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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Graf Hoh enthal bemerkt, daß Brandstiftung ebenfalls an Schiffen und Schiffsmühlen möglich sei, worauf . Referent Prinz Johann erwiedert, daß dies zu allge mein gestellt sei. - - -- ' ' Bürgermeister Bernhardi: Meine Ansicht ist die, daß das, was von den im Art. 161. zu Anfang bezeichneten Ge bäuden gilt, auch von Schiffen und Schiffsmühlen gelten muß. Denn Absicht und Erfolg können bei diesen dieselben sein, im Gegentheil scheint es, daß bei einem in Brand gesteckten Schiffe die Gefahr noch größer sei; denn wenn sich die Leute auf dem selben vor dem Feuer retten wollen, und sie springen in das Wasser, so kommen sie wieder in eine andere Gefahr, der sie oft nicht entgehen können. Ich habe d i e Fassung in Antrag ge bracht: „Brandstiftung an Schiffen und Schiffsmühlen ist nach der Beschaffenheit der Umstände und des Erfolgs nach Ar tikel 161., 102., 163., 164. und 165. zu bestrafen." Wenn Schiffsmühlen in die Kategorie d er Gebäude, welche im Art. 161. im Eingänge bezeichnet sind, gehören, so könnten sie im Zusatzartikel unerwähnt bleiben. König!. Commissair 0. Groß: Es würde jedenfalls zu unterscheiden sein, ob das Schiffoder die Schiffsmühle bewohnt oder unbewohnt ist. ' Ziegler und Kl ip pH au sent Ich wollte nur aufmerk sam machen, daß auch die Windmühle, die auf gewisse Weise sich isolirt befindet, gleichfalls hier zu berücksichtigen wäre.' Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir gegen die Letzte Aeußerung zu bemerken, daß unzweifelhaft die Wind mühle ein Gebäude ist, aber die Schiffsmühle ist es nicht so un bezweifelt. - Der Antrag des Bürgermeister Bernhardt wird h i n- -reichend unterstützt; worauf - u. .. Referent Prinz-Johann bemerkt: Ich wünschte dann, -daß auch der Artikel 167..angezogen würde; wenn äber die ser Zusatz vor den Artikel 167. kommt, - so würde es unbe denklich sein, das Citat wegzulassen. König!. Commissair v.. G r o ß: Wenn die Bestimmung ausgenommen werden sollte, so müßte sie nach Artikel 165. kom men, da die Vorschrift-Art. 166. auch darauf Anwendung lei den würde. - - Referent Prinz I o h ann: Vielleicht würden die Worte: „des.Erfolges" wegzulassen sein, indem diese sich von stlbst ver stehen. . Bürgermeister Bernh ardi: Wenn die Worte',,und des Erfolgs" wegfallen sollen, so halte ich auch die vorhergehenden „nach Beschaffenheit der Umstände"- für überflüssig!' -Ich habe dabei zunächst an den Fall im 161. Art.MN'ter -l.-gedacht. ' - Vice-Präsident v. Deutrich: vielleicht wäre kürzer,' - wenn gesagt würde :-j,den Gebäuden sind Schiffe und Schiffs mühlen gleich zu achten.,,.^ ' - Staatsministev- vr- M-n-n-eri tz'r -Das wäre passendes:, denn die Morte: -Mach Befindender Umstände" sind schwan kend; .sie würde'.rrM beziehen-auf'nbie Beschaffenheit des Schiffs oder aus die Beschaffenheit,üob Jemand darin wohnt.' Wenn Etwas ausgenommen werden soll, würde aufzunehmen sein: „den Gebäuden sind Schiffe und Schiffsmühlen gleich zu achten". Ich mache aber aufmerksam, daß dies nicht immer passend erscheint. ' Wenn man ein größeres Schiff nimmt, wo Leute darauf wohnen, so wäre es nicht unpassend, sie den Ge bäuden gleich zu achten ; aber eine Gondel, die'des Nachts an- ! gezündet wird, oder Fahren Gebäuden gleich zu achten, würde nicht passend sein. Die Brandstiftung an solchen Gegenstän den fällt übrigens jedenfalls unter Art. 165. Referent Prinz Johann: Zwischen Schiffen und Fähren ist allerdings-ein Unterschied, indem die Letztem nicht bewohnt sind. Vielleicht würde es so zu stellen sein: „den Gebäuden sind im SinNe der Artikel 161. bis 165. Schiffe und Schiffs mühlen gleich zu achten." v. W e l ck: Was mich bewog, auf diesen Antrag hinzu weisen, war dieAehnlichkeit zwischen Schiffen und Gebäuden; denn was wenigstens die Elbkähne betrifft, so sind darauf Woh nungen, Schlafstellen, überhaupt Requisiten für eine Woh nung. Staatsminister v. Könneritz: Die Hauptsache ist und muß sein die größere Gefährlichkeit, und diese ist bei einem Schiffe, das auf dem Wasser sich befindet, nicht so groß. Wäre das Verbrechen in der Absicht geschehen, um den, der darin schlaft, um das Leben zu bringen, so würde das Verbrechendes Mordes vorliegen. - Wäre aber das nicht der Fall, und würde das Amendement ausgenommen, so könnte man auch Wach hütten und dieHütten der Obsthändler in diesen Bereich ziehen. v. Großmann: Wir kommen in eine Redaktionsdiffe- renz. Wäre es nicht gut, wenn der Gegenstand der Beachtung des Hrn. Ministers empfohlen und bis zum Sonnabend oder bis zur nächsten Sitzung ausgesetzt würde? Staa-tsminister v. Könneritz: Ueber die Fassung selbst würde ich keinen Zweifel haben, sobald man einig ist, ob man es aufnehmen will oder nicht. MeferentPrinz Johann: Bei bewohnten Schiffen scheint mir der Grund einzuschlagen, wie bei bewohnten Gebäuden; ob aber auch Schiffe, worauf sich nur zuweilen Menschen befin den, darin ausgenommen würden- das möchte ich bezweifeln; denn die Gefahr für solche würde allerdings selten- sein; denn . wenn auch Feuer entsteht, so scheinen sich -die Menschen noch immer retten zu können; also unbewohnte Schiffe scheinen nicht in Artikel 165. zu gehören. - Graf Hohenthal: Dem möchte ich entgegen halten, daß Artikel 165. ausdrücklich sagt: „ohne Gefahr für Men schen und deren Wohnung." Also unter diesen Artikel würde 'das Schiff auch kockmen; denn die Requisiten für Artikel 165. sind da,-namentlich das Requisit, daß die Ansteckung ohneGe- sahr für Menschen und deren Wohnung ist. ' Referent Prinz Johann: Aber nicht ohne Gefahr für ! andere Gegenstände; denn die Umstände sind so„daß man nicht defl Umfang des Feuers übersehen kann. Domherr D. Günther: Jchr-gläube, das Wort „be iwohnt" würde rüatt nicht'füglich hinzusetzen können, gbrr
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