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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Kette nicht brauchbar sind. Im Vogtlands werden viel hohe Nummern verarbeitet, No. 150. bis 200. So viel mir be kannt ist, haben wir noch keine inländische Lwistspinnerei, die es bis No. 100. gebracht hat. Wir sind und bleiben also in dieser Hinsicht noch sehr von England abhängig, was Alles auseinander zu setzen zu weitläufig sein würde. Solche Un ternehmungen würden sehr vortheilhaft ausfallen. Um auf den Gesetzentwurf und auf das Deputations-Gutachten zu- rückzukvmmen, so sind Beide von hoher Wichtigkeit und ver dienen eine vorzügliche Erwägung. - Abg. Sachße: Es haben sich zwei Meinungen heraus gestellt. Drei von den Sprechern haben sich gegen den ganzen Gesetzentwurf, die Uebrigen meistentheils nur gegen das De- putations - Gutachten erklärt und dem Gesetzentwurf ihren vollen Beifall gezollt. Ich möchte aber wohl sagen, daß die Erstem consequenter sind, als die Letztem. Sehe ich auf die 1. tz. des Gesetzes, so wird darin nicht die Ungültigkeit der nicht bestätigten Vereine ausgesprochen, sondern sie werden nur der Vortheile der in den fernem Paragraphen der Vorlage enthal tenen gesetzlichen Bestimmungen nicht theilhaftig; dies geht klar aus dem Gesetze hervor. Wenn sie aber die Bestätigung nicht haben, würden sie den Uebelständett ausgesetzt sein, von denen das Gesetz die Äctienvereine befreit. Ob aber die Regie rung durch die Bestätigung sich nicht eine Bürde auflegt und wünschen würde, sie nicht übernommen zu haben, besorge ich auch. Die Sprecher gegen das Deputations - Gutachten schei nen die Ansicht aufgefaßt zu haben, als ob die Bestätigung keine Prüfung voraussetze; allein eine Bestätigung ohne Prü fung ist nicht denkbar, und ich bin ganz der Meinung der De putation, daß, wenn die Bestätigung, erfolgen soll, es besser sei, daß die'nicht bestätigte Äctiengesellschast nicht gelte, als daß sie ungewiß bleibe, ob sie gelte. Aus diesen Gründen scheint mir das Gesetz anzunehmen zu sein, doch mit Wegfall der§§. 1. 8. und 9., welche erfordern, daß die Bestätigung vorausgehn müsse. Welche Nachtheile die Untersuchung für die einzelnen Unternehmungen haben möchte, ist schon bemerkt worden, und sie können mit der Zeit sehr groß sein. Sie kann Schaden zu fügen, indem sie die Ansicht im Lande verbreitet, daß das Un ternehmen ein gefährliches sei, ob es sich gleich nicht so verhält. Wer sein Geld anlegen will, den lasse man es anlegen, wie er will, und die Regierung möge sich nicht hineinmischen. Kein Verein wird eine Garantie gewähren können, und das Einmi schen der Regierung nur den Vorwurf Hervorrufen, daß sie eine. Bevormundung solcher Gesellschaften bezwecke, obschon . man behaupten kann, daß gerade solche Vereine eines bevor mundenden Schutzes am wenigsten bedürfen, weil sie nicht das ganze Vermögen, sondern nur einen LH eil desselben ver lieren. Will man die Äctienvereine begünstigen, so erlasse man das Gesetz, doch ohne die Bestätigung der Vereine zu verlangen. Abg. Atenstädtr Es sind dem Deputations-Gutachten Vorwürfe gemacht worden, die sich hauptsächlich darauf be- zietzn, daß es weiter gegangen sei, als der Gesetzentwurf, und. den Zweck einer Bevormundung verfolgt habe. Die Deputa tion hat aber Nichts weiter gethan, als was auch der Gesetz entwurf gethan hat. Der Gesetzentwurf verlangt ausdrück lich die Bestätigung, und auch das Deputations-Gutachten hat dieselbe und zwar mit denselben Worten hingestellt, welche in dem Gesetzentwürfe enthalten sind. Wenn die Deputation etwas weiter gegangen ist und sich des Ausdrucks oder Zu satzes bedient hat, daß ohne eine solche Bestätigung jede solche Gesellschaft ungültig sei; so hat sie nur ausgesprochen, was auch nach den bisherigen Rechtsverhältnissen schon bestanden hat. Man hat die Bevormundung mit dem Oberaufsichts rechte des Staates verwechselt. Nur dieses hat der Gesetzent wurf, und auch das Deputations-Gutachten hat nur dieses in Anspruch genommen. Wenn man sogar so weit gegangen ist, zu behaupten, der ganze Gesetzentwurf wäre nicht nöthig ge wesen, er hätte sehr gut ausgesetzt bleiben können, bis eine allgemeine Handelsgesetzgebung in Sachsen eingeführt worden sei, so wäre dieses nur zu bedauern. Actienunternehmun- gen' haben sich erst In neuerer Zeit gebildet, es sind keine gesetz lichen Bestimmungen über sie vorhanden, vielmehr hat die Anwendung des Römischen Rechts auf Gesellschaften, welche demselben ganz unbekannt waren, einen solchen Uebelstand herbeigeführt, daß nothwendig einige besondere Bestimmungen darüber gegeben--werden mußten. Hätte man diese anstehn lassen wollen bis zu einer allgemeinen Handels-Gesetzgebung, so würden daraus für jene Gesellschaften die größten Nachtheile entstanden sein, und Prozesse auf Prozesse sich gehäuft haben, für welche die bisherigen Gesetze nicht anwendbar gewesen wa ren. Was ist aber der eigentliche Zweck, warum Bestätigung verlangt wird? Einmal schon darum, damit die Gesellschaft die Rechte einer öffentlichen Gesellschaft erwerbe; denn ohne Bestätigung kann sie diese nicht in Anspruch nehmen. Dann aber liegt es auch in der Natur der Actien-Gesellschaft, daß sie mehr oder minder eine Ausnahme verlange von dem allgemei nen Rechte. Diese muß ihr der Staat gewähren; auch kann sie nur von dem Staate die Rechte und Befugnisse einer öffent lichen Gesellschaft erlangen. Beides ist zu ihrem Bestehen nothwendig. Wenn nun dadurch eben die Bestätigung des Staates bedingt wird, so scheint mir dem Staate das Recht, Einsicht von dem ganzen Unternehmen zu nehmen, nicht ab gesprochen werden zu können. So weit, daß er sich in das Unternehmen selbst einmischen soll, ist weder von der De putation noch von dem Gesetzentwurf gegangen worden. Wäre dieses der Fall, dann hätte man von Bevormundung sprechen können. Wenn aber bloß. verlangt wird, daß der Staat von den Statuten, von dem Zwecke der Unternehmung Kenntniß nehmen soll, so kann ich das nicht für Bevormun dung ansehen, sondern es tritt nur das Oberaufsichtsrecht des Staates in Uebung. Daß die Deputation nicht eine Bevor mundung bezweckte, daß sie sogar gewollt hat, daß nur aus erheblichen Gründen die Bestätigung verweigert, werden soll, hat sie bestimmt ausgesprochen, und insofern verdient sie den Vorwurf nicht. Ich erkenne , die große Nützlichkeit solcher
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