Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
es scheint mir ein Gegenstand übergangen zu sein, nämlich das Torfmoor; es kann angesteckt und bedeutender Schaden damit verursacht werden. Es giebt sogenannten Strichtorf, dersehrtrok- kenist, andererLorfistallerdingsvonnasserConstitution; jenen aber kann man anstecken, und ich glaube, daß er hier bei dem Artikel zu erwähnen sein dürfte. Referent Prinz Johann: Ich glaube, daß dieser Gegen wand durch chie Bestimmung, da es heißt: „und ähnlichen Gegenständen", schon getroffen ist. Ziegler und KUpphausen: Ich wollte diesen Fall nur anführen, weil es wirklich sich ereignen kann, daß solche Moore durch boshafte Menschen angesteckt würden. Seer. Hartz: Ich habe hier ein kleines Bedenken gefun den, nämlich daß die Deputation der zweiten Kammer diesen Artikel anders gefaßt hat, und die Königl. Commissarien dieser Fassung eben so gut ihre Zustimmung ertheilt haben, als wie der der diesseitigen Deputation, und ich würde mir also die Frage erlauben, welche Fassung hier anzuwenden sei? Referent Prinz Johann: Das ist allerdings heutefrüh auch in der Deputation zur Sprache gekommen. Staatsminister v. Könneritz: Es ist die Fassung, wie sie von der Deputation der ersten Kammer vorgeschlagen wor den ist, mit Zustimmung der Königl. Commissarien geschehen; die Deputation hat aber nachträglich noch Abänderungen der Fassung vorgenommen. Referent Prinz Iohann: Ich erlaube mir aber dagegen zu bemerken, daß der Bericht darüber in den Händen der Re gierung gelegen hat. Secr. Hartz: Ich möchte nur wünschen, zu wissen, für welche Fassung sich die Regierung erklärt. Königl. Commissair 0. Groß: Die Fassung der Depu tation der ersten Kammer scheint um deswillen vorzüglicher zu sein, weil sie bei der Anzündung eigner Gegenstände nicht allein die widerrechtliche Absicht, sondern auch die Gefahr für fremde derartige Gegenstände berücksichtigt, was in der Fassung der Deputation der zweiten Kammer nicht liegt. Präsident richtet nun die Frage an die Kammer: Ob sie gemeint fei, die Fassung für den 165. Artikel, wie sie von der Deputation vorgeschlagen worden war, anzunehmen? Dies wird gegen eine Stimme bejaht. Artikel 166. wird vorgetragen, wie folgt: „Das Verbrechen der Brandstiftung ist fürvollbrachtzu ach ten, sobald der von dem Verbrecher angelegte Brandstoff andre Gegenstände ergriffen hat." Die Deputation fand zu diesem Artikel keine Erinnerung für nöthig. v. Welck: Die Fassung dieser höchst wichtigen Paragra- phe scheint mir doch zu manchen Ungewißheiten und Jncon- gruitaten Veranlassung geben zu können. Das Verbrechen! der Brandstiftung soll nach selbiger für consumirt zu achten? sein, sobald der von dem Verbrecher angelegte Brandstoff a n-! dere Gegenstände ergriffen hat. Die erste Undeut-! lichkeit dürfte bei dieser Bestimmung schon darin liegen, daß man eigentlich nicht sagen kann: „der Brandstosf ergreift einen Gegenstand"; zu der Ergreifung wird doch allemal gehören, daß der Brandstoff sich wirklich entzündet habe, und nun erst dieses tvrtnuu mtorroiüens, die Flamme, einen andern Ge genstand ergriffen habe. Ich gebe zu, daß das Wort „ergrei fen" auf den wirklichen Ausbruch einer Flamme hindeutet; allein es ist doch immer nicht deutlich genug ausgedrückt. Z.B. der Begriff des Versengens wird durch den Ausdruck „ergreifen" nicht ausgeschlossen; man nehme den Fall an, daß eine in einem Grasgarten unter ein Dach gelegte Patrone das umstehende Gras versengt habe, daß es aber nicht bis zum wirklichen Ausbruch der Flammen gekommen sei; in diesem Fall würde allerdings der Brandstoff einen andern Ge genstand ergriffen haben; allein das Verbrechen der Brand stiftung wäre nicht für consumirt zu erachten, da, so viel ich weiß, alle Criminalisten darüber einig sind, daß eben eine Flamme wirklich ausgebrochen gewesen sein muß. Eine zweite Undeutlichkeitscheint mir in den Worten: „andere Gegen stände" zu liegen. Ich bleibe bei dem vorigen Beispiel ste hen, welches auf dem Lande eines der häufigsten ist. Die Pa trone oder der Schwamm ist in einen Obstgarten unter ein Strohdach hingeworsen worden; gewöhnlich stehen nun an sol chen Orten Fliederstraucher, oder andere Sträucher; die Flamme bricht aus, wird aber durch den Luftzug nicht an das Stroh dach, sondern nach dem Hollunderstrauch getrieben, welcher ab brennt. Soll nun das Verbrechen der Brandstiftung für con sumirt geachtet werden? ich glaube nicht. Um nun diesen Undeutlichkeiten vorzubeugen, schlage ich folgende Fassung die ses Artikels vor: „Das Verbrechen der Brandstiftung ist für vollbracht zu achten, sobald der von dem Verbrecher angelegte Brandstoff zur Flamme ausgebrochen, und diese einender Art. 161 gedachten Gegenstände ergriffen hat." Referent Prinz Johann: Es berührt dieses Amende ment eine der Spitzen des Criminalrechts, und es dürfte aller dings eine nähere Erwägung verlangen. Ich erlaube mir des halb auf die Motiven zu verweisen und gestehe, daß ich mich an die Worte gestoßen habe, insofern sie den Artikel 161. er wähnen. Jndeß glaube ich, daß diese Worte kein Bedenken erregen können, als ob die Strafe erst eintrete, wenn Wohnge bäude vom Feuer ergriffen worden wären; das scheint nicht der Fall, da Gegenstände in dem Artikel erwähnt worden sind, durch die das Feuer aufWohngebäude fortgepflanzt wird. Daß aber das Sichtbarwerden der Flamme erfordert wird, glaube ich nicht, denn wenn es glimmt, ist der Gegenstand schon vom Feuer ergriffen. Ich würde mir erlauben vorzuschlagen, ob gleich nicht im Namen der Deputation, denn diese hat sich ganz dagegen erklärt, vielleicht so zu setzen: „Brandsioff die im Artikel 161. gedachten Gegenstände getroffen hat." Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium würde sich gegen den Antrag des geehrten Abg. erklären müssen, und selbst auch gegen den Zusatz, wie er vom hochgestellten Referen ten erwähnt wurde. Warum man diese Bestimmung hier auf-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder