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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ferner der Fürsorge des hohen Finanzministeriums ausschließ lich überlassen werden." Abg. Atenstädt: Ich bin vollkommen einverstanden mit den Gründen, welche die Deputation bewogen haben, dem Anträge der Staatsregierung beizustimmen; nur wünschte ich, daß der Ausdruck: „ausschließlich" weggelassen werde. Von Seiten der Stände möchte ein Vorbehalt gemacht werden, wie er in Hinsicht der Staatsschulden bei der Hauptauswechse lungskasse im Decret vom 29. September 1834 gemacht wor den ist, wo man sich zur Sicherung von der Staatsregierung erbeten hatte, daß dem ständischen Ausschuß für das Staats schuldenwesen jederzeit gestattet sein möchte, von den unter unmittelbarer Leitung des Finanzministeriums stehenden Staatsschuldenkassen Kenntniß zu nehmen. Ich muß näm lich auf die 19. und 17. der Verfassungs-Urkunde aufmerk sam machen. Da die sämmtlichen Schulden nunmehro Staatsschulden geworden sind, und durch das Gesetz vom 29. September 1834 das Reffortverhältniß des ständischen Aus schusses regulirt wurde: so wurde damals ausgesprochen, daß derselbe auch über die Schulden der Hauptstaatskasse seine Wirksamkeit zu verbreiten habe. Dem Publicum ist eine Ver sicherung gegeben worden, die wir aufheben würden, wenn sich die Versammlung nicht entschlösse, einen solchen Antrag an die Regierung zu bringen. Ich bin übrigens überzeugt, daß das Wort „ausschließlich" nicht den Sinn enthalte, daß der ständische Ausschuß ohne Concurrenz hierbei bleiben solle, sondern daß ihm, wenn er es für nöthig findet, vom Stande der Sache Einsicht zu nehmen, diese ihm gestat tet sei, um so mehr, da er doch vielleicht Gelegenheit haben würde, sich darauf zu beziehen. Wenn er nun von jener Kenntnißnahme ausgeschlossen sein sollte, so schiene dies, den 19. und 17. tztz. der Verfassungs-Urkunde nicht gemäß zu sein, und ich erlaube mir auf denselben Vorbehalt anzutragen, den die vorigen Stände gestellt haben, daß es dem ständischen Ausschüsse gestattet werde, von den unter unmittelbarer Lei tung des Finanzministeriums stehenden Schulden der Haupt kasse jederzeit Einsicht zu nehmen. Präsident: Das wäre also ein Amendement zum De putationsgutachten. Abg. Atenstädt: Ein solches ist es allenfalls nur we gen des Ausdrucks: „ausschließlich." Wenn derselbe weg fällt und dagegen ein Antrag von Seiten der Ständeversamm lung an die Regierung gebracht würde, so wäre mir völlig Gnüge geschehen. Das Berhältniß des ständischen Ausschus ses zum Staatsschuldenwesen ist durch ausdrückliche Gesetze regulirt worden. Da sind auch Schulden der Hauptstaats kaffe ausgenommen und seiner Sorge überlassen worden. Wenn wir sie jetzt ganz ausnehmen, so nehmen wir ein Gesetz zurück, das bereits gegeben worden ist; es möchte also die Frage entstehen, ob dieses Gesetz durch ein anderes aufgehoben werden sollte? Es ist in diesem Gesetze gesagt, daß diese Schul den vereinigt werden sollen, die Zeit aber, wann diese Ver einigung erfolgen soll, würde durch besondere Verordnung bekannt gemacht werden. Ich glaube daher, man kann dem erwähnten Verhältnisse durch die schon früher gethane Bitte begegnen: „daß es dem ständischen Ausschuß gestattet sei, je derzeit Kenntniß davon zu nehmen." Staatsminister v. Ze schau: Vor der Unterstützung des Atenstädt'schen Antrags, erlaube ich mir ein paar Worte darüber bemerken zu dürfen, weil ich glaube, der Gegenstand werde sich dadurch von selbst erledigen. Es hat in dem Ausdruck „aus schließlich" gewiß nicht die Absicht gelegen, alswolle das Finanz ministerium ohne vollständige Ueberficht beim Staatsschulden wesen, sei es welches es wolle, verfahren. Der Bericht, glaube ich, liefert den deutlichsten Beweis, daß dies nicht in der Absicht des Finanzministeriums gelegen habe. Dagegen würde doch ein Bedenken stattsinden, dem ständischen Ausschüsse die Kennt nißnahme von dieser Angelegenheit zuzuweisen. Bei den Schul den der Auswechslungskaffe, welche damals noch offen standen, war es ein anderes Verhältnis Es waren Schulden, welche nach einem bestimmten Tilgungsplane zur Einlösung und Ver- loosung gebracht werden mußten. Dies findet bei den Schul den, welche auf der Hauptstaatskasse haften, nicht statt. Aus dem obigen Grunde, und weil man, wie es vielleicht richtiger ge wesen wäre, die Verwaltung dieses Schuldenwesens dem stän dischen Ausschüsse nicht überwies, wurde dieser Vorbehalt ge macht. Die Schulden der Hauptstaatskasse sind dem ständischen Ausschüsse bisher gar nicht überwiesen, sondern es ist in dem Gesetze derVorbehalt gemacht worden, daß dieses künftig gesche hen soll. Nun haben sich diese während der Zeit fast gänzlich abgewickelt, und es sind nur noch einige Positionen zu erledigen. Aus diesem Grunde hat die Regierung gewünscht, es möge das Finanzministerium auf dem betretenen Wege bis zum Schluffe dieser Angelegenheit fortfahren. Uebrigens wird das Finanz ministerium, wie es sich von selbst versteht, der geehrten Kammer eine Mittheilung künftig zu machen haben, wie sie auch gegen wärtig vorliegt. Wenn an dem Worte: „ausschließlich" An stoß gefunden wird, und gewissermaßen ein Widerspruch mit jenem Gesetze, wo allerdings die Ueberweisung festgesetzt wurde, so ließe sich das Wort vielleicht vertauschen mit dem Ausdrucker „bis auf weitere Bestimmung." Abg. Atenstädt: Ich habe allerdings gefunden, daß im Gesetze die Ueberweisung ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Wann dies geschehen solle, sollte durch besondere Verordnung bekannt gemacht werden; also die Sache schien mir fest zu stehen, aber nicht der Zeitpunct. Nun erkenne ich dankbar, mit welchem Eifer diese Schulden getilgt worden, und daher jetzt nur wenige noch übrig sind. Ich bin vollkommen damit einverstanden, daß es recht gut sein möchte, wenn der ständische Ausschuß im Wege der Verwaltung eingreifen würde. Ich habe nicht gewünscht, daß er sich in die Verwaltung einmischen solle, sondern nur ge glaubt, daß ein ähnlicher Vorbehalt zu machen sei, wie damals bei der Hauptauswechselungskasse; ich habe bloß den Zweck, daß, wenn derselbe vielleicht für nöthig fände, wegen der übrigen Landesschulden auf denWeg der Verwaltung zurückzugehen, ihm gestattet werde, davon Kenntniß zu nehmen. Ob nun ein sol cher Vorbehalt zu machen sei, muß ich nothwendig der hohen Kammer überlassen.
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