Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
genommen hat, ist in den Motiven ausgedrückt. Nach der jetzigen Gesetzgebung war die Brandstiftung für verübt zu betrachten, sobald derBrandstoff gebrannt hat,ohne daß andere Gegenstände ergriffen worden waren. Also wenn nur der Schwamm, der Schwefel selbst gebrannt hat, war die Brandstiftung verübt. Man hielt das für zu weit gehend, weil das Brennen des Brand stoffes nur das Mittel zum Zweck ist. Der Antrag des v. Welck würde aber die Sache wieder zu sehr beengen. Eine Flamme ist nicht nothwendig. Wenn z. B. Jemand eine brennende Kohle in ein Kohlenbehältniß wirft, so werden die Kohlen nicht zur Flamme auflodern, sondern nur glimmen, bis sie einen andern Gegenstand ergreifen. In der Lhat scheint es gleich zu sein, ob ich einen ganzen Kohlenhaufen ins Glimmen gebracht habe, oder einen Haufen Stroh, der daliegt, in Flammen gebracht habe; eben so ist es bei dem ungelöschten Kalke. Es wird also zur Brandstiftung der Ausbruch der Flamme nicht gehören, sondern nur, daß der Brandstoff anderen Gegenständen das Feuer mitge- theilt hat. Wenn der Antragsteller erwähnt hat: das Wort „Brandstvff" wäre zu unbestimmt; denn wenn Jemand eine Patrone in einen Garten gelegt habe, und es wäre das Gras versengt worden, so könne man nicht sagen, daß eine Brandstif tung an einem Hause erfolgt sei; so muß ich bemerken, daß man auch dieses nicht vorausgesetzt hat. Der 165. Artikel wird aus reichen, um zu bestimmen, was man unter den Worten: „andere Gegenstände" verstanden habe; es muß ein solcher sein, der das Feuer bis zu dem Gebäude fortpflanzen konnte. Daß der Gegen stand das Haus selbst sein müsse, das kann nicht als Erforderniß betrachtet werden, sonst würde z.B. die Brandstiftung an einem angebauten Stalle nicht unter Artikel 161. fallen. Es könnte wohl am Ende einerlei sein, wenn man aus den 161. Artikel hin wiese, um zu bezeichnen, was unter den Worten „andere Gegen stände" zu verstehen sei; es kann aber wieder zu Mißverständ nissen führen, ob man nur Gebäude damit gemeint hat, und cS würde an einer Bestimmung für die Falle 164. und 165. fehlen. Referent Prinz Johann: Nach der gegebenen Erläute rung lasse ich meinen Antrag fallen. v. Carlowitz: Auch ich kann meinestheils dem Amende ment des v. Welck nicht beipslichtm. Ich glaube, die Annahme desselben würde dahin führen, den Thatbestand, oder vielmehr die Ermittelung des Lhatbestandes bei diesem Verbrechen noch mehr zu erschweren, als sie schon der Natur der Sache nach hier er schwert ist. Nehmen wir als Beispiel einen einzelnen Fall, wie er vorkommen kann und ost vorkommt. Es steckt Jemand ei nen Schwefelfaden in ein Strohdach, zündet ihn an und geht weg. Es kommt das Verbrechen zur Untersuchung, obschon vielleicht, weil das Feuer ausgelöscht war, kein wesentlicher Schadengeschah. Der Richter verfügt sich an den Drt der That, er nimmt wahr, daß der Schwefelfaden nicht nur ganz consu- mirt, sondern auch, daß das darum befindliche Stroh versengt worden ist. Nach dem Artikel, wie er im Gesetzentwurf sich fin det, würden dann keine Zweifel obwalten, daß das Verbrechen der Brandstiftung als vollbracht anzusehen sei, denn der Gegen stand, der um den Schwefelsaden als Brandstoff herumlag, das Stroh, warangegriffen. Allein nehmen wir das Amendement ves v. Welck an, so würde noch hinzukommen müssen, daß Jemand eine wirkliche Flamme gesehen habe, die, wie wohl möglich, vor handen gewesen aber wieder ausgelöscht sein kann. Hier wür den also Zweifel obwalten; der Richter würde nicht im Stande sein, zu ermitteln,.lob das Feuer zur Hellen Flamme geworden, ob das Verbrechen als consumirt anzusehen sei oder nicht. Im Gesetzentwurf ist das der Fall nicht, und ich glaube daher, man muß bei dem Gesetzentwürfe stehen bleiben. Domherrv. Günther: Ich habe zu diesem Artikel kein Amendement gestellt, weil ich glaubte, es würde bei demselben an Bemerkungen um so weniger fehlen, da der Gegenstand, den er betrifft, einer der vielbesprochensten in dem Criminalrecht ist. Indessen finde ich mich doch jetzt veranlaßt, zu versuchen, dem Artikel eine solche Fassung zu geben, welche dem Richter weniger Zweifel über den Sinn der Anordnung übrig läßt, als es mir bei den im Artikel gebrauchten Worten der Fall zu sein scheint. Ein bedenklicher Ausdruck ist der „Brandstoff." Unter die sem wird in der Sprache unserer bisherigen Praxis nicht immer Dasselbe verstanden. Bisweilen versteht man darunter die Ma terie, welche in Feuer gesetzt werden soll, um damit etwas Ande res anzuzünden, z. B. Hobelspähne, bisweilen auch das, wo mit die Entzündung unmittelbar bewirkt werden soll, z. B. die Lunte. Wenn nun das Wort „Brandstoff" ohne nähere Be zeichnung gebraucht wird, so würde die Frage entstehen, ob,wenn Jemand mit einer Lunte oder einer Fackel gekommen wäre und die Hobelspäne angezündet hat, die er vorher in der Absicht hin schüttete, um das Haus in Brand zu setzen, diese aber wieder verlöschen und das Haus nicht beschädigen, ob nun das Verbre chen der Brandstiftung vollbracht sei oder nicht. Einen ähnli chen Zweifel erregt noch das Wort: „andere Gegenstände." Gesetzt, es hätte Jemand eine Patrone in das Dach gesteckt und angezündet, sie wäre herabgefallen und hätte eine untenliegende Schütte Stroh angezündet, ohne daß an einem Gebäude Scha den geschehen wäre? Ist hier die Brandstiftung consumirt? — Ehemals setzte man viel Werth darauf, daß Helle Flamme ge brannt habe. Meiner Ansicht nach würde zumal bei der bedeu tend herabgesetzten Strafe des Verbrechens hierauf keine beson dere Wichtigkeit zu legen fein, sondern vielmehr darauf, ob ein Gegenstand, an welchem das Verbrechen der Brandstiftung ver übt werden konnte, von dem Feuer wirklich ergriffen worden sei; und in dieser Beziehung erlaube ich mir vorzuschlagen, daß der Artikel so gefaßt wird: „das Verbrechen der Brandstiftung ist für vollbracht zu achten, sobald ein Gegenstand, an welchem nach Artikel 161. und 165. das Verbrechen der Brandstiftung statt finden kann, vom Feuer wirklich ergriffen worden ist." Ich überlasse der Kammer, ob Artikel 164. noch zu citiren sei; in die sem Augenblicke schien es mir nicht nothwendig. Nachdem der Antrag zahlreich unterstützt worden war, bemerkt Referent Prinz Johann: Ich habe das Amendement nicht unterstützt; es scheint mir den wesentlichen Gegensatz zu vernichten zwischen dem Brandstoff und andern Gegenständen,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder