Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
vielleicht würde hinzugefügt werden können: „an Schiffen und Schiffmühlen, insofern sie sich zu menschlichen Wohnun gen eignen," denn allerdings möchte ich bei solchen Wasserfahr zeug en, die sich nicht eignen, nicht einmal den Artikel 165. an gewendet wissen. .. König!. Commissair v. Groß: Es würde so viel fein, als wenn ein unbewohntes Gebäude oder Holzvorrathe ange stecktwürden. ' Domherr v. Günther: Dann würden wir noch weiter kommen, und auch das für eine Brandstiftung achten müssen, wenn Jemand einen Wagen anzündet. - v. Welck: Gegen die Fassung „insofern sie sich zu menschlichen Wohnungen eignen" würde ich einwenden müs sen, daß ich kaum glaube, daß eine solche Kajüte sich zu menschlichen Wohnungen eignet, wenigstens nicht zur Ver mehrung der Familie. Präsident schreitet.zunächst zu der Frage: Ob der Antrag des hohen Referenten unterstützt werde? Da dies ausreichend erfolgt, stellt er die Frage: Nimmt die Kammer den Bernhardischen Zusatz an ? Dies wird durch 22 gegen 12Stimmen verneint, worauf Referent Prinz Johann bemerkt, daß er nun gegen sein Amendement stimmen würde, da er es nur zur Vermittelung vorgebracht habe. Es wird aber dasselbe nach fernerweiter Frage mit 18 gegen 16 Stimmen angenommen. Das GüntherscheAmendem. wird durch dieses angenommene erledigt. (M. Dieser nach vorstehender Diskussion also angenom mene Zusatz wird als Art. 165 b. zu betrachten sein.) Artikel 168. lautet: „(Andre gemeingefährliche Handlungen.) Die Vergif tung von öffentlich verkäuflichen Maaren oder andern Gegen ständen mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit andrer Personen soll, insofern nicht dabei ein schwereres Verbrechen vorlicgt, mit Zuchthausstrafe ersten Grades von -Zwei bis zu Zehn Jahren bestraft werden,". . Hierzu schlägt die Deputation unter Zustimmung der König!. Commissarien folgende Fassung vor: „Die Vergiftung öffentlich verkäuflicher Waaren, oder der Vertrieb solcher vergifteter Waaren, oder die Vergiftung ande rer Gegenstände, mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer unbestimmten Anzahl von Personen, soll, insofern nicht dabei ein schwereresVerbrechen vorliegt, mit Zuchthausstrafei. Grades von Zwei biszu Zehn Jahren bestraft werden." - Vice-Präsident v. Deutrich hatte beantragt: nach den Worten „oder solcher vergifteter Waaren" zu setzen: „oder der wissentliche Vertrieb solcher, rc." . ... Referent Prinz Johann: Ich gestehe,, daß mir.dieses Amendement nicht nothwendig erscheint, da, wenn.der Ver trieb ohne Vorwissen der Vergiftung erfolgt ist,, nicht von Zumessung dieMede sein kann. Königl. Commissair v. Groß: Ich hemerke, daß die Deputation der II. Kammer nicht die Einschaltung des -Wor tes beantragt, sondern nur eine Bemerkung darüber gemacht hat; sie ist vollkommen übereinstWmend mit der Fassung des gegenwärtigen Berichts». Vice-Präsident v. DeuLrich: Ich muß mir doch erlau ben, mein Amendement zu vertheidigen. Denn der Ver trieb einer vergifteten Waare, wenn der Vertreiber Nichts von der Vergiftung weiß, kann nicht einer Criminalstrafe unter worfen werden. Es iss allerdings der Fall vorgekommen, daß eine Gemüsehändlerin auf dem Markt vergiftete Waare ver kauft hatte. Die Person, kam.in Untersuchung, und es zeigte sich, daß ein Bösewicht heimlich in die Waare solches Gift zer streut hatte, und die Verkäuferin ganz unschuldig war. Also glaube ich, sollte doch dasBeiwort „wissentlich" ausgenommen werden. Der Antrag fand nicht die ausreichende Unterstü tzung, da er während der Sitzung vorgebracht die Hälfte der Mitglieder erforderte, und diese sich nicht erhob. Staatsminister v. Könneritz: Nur zur Erläuterung, daß man aus dem Abwerfen des Amendements nicht folgern könne, als ob der Gesetzentwurf etwas Anderes beabsichtige, bemerke ich, daß der Gesetzentwurf von derselben Ansicht aus-, geht, aber nicht nothwendig hielt, das besonders hier auszu- drücken. Es folgt.schon aus dem allgemeinen Lheile, die Fahrlässigkeit könne nur in den vorausbestimmten Fällen be straft werden, und bedenklich erscheint es, dies bei einzelnen I Artikeln zu wiederholen, da man dann da, wo es nicht wie derholt, das Gegentheil annehmen müßte. Ziegler und Klipphaufen: Es Heißthier: „die Vergiftung von öffentlich verkäuflichen Waaren oder andern Gegenständen." Es ist allerdings richtig, es wird hierunter eremplisizirt, und wohl wird auch die Vergiftung von Brunnen und Cisternen darunter verstünden; ich glaube aber, daß dies ein so wichtiger Gegenstand ist, daß er wohl am Eingänge der Paragraphe erwähnt werden sollte, weil oft ganze Dörfer von einem solchen Brunnen oder einer solchen Cisterne ihr Wasser holen, und wenn dieser vergiftet wird, ein großer Nachtheil für eine ganze Gemeinde entstehen kann, während von jenen Waaren nur einzelne Menschen vergiftet werden könnten, wie auch das Bier, der Branntwein; aber das Wasser ist das Wichtigste, und es würde zu wünschen sein, daß das Wichtigere vor dem minder Wichtigen erwähnt würde. Referent Prinz Johann: Ich muß den Sprecher bitten, zuerst das Deputations-Gutachten zu lesen, bis er spricht. Wir habensa ausdrücklich Leigefügt: „oder die Vergiftung anderer Gegenstände mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit ei ner unbestimmten Anzahl von Personen." Nun scheint mir die Vergiftung eines Brunnens ein solcher Gegenstand zu sein. Ziegler und Klipphausen: Allerdings.habeich das gelesen, aber es hat mich Etwas ungewiß gemacht, weil es heißt: „insofern nicht dabei ein schwereres Verbrechen vorliegt." Es kann aber kein schwereres Verbrechen geben, als das, wenn Brunnen und Cisternen vergiftet werden. Referent Prinz Joh ann: Das schwerere Verbrechen, was vorliegen.kann, ist wirklich erfolgte Lödtung. Als nun auf die Annahme des Deputations - Gutachtens *
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder