! nkgl. Hoheit annchme, jedoch mit Vorbehalt des Antrags des Hrn. Regierungs Commissairs? Wird durch 20 gegen 5 Stimmen nichtangenommen. Ich würdenun auf den Antrag desHm. Reg. Commiss. zurückzukommen haben, welcher dahin geht, daß gesetzt werde: „wenn an verschiedenen Orten in einer Stadt und einem Dorfe zugleich Feuer angelegt worden, und dieses wenigstens an einem Orte zum Ausbruche gekommen." Ich frage die Kammer: Ob sie diesen Antrag annehme? Wird durch 32 gegen 3 Stimmen angenommen. Referent Prinz Johann geht hierauf zum 3. Punkte des Artikels 161. über; nach diesem soll nämlich der Verbrecher mit dem Tode bestraft werden: „wenn der ausgebrochene Brand in der Absicht angestiftet wurde, um unter dessen Begünstigung ein mit Todesstrafe bedrohtes Verbrechen auszusüyren. Die Deputation hat hierbei vorgeschlagen: statt,, ein mit — Verbrechen" zu setzen „Raub oder Mord." Präsident stellt die Frage: Ob die Kammer diesen Vor schlag der Deputation zum 3. Punkte des 161. Artikels an nehme? Siewird einstimmig bejah t. Referent Prinz Johann trägt hierauf den 4. Punkt des Artikels 161. vor, nach welchem der Verbrecher mit dem Lode bestraft werden soll: „wenn sich mehrere Personen zu der Aus führung des Verbrechens zusammenrottirt haben." Die Deputation sagt: Der Fall unter 4. scheint unter keinen der eben angcdeu- teten Gesichtspunkte zu passen, und es glaubt die Deputation, daß derselbe um so mehr in den 162.Art. versetzt werden möchte, als auch der Raub, von Mehrern gemeinschaftlich verübt, nur mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft wird, wahrend doch bei letzterm Verbrechen, der eintretenden körperlichen Ucbermacht wegen, durch die Zahl der Verbrecher die Gefährlichkeit mehr zu wachsen scheint, als bei der Brandstiftung, und man auch weit öfter von Räubereien als von Brandstiftungen in Banden hört. v. Watzdorf: Wenn die Deputation den Antrag dahin ge stellt hat, daß die unter 4. erwähnten Zusammenrottirungen hier ausgenommen und zu Artikel 162. versetzt werden möchten, so muß ich dagegen bemerken, daß dann anstatt Todesstrafe bloß lebens längliche Zuchthausstrafe eintreten würde, und dann müßte ich mich gegen diesen Vorschlag erklären. Schon bei der gestrigen Abstimmung über die Todesstrafe habe ich meine Stimme dahin abgeben zu müssen geglaubt, daß die Todesstrafe bei diesen Ver brechen nicht noch mehr eingeschränkt werden möge, als sie der Gesetzentwurf bestimmt. Dieselben Gründe bewegen mich, hier bei dem Verbrechen der Zusammenrottirung bei Brandstif tungen eine Milderung der Strafe nicht zu wünschen. Das Verbrechen der Brandstiftung erscheint mir jedenfalls weit ge meingefährlicher zu sein, als das Verbrechen des Raubes. Wäh rend durch das Letztere bloß die Sicherheit und das Leben ein zelner Individuen gefährdet wird, so wird durch Brandstiftung die Gesammtheit ganzer Dörfer und Städte bedroht, und wäh rend gegen den Raub es möglich wird, Vorsichtsmaßregeln zu ergreifen und durch eine gewisse Klugheit, vielleicht durch An-^ Wendung von Waffen sich zu schützen, so schleicht das Verbre chen der Brandstiftung in einer solchen Dunkelheit, daß es der größten Wachsamkeit schwer wird, demselben zu begegnen. Die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder