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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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sein, üb gleich sie die von dem verehrten Redner erwähnte Ab sicht nicht gehabt haben können. GrafHohenthal: Dem hochgestellten Referenten muß ich doch entgegen hatten, daß gerade dasteht: zur Ausführung des Werbrechens. Uebrigens glaube ich allerdings nicht, daß es als ein und dasselbe Verbrechen angesehen und zur Untersuchung kommen kann, wenn in Zizschewig und Pillnitz Feuer angelegt wird, selbst wenn es erwiesen werden könnte , daß die Brand stifter sich besprochen hätten. Staatsminister von Könneritz: Ich muß mich allerdings auch gegen das Deputations-Gutachten erklären, obschon ich damit übereinstimme, daß dann, wenn von einer Bande eine Brandstiftung verübt wird, nicht Todesstrafe eintreten möchte. Der Entwurf hat vorzüglich den Fall der Brandstiftung mit offener Gewalt vor Augen gehabt; wenn sich Mehrere in der Absicht zusammengerottet haben, um mit offener Gewalt Feuer anzulegen. Ich will nur den Fall anführen, daß Meh rere sich zusammenrottiren, um einen Aufruhr durch Brandstif tung zu begünstigen, oder wenn während einem Aufrufe Brand stiftung erfolgt. Diesen Fall mit der Todesstrafe zu belegen, dürste wohl Jeder angemessen finden, weil er der aller gefährlichste ist. Die der Deputation beigegangenen Be denken gegen den 4. Punct dürsten sich vielleicht durch eine andere Fassung desselben beseitigen lassen, vielleicht wenn man in dieser Maße sage: „wenn mehrere Menschen sich zu- sammenrottirt haben, um mit offener Gewalt rc." Graf Einsiedel: Wenn die Verschiedenheit der Strafe in Ansehung der Benennung oder der Qualität von einzelnen Gehöften und Dörfern bestimmt wird, so wäre es auch nöthig, den Begriff näher zu bestimmen, was man unter einem Dorfe verstehe, weil es auch viele kleine Etablissements und einzelne abgebaute Rittergutsgrundstücke giebt, die nicht allemal für Dörfer gehalten werden können. Ich wünschte, daß dies näher ausgedrückt würde. König!. Commiffair v. Groß: Für ein Dorf sind wohl nur mehrere zusammenstehende Wohngebäude zu achten, nicht ein einzelnes Gehöfte, wenn es auch aus mehrern Gebäuden besteht. Referent Prinz Johann: Es dürfte vielleicht wünschens- werth sein, den 4. Punct für heute ganz auszusetzen, bis man sich über die Fassung desselben vereinigt habe, was in diesem Augenblicke doch nicht thunlich zu sein scheint. Ziegler und Klipphausen: Ich glaube nicht, daß der 4. Punct überhaupt zweifelhaft sein oder eine andere Fas sung erhalten könne. Er spricht zu deutlich und bestimmt von Zusammenrottirungen, die doch immer etwas OeffentlicheS sind; man kann doch nicht annehmen, daß im Geheimen eine Menge von Menschen sich zusammen rottiren können. Also eine Zusammenrottirung wird allemal ein Vergehen bezwecken, das mit offener Gewalt ausgeführt werden soll. Eine Zusam menrottirung kann zur Absicht haben, eine ganze Stadt auf einmal in Flammen zu setzen, theils, um zu stehlen, theils, um Aufruhr zu bewirken; dieses liegt in dem Zusammenrotti ren. Ich halte dafür, daß der 4. Punct ganz bestimmt sich ausdrücke, ohne daß eine andere Fassung nöthig wird. Referent Prinz Johann: Meine Herren! es handelt sich hier um einen Fall, auf den die Todesstrafe gesetzt werden soll. Ich gestehe, daß es in dieser Beziehung nicht räthlich sein dürste, sich zu übereilen, und muß daher nochmals bit ten, denselben auszusetzen, bis über den 4. Punct eine be stimmtere Fassung vorliege. Präsident: Da wir gestern beschlossen haben, für morgen die Session überhaupt auszusetzen, und für über morgen ein anderer Gegenstand, als der. vorliegende, von mir auf die Tagesordnung gebracht worden ist, so werdm wir für die darauf folgende Sitzung eine Fassung des 4. Punktes, zu erwarten haben. Wir werden dann sehen, ob die Fas sung, wie sie jetzt vorliegt, genehmigt, oder einer andern der Vorzug gegeben, oder ob nach dem Vorschlag der Deputation der 4. Punct ganz hier ausfallen werde. Es dürfte nur noch die Frage sein, ob jetzt überhaupt noch über den Art. 161. ge sprochen werden soll. Referent Prinz Johann: Es dürfte vielleicht zweckmä ßig sein, da der 4. Punct bereits besprochen ist, über Art. 161. eventuell abzustimmen, jedenfalls aber über den letzten Punct noch zu sprechen. Präsident: Meine Herren! ich habe den Vorschlag ge macht, daß für eine der nächsten Sessionen die Fassung des 4. Punctes zu erwarten sein möchte. Wenn Niemand sich dage gen erhebt, so würde dies als Beschluß anzusehen sein. Ein stimmig bejaht. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Leubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretschel.
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