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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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an welchen die Brandstiftung begangen werden kann. Der Begriff: Brandstoff scheint nicht zweifelhaft; es ist derje nige Gegenstand, den der Verbrecher hingelegt hat, um da durch das Feuer zu veranlassen. Wenn der Verbrecher Hobel spane nimmt und sie an brennt, so gehören sie mit zum Brand stoff; wenn sie aber schon daliegen und er wirft das Feuer hinein, so sind sie nicht Brandstoff, sondern ein Gegenstand, an dem das Verbrechen begangen werden kann. Ich glaube, es kann der Aweifel über die Gegenstände, an welchen die Brandstiftung bewirkt werden kann, gar nicht aufgeworfen werden. Es fragt sich immer zuerst: kann an dem Gegen stand Brandstiftung begangen werden? ist das nicht der Fall, so kann von einer consumirten Brandstiftung nicht die Rede sein. Der Gegensatz zwischen Brandstoff und andern Gegen ständen scheint mir sehr wesentlich. Domherr v. Günther: > Eben durch das, was der Herr Referent gesagt hat, scheint sich die Nothwendigkeit meines Amendements nur um so klarer herauszustellen. Angenommen, daß Jemand Hobelspäne hingeschüttet hat, um ein Gebäude an zuzünden, und er zündet die Hobelspäne wirklich an, so jedoch, daß das Gebäude von dem Feuer nicht ergriffen wird; soll nun das Verbrechen der Brandstiftung als vollbracht angesehen werden? Gesetzt, er hätte sie in em Gewölbe geschüttet, das feuerfest ist, er hat sie dort angezündet, die Hobelspane seien verbrannt, und das Gewölbe nicht im mindesten beschädigt wor den, soll das eine vollbrachte Brandstiftung genannt werden, oder nicht? Nach dem Artikel des Entwurfs könnte es die An sicht gewinnen, als ob es Brandstiftung sei. Referent Prinz Johann: Das läßt sich eben so gut um kehren, man kann eben so gut beweisen, daß es keine Brandstif tung sei, als das es Brandstiftung sek. Wenn Jemand Hobel späne in ein Gewölbe legt, so fragt sich, ob nicht Gegenstände dort sind, an denen eine Brandstiftung begangen werden kann. Sind solche dort, so kann von ihnen das Feuer auf das Ge bäude fortgepflanzt werden, und es würde dann nach dem Amen dement zu entscheiden sein, daß die Brandstiftung als vollendet betrachtet werde. König!. Commissair V. Groß: Ich möchte auch gegen das Amendement erwähnen, daß in dem von dem geehrten Antrag steller erwähnten Fall nur die Hobelspäne als Brandstoff anzu sehen sind, und wenn Domherr 0. Günther von der Fackel und dem Schwamme spricht, so scheint er das Mittel zur Entzün dung des Grundstoffs, den Zündstoff mit dem Brandstoff zu verwechseln. Wenn im Artikel von andern Gegenständen die Rede ist, so hat man nur solche hier verstehen können, welche Gegenstände des beabsichtigten Verbrechens der Brandstiftung sind, und also solche, an welchen der Verbrecher die Brandstif tung verüben wollte, oder solche, die geeignet sind, das Feuer dahin zu verbreiten. Durch das Amendement scheint mir aber der Begriff zu sehr beschrankt. Wenn ein Verbrecher ein Haus in Brand zu stecken beabsichtigt und deshalb Brandstoffe an ein Bett, das in einer Kammer dieses Hauses sich befindet, anlegt, und nun das Bett in Flammen aufgeht, aber das Feuer unterdrückt wird, so ist das Verbrechen der Brandstiftung voll endet, obgleich das verbrannte Bett nicht unter die Gegen stände zu rechnen ist, die im Artikel 161. und 165. aufgezählt sind. v. Polenz: Es scheint doch, als ob das Medium, was gebraucht wird, um Gebäude und Gegenstände, welche unter Artikel 161. bis 165. begriffen sind, in Brand zu stecken, nicht eigentlich von dem Gesetzgeber hier habe bezeichnet werden wollen, wie aus der Bemerkung des König!. Commissairs hervorgeht, daß nämlich die entzündeten Hobelspäne noch nicht als Brandstiftung anzusehen wären, und dieserhalb wäre es doch gut, durch das Amendement des Domherrn v. Günther, klar auszudrücken, damit Jedermann wisse, was er unter den consumirten Verbrechen zu verstehen habe. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir zu bemerken, daß gerade nach dem Amendement dieser Satz herauskäme. Die Sache schien mir ganz einfach. Jemand wendet ein Mit tel an, um eine Feuersbrunst zu erregen; es brennt Nichts weiter an, als was er hineingelegt hat; da ist die Brand stiftung nicht vollbracht. Brennt noch etwas Anderes an, was der Brandstiftung unterliegen kann, so ist Brandstiftung vor handen. Das scheint mir deutlich und scharf ausgedrückt zu sein. Domherr v. Günther: Ich bitte um das Wort zur Wi derlegung. Deutlich und scharf wird es durch den Artikel nicht ausgedrückt, denn es heißt nur: „andere Gegenstände." Wel ches diese andern Gegenstände sind, ob es solche sind, an wel chen das Verbrechen der Brandstiftung begangen werden kann oder nicht, ist nicht gesagt. Wenn der Begriff: Brand stoff in dem Sinn gebraucht wird, wie Referent ihn nimmt, so würde die Brandstiftung, auch wenn solche Gegenständ brennen, an welchen die Brandstiftung nicht vollbracht werden kann, doch als vollendet zu betrachten sein, oder wenn auch der Richter durch Interpretation Mittel fände, dies zu umgehen, so würde er doch über den Umfang des Artikels in Verlegenheit gerathen, und ich kann versichern, daß dergleichen Verlegenhei ten sehr schmerzlich für den Richter sind. Referent Prinz Johann: Wenn die Worte „ andere Ge genstände " diesen Sinn haben sollen, so muß ich bekennen, daß sie keinen Sinn haben. Ich glaube, sie können niemals einen andern Sinn haben, als daß die Gegenstände darunter verstan den werden, an denen Brandstiftung begangen werden kann. v. Welck: Daß aber dieser Ausdruck „ andere Gegen stände" näher bezeichnet werde, scheint mir unumgänglich noth- wendig zu sein; denn — um wieder auf das frühere Beispiel zurückzukommen — es würdenach dem GesetzentwurfdieBrand- stiftung vollbracht sein, wenn der Brandstifter, während er den brennenden Schwefel in der Hand gehabt, seinen eignen Rock verbrannt hätte. v. Polenz: Diesmal vermisse ich in der Widerlegung des erlauchten Referenten die sonst gewohnte Consequenz. Er selbst erkannte an, daß die auf Brandstiftung außer allem Ver- hältniß mit andern Verbrechen gesetzten harten Strafen nur des-
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