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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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607 Deputation hat noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht,- daß bei der Brandstiftung das Zusammenrottiren zu Banden wohl vorkommen könne, nur weit weniger als bei Räubereien. Ich weiß nicht, ob in unserm Baterlande durch Beispiele .diese Behauptung zu widerlegen sein dürfte; jedoch ist vor einigen Jahren in Frankreich ein auffallendes Beispiel der.Art vorge kommen. Das Verbrechen der Brandstiftung hatte dort auf so eine bedenkliche Weise überhand genommen, daß es den thä- tigsten Maßregeln der Regierung unmöglich wurde, demselben Einhalt zu thun. Spätere Untersuchungen ergaben allerdings das Resultat, daß gemeinschädlicheVerabredungen stattgefunden hatten, und daß die Brandstifter den Erfolg ihrer Unternehmung nur dadurch zu sichern gewußt hatten, daß sie zu gleicher Zeit und auf verschiedenen Orten die That ausgeführt hatten. Uebri- gens erlaube ich mir noch darauf aufmerksam zu machen, ob wir nicht, wenn der Vorschlag der Deputation durchginge, in In consequenzen verfallen würden. Der Entwurf hat im 2. Puncte schon bestimmt, daß, wenn ein Verbrecher in Städten vderDör- fern an verschiedenen Orten zugleich Feuer angelegt hat, und dieses wenigstens an einem Orte zum Ausbruch gekommen ist, so soll er mit dem Tode bestraft werden. Wenn nun eine ganze Bande sich zusammenrottirt und an verschiedenen Orten zu gleicher Zeit Feuer anlegt, so soll eine solche Handlung dann nicht so gefährlich sein? Ich glaube, sie ist eben so gefährlich, als die unter 2. erwähnte; und ich kann nicht dafür stimmen, daß das unter 4. gedachte Zusammenrottiren nicht mit dem Lode be straft werden soll. Referent Prinz Johann: Was im Allgemeinen den Einwurf betrifft, daß das Verbrechen der Brandstiftung schwe rer sei, als das Verbrechen des Raubes, so muß ich gestehen, daß darüber verschiedene Ansichten obwalten. Ich glaube, Letzteres ist eben so schwer wie jenes, oder diesem ziemlich gleich. Wenn der Schaden, der durch die Brandstiftung ent steht, ein weit verbreiteterer und größerer ist, so ist doch die Ge sinnung, die aus dem Raube hervorgeht, eine weit verwerf lichere, als die der Brandstiftung; hierzu gehört auch, daß das Ueberwinden einer gewissen Scheu gegen offene Gewalt- thätigkeiten bei dem Brandstifter nicht nothwendig ist. Auf ist der Schaden, der durch die Brandstiftung verursacht wird, ein Schaden, der unmittelbar das Vermögen trifft, während bei dem Raube der Schaden unmittelbar auf die Person geht. Wenn ferner bemerkt worden ist, daß auch Banden von Brandstiftern vorkommen könnten, so glaube ich, daß solche Banden wohl nur selten vorkommen werden, wenigstens kei neswegs so gewöhnlich, als Räuberbanden. Es ist gesagt worden, die Gegenwehr gegen Brandstiftung sei schwierig, indem sie im Dunkeln schleiche; ich glaube aber, es ist mehr eine listige That, als eine gewaltsame. Ganz umgekehrt ist es bei dem Raube; bei diesem wird durch eine Bande weit mehr ausgerichtet, und daher die Gefährlichkeit vermehrt, als bei der Brandstiftung, denn hier tritt eben die körperliche Uebermacht über einzelne Personen hervor, und das ist es auch, was den Bandenraub so sehr gefährlich macht. Die Anstalten aber, die ein einzelner Brandstifter zur Erreichung seines Zweckes treffen kann, dürften wohl eben so gefährlich sein, als wenn sie gemeinschaftlich mit mehreren Andern getroffen werden. Endlich, glaube ich, können wir in keine Inconsequenz ver fallen, sondern nur in in eine Consequenz. Wenn der Banden raub mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft wird, der we nigstens eben so gefährliche Folgen haben kann, wie das Zu sammenrottiren bei Brandstiftung, so sehe ich nicht ein, warum hier Todesstrafe 'eintreten soll. Die Inconsequenz, die der geehrte Sprecher qlso hier findet,' sehe ich nicht ein. Haben sich mehrere Verbrecher vereinigt und Feuer angelegt, so wer den sie nach dem 2. Puncte mit dem Lode zu bestrafen sein, haben sie sich aber nicht vereiniget, so wird sie die Todesstrafe nicht treffen. Das Faktum ist also bloß, daß Mehrere sich zu- sammenrottirten. v. Watzdorf: Ich wollte mir nur noch ein Wort zur Widerlegung erlauben. Mir scheint es allerdings zweifelhaft zu sein, ob dann, wenn mehrere Verbrecher sich zusammen rottirt haben, sie nach dem 2. Puncte zu bestrafen sein werden. Jm2.Puncte ist bloß vom einzelnen Verbrechern dieNede, aber nicht von mehreren. Referent Prinz Johann: Dem geehrten Sprecher er laube ich mir zu erwiedern, daß sein Bedenken durch die Fas sung, wiesle vom König!. Commissair vorgeschlagen worden, beseitigt werden wird. Graf Hohenth al: Ich würde aber gerade die Fassung des Königl. Commissairs bedenklich finden, welche dahin geht: „wenn der Verbrecher in einer Stadt oder einem Dorfe an mehreren Orten zugleich Feuer anlegt rc.," denn die Gefahr kann eben so vermehrt werden, wenn in verschiedenen Dör fern Feuer angelegt wird. Referent Prinz Johann: Es scheint mir keineswegs die Absicht des Königl. Commissairs zu sein, den Fall zu be rücksichtigen, daß die Verbrecher in noch mehreren verschiede nen Ortschaften Feuer anlegen. Königl. Commissair v. Groß: Die Gefährlichkeit der Brandstiftung wird dadurch vermehrt, daß an mehreren Or ten einer Stadt oder eines Dorfs zugleich Feuer angelegt wird. Graf Hohenthal: Ich glaube aber doch, daß es gefähr lich werden könne, wenn Mehrere sich zusammenrottiren, und in nahe bei einander gelegenen, vielleicht 2, 3 Dörfern zugleich Feuer anlegen, damit keines dem andern Hülfe leisten könne. Dieser Fall würde, glaube ich, nach der ersten Fas sung getroffen, nun aber nach der des Herrn Commissairs nicht. Es scheint mir gleich strafbar zu sein, wenn Mehrere sich zusammenrotten und in mehreren Dörfern zugleich Feuer anlegen, damit eines dem anderen nicht beistehen könne, als wenn in einem sehr großen Dorfe an mehreren Orten zugleich Feuer angelegt wird. Referent Prinz Johann: Dieser Ansicht könnte ich nicht beitreten. Nach derselben würden z. B. zwei Leute, von denen der Eine verabredeter Maßen in Zizschewig und der Andere in Pillnitz zugleich Feuer anlegt, mit der Todesstrafe zu belegen
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