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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Bedenken zu erregen. Es ist dort bestimmt, daß der Anstifter eines Verbrechens jedes Mittel zu vertreten habe, welches als unentbehrlich und nothwendig für die vollbrachte That angese hen wird, wenn er es nicht ausdrücklich ausgenommen hat. Es dürste nun diese Bestimmung etwas weit greifen. Es könnten auch die Mittel, welche ganz außer der Absicht des Khäters oder des Anstifters liegen, ja sogar offenbar gegen seine Ansicht gehen, ihm zugerechnet werden. Man denke sich den Fall, daß Jemand eine Person beauftragt, eine einzelne Frau, welche durch den Wald geht, anzufallen und zu berau ben, ohne Waffen jedoch; denn wer denkt daran, ein Weib mit Waffen anzufallen? Dieser geht nun in den Wald, er findet aber, daß die Frau mit einem Manne geht, er denkt, daß er sein Vorhaben nicht ohne Waffen ausführen kann, schneidet sich einen Knittel ab und schlagt den Mann todt. Soll , hier den Anstifter die Strafe des Raubmordes treffen? Das scheint selbst die Ansicht der Regierungs - Commissarien nicht zu sein. Staatsminister v. Könneritz: Es ergiebt sich die volle Richtigkeit des vom hochgestellten Referenten aufgestellten Sa tzes auch aus dem 36. Artikel. Konnte der Anstifter nicht voraussehen, daß die Zchat diesen Erfolg haben würde, so kann ihm auch der Erfolg nicht zugerechnet werden. Sah er ihn aber voraus, und sagte er, die Beraubung soll um jeden Preis geschehen, sei es auch um den Preis ihres Lebens, so würde ihm die Lhat allerdings zuzurechnen sein. Referent Prinz Johann: Mit dieser Erklärung bin ich beruhigt. Der Präsident stellt die Frage: Nimmt die Kammer Art. 163. des Entwurfs an? Es wird dies einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann trägt hierauf Art. 164. vor: „Hatjedoch Jemand nur sein eignes Gebäude ohne Gefahr für Personen und fremde Gebäude in irgend einer rechtswidri gen Absicht angezündet, ist er mit zwei-bis zehnjähriger Zucht hausstrafe ersten Grades zu belegen." Das Deputations-Gutachten dazu lautet: Da sich das hier erwähnte Verbrechen meistens mehr als eine sehr grobe Art des Betruges an Assekuranzanstalten dar stellt und hauptsächlich um seiner großen Häufigkeit wegen eine besonders strenge Ahndung nöthig macht, so dürste hier wohl Zuchthaus 2. Grades bis Zehn Jahr (also mit einem Mi nimum von Einem Jahre) ausreichend sein. Referent Prinz Johann verliest auch die zu diesem Artikel gegebenen Motiven, und es bemerkt der Staatsminister v. Könneritz: Ich muß hier die Be merkung machen, wie schon aus den Motiven hervorgeht, daß die Regierung sich mit der Herabsetzung der Strafe nicht ver einigen könnte, weil das hier genannte Verbrechen sehr häufig ist. Ich muß auch aufmerksam machen, daß es immer ein schwankender Begriff bleibt, wenn man sagt: „ohneGefahr für Personen und fremde Gebäude", und es werden der Richter und der Defensor bei den Brandstiftungen die in Artikel 163. gedachten Fülle meistens in den Artikel 164. verweisen, und es dürfte dabei die Herabsetzung auf Zuchthausstrafe 2., Grades bedenklich erscheinen. Referent Prinz Johann: Ich glaube, daß es weniger bedenklich sei, weil der Fall unter Artikel 164. zu den seltenen gehört, indem man wohl selten sagen kann, daß die Anzün dung des eignen Gebäudes ohne Gefahr für Personen und fremde Gebäude erfolge. v. Welck: Ich müßte mich auch gegen die Herabsetzung der Strafe erklären und muß mich dabei auf die Beispiele ver gangener Jahre beziehen, wo dieses Verbrechen so außeror dentlich häufig vorgekommen ist, und ich erlaube mir aller dings aufmerksam zu machen, daß für ungebildete Leute der Reiz, für ein altes Haus ein neues zu bekommen, sehr groß ist, und dies zu Brandstiftungen Veranlassung gegeben hat. Darauf wird nach gestellter Frage des Präsidenten: Ob die Kammer den Antrag der Deputation annehme? dies mit 24 gegen 11 Stimmen verneint, der Artikel selbst aber einstimmig angenommen. Referent Prinz Johann verliest den Artikel 165..: „Die Ansteckung von unbewohnten Gebäuden oder andern Bauwerken, Waldungen, Fruchtfeldern, Holzvorräthen, Ge- treidefeimen und ähnlichen Gegenständen ohne Gefahr für Men schen und deren Wohnungen ist nach Verhältniß des verursach ten Schadens und der Gefahr für Eigenthum durch Verbreitung des Feuers mit Arbeitshaus von Drei Jahren bis zu Zuchthaus ersten Grades von Zehn Jahren zu bestrafen." Unter Zustimmung der Königl. Commissarien schlägt die Deputation folgende Fassung dieses Artikels vor: „Die Anstek- kung von fremden unbewohnten Gebäuden oder andern Bau werken, Waldungen, Fruchtfeldern, Holzvorräthen, Getreu defeimen und ähnlichen Gegenständen ohne Gefahr für Men schen und deren Wohnungen ist nach Verhältniß des verursach ten Schadens und der Gefahr für Eigenthum durch Verbreitung des Feuers mit Arbeitshaus von 1—3 Jahren bis zu Zuchthaus 2. Grades von 10 Jahren zu bestrafen. Bei der Anzündung eigner derartigen Gegenstände treten jene Bestimmungen jedoch nur dann ein, wenn eine widerrechtliche Absicht oder Gefahr für fremde derartige Gegenstände vorhanden war." Bürgermeister Schill: Es scheint mir doch etwas be denklich, wenn man den Fall, wo eigene Gegenstände ohne eigentliche betrügliche oder widerrechtliche Absicht angezündet werden, ganz straflos lassen will. Es wird immer ein Theil der Umgegend durch eine solche Brandstiftung in Schrecken gesetzt, und geschähe sie muthwillig oder aus einem andern Grunde, so möchte doch daraus eine Strafe folgen. Ich würde mich indeß beruhigen und keinen Antrag stellen, wenn Hier wenigstens eine polizeiliche Strafe folgte. Referent Prinz Johann: Ich glaube, daß die polizei liche Strafe nicht ausgeschlossen ist, insofern der Gegenstand erheblich ist; aber eine Criminalstrafe kann um so weniger ein treten, da die Anzündung von eignen Gebäuden, wenn eine widerrechtliche Absicht oder eine Gefahr für andere Personen und Gegenstände nicht vorhanden ist, keiner Criminalstrafe unter liegt. Ziegler und Klipphausen: Hier in dieser Para- graphe sind einzelne Gegenstände beispielsweisegenannt; aber
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