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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Actienuntemehmungen an, gebe gern zü, daß Unternehmun gen gar nicht gefördert werden könnten, wenn nicht die Kräfte der Einzelnen sich dazu vereinigen; indeß Etwas bleibt doch zu bedenken übrig. Es 'ist nicht zu leugnen , daß, wenn auf einmal:alle Kapitalien sich, zu solchen Zwecken hinwenden, es eine Zeit geben' kann, wo andern Gewerben, die die Kapi tale nicht minder bedürfen, ein Theil des nöthigen Umtrieb kapitals entzogen wird. In dem Oberaufsichtsrechte des Staates liegt es daher wohl, daß er beurtheile, inwiefern da mit zu weit gegangen werde. Man kann in dieser Hinsicht das Beispiel Englands nicht anziehen. Zn einem Staate, wo alle Handels-, Fabrik- und Handwerksunternehmungen frei sind, muß von andern Grundsätzen ausgegangen werden, als bei uns, wo wir noch Handwerksverhältnisse haben, die eines freien Umtriebs nicht fähig sind. Ja, es könnten sich Unternehmungen bilden, welche störend in alle Znnungsver- hältmsse eingriffen, wie sie verfassungsmäßig bis jetzt bei uns bestanden haben. In einem entfernten Staate hat sich.sogar eine Gesellschaft mit einem so bedeutenden Fonds gebildet, daß- wenn sie ihre verschiedenen Unternehmungen ausführen kann, alle anderen gewerblichen Unternehmungen unterdrückt werden würden. Auch hier möchte wohl das Oberaufsichtsrecht des Staats eintreten, und es könnte einem Unternehmen der Art allerdings die Bestätigung verweigert werden. Dies alles scheint die Ansicht der Deputation zu rechtfertigen, die weiter Nichts gewollt hat, als daß, wenn solche Unternehmungen sich bilden, der Staat Kenntniß davon erhalte, damit er wisse, wem er solche Rechte verleihen soll, was die Gesellschaft be zweckt, und womit und wie sie das Unternehmen ausführen will, und damit, wenn er Störungen für die Allgemeinheit fände, er im Stande sei, die Bestätigung zu versagen, doch immer nur dann, wenn sich erhebliche Gründe dafür Heraus stellen. Wenn das Deputations-Gutachten das herausge- hoben hat, so glaube ich nicht, daß es den ihm gemachten Vorwurf verdiene. Wenn übrigens unter allen Sicherheits bedingungen von der Deputation keine andere als die ver langt worden ist, daß eine solche Gesellschaft einen Reservefonds zurücklege, so möchte ich fast fragen: ob dieses nicht die Grundbedingung jeder solchen Gesellschaft sein sollte? Wenn sie diese Grundbedingung verschmäht, möchte ich überzeugt sein, daß sie das Unternehmen nicht fortführen kann und will; denn dieseBedingung liegt in dem Interesse Aller, welche künf tig Actien kaufen wollen und darauf sehn müssen, daß das Unternehmen keine Schwindelei werde. Abg. Eisenstuck: Es ist vielseitig das Gesetz getadelt worden und eben so vielseitig das Deputations-Gutachten, ÄZas den 1. Punct betrifft, den Tadel des Gesetzes, so kann ich doch wirklich nicht einsehen, wie es einzuleiten sein dürfte, einzelne gesetzliche Bestimmungen zu unterlassen, die als zweckdienlich erscheinen. Wenn ein Civilgesetz, ein Handels gesetzbuch erst in 2 Jahren erscheinen würde, so würde ein Ge setz über den Actien-Verem schon jetzt nörhkg sein. Ein Haupt ¬ motiv für dieses Gesetz, wodurch dessen Nothwendigkeit sich aussprechen dürfte, das ist der Umstand, daß, wie in andern Sachen, so auch hier eine Verschiedenheit der civilrechtlichcn Ansichten vorherrscht. Denn daß man ein Deutsches Institut vermöchte anzupassett den Römischen Gesetzen, das kann nicht leicht vorkommen. So ist das auch bei den Actienvereinen, an welche die Römer nicht gedacht haben. Actienvereine hat man den Sozietätsvereinen beigezählt. Sozietätsgenossen sind solidarisch verbunden. Das ist ein Satz, den die Sächsische Praxis aus den Römischen Rechtsbüchern hat ableiten wollen. Ich habe ihn aber darin nicht finden können. Jetzt steht es aber in dem Spruchkollegium zweifelhaft, ob nicht der Aktio när als suvnis zu betrachten und in soliäum gehalten werde. Nun konnte man fragen, in welchen Zustand könnte das Land gerathen, wenn ein jeder Actionair sollte in soliäum gehalten sein. Dieser Umstand ist so dringend, daß man hieraus allein die Nothwendigkeit des Gesetzes rechtfertigen könnte. Es ist die Frage vorgekommen, wie soll es gehalten werden, wenn ein Actienverein ein Grundeigenthum acquirirt, wie in derZ.6. bestimmt ist? Da haben wir keine gesetzlichen Bestimmungen darüber, und es wird deshalb ein Gesetz erlassen werden müssen, und man damit nicht mehr auf längere Zeit anstehen können. Es hat dem Gesetz der Fehler entgegengestellt werden wollen, daß, wenn es auch erlassen würde, müßte noch mehr Freiheit darin herrschen und von einer Beschränkung darin ganz abge sehen werden; jeder Actienverein bedürfe deren nicht; hier hat man wohl den Standpunkt etwas verkannt; denn es ist im Gesetz nicht ein Verein verboten, wenn er nicht bestätigt ist. Aber der Fall ist dieser, wenn ein Actienverein ohne Bestäti gung zusammentritt (wie das Gesetz lautet) und ein Actionair belangt wird von einem Lieferanten, dann muß er sich solida risch nach den Grundsätzen des Römischen Rechts verurtheilen lassen, und das hat der Actionair sich selbst beizumessen, daß nicht die Bestimmungen des Gesetzes über die Actienvereine zur Anwendung gebracht werden können. Aber daffman hätte ohne Unterschied im allgemeinen Sinne aussprechen sollen, die Rechte, welche das Gesetz den Actienvereinen zubilligt, 'ollten inckistmots von dem Staate den Actienvereinen zugestan den werden, mögen sie Statuten haben, wie sie wollen, und mögen Bedingungen mit dem Actienverein verknüpft sein, wel che wollten, müßten eintreten, das glaube ich nicht. Es liegt in dem Rechte derOberaufsicht, welches derStaatsregierung nicht streitig gemacht werden kann, daß sie Notiz davon nimmt, daß ein Unternehmen von der Art, wo allerdings irgend eine Gefährde nicht nur möglich, sondern sogar klar vorliegt, unter den Bestimmungen der Staatsregierung über Actienvereine nicht begriffen werden müsse und nach dem Gesetz als Verein nicht gebildet werden könne. Wenn der Deputation der Vorwurf gemacht wird, daß sie zu weit, und weiter als das Gesetz will, die Freiheit zu beschränken gesucht Habs, und man sagt, die Deputation hätte die Bestätigung verlangt, so ist diese auch im Gesetz verlangt. Aber das eine, was man als eine wesent liche Beschränkung Herausstellen könnte, müßte darin liegen,
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