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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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633 beizutreten. ES heißt in der I. §. „es sollen auf Actienvereine, wenn sie nicht bestätigt worden, da, wo die Statuten keine Con traktbestimmungen für die Mitglieder enthalten, so wie inBe- zug auf Dritte, die gemeinrechtlichen Grundsätze über den Gesellschaftvertrag angewendet werden." Ich be ziehe mich auf das, was mein Freund zur Rechten über die Un gewißheit der Rechtsprinzipien hinsichtlich der Gesellschafts verträge äußerte. Um diese Ungewißheit nun zu vermeiden, würde es nach der Meinung der Deputation viel besser sein, zu bestimmen: „ein Verein auf eineActiemmternehmung ohne Be stätigung sei ungültigals gesetzlich anzuordnen: „ohne Be stätigung sollte der Actienvcrein nur gelten nach Prinzipien, die wir selbst nicht als zweifellos u. entschieden betrachten"; daraus würden erst Prozesse und Streitigkeiten entstehen, und wohin könnte außerdem das noch führen? — Der Gesellschaftsver- trag ist ein Vertrag des Vertrauens; er setzt solches als Grund bedingung voraus; jeder Theilnehrner eines Gesellschaftsver trags kann dem andern Mitglieds sagen: ich habe kein Ver trauen mehr, wir wollen den Bund auflösen; oder das Mit glied einer Gesellschaft stirbt, und auch dadurch lösen sich ge werbliche Gesellschaftsverträge auf. Nun, meine Herren, gebe ich denn doch zu bedenken, würden, wenn man ähnliche Prin zipien auf Actienvereine anwendete, dieselben da, wo sie sich zur Zeit gebildet haben, annoch bestehen? Ich glaube, daß einer solchen Fassung, wie im Gesetzentwurf ausgesprochen, ohne die übrigen Vorzüge des Gesetzes zu verkennen, doch nicht beige pflichtet werden könnte. — Wenn ferner bemerkt wurde, es sei zu verwundern, daß von Actienvereinen erst jetzt in Sach sen die Rede sei, und eine gesetzliche Bestimmung darüber fehle, so scheint mir das auch nicht ganz richtig zu sein. Wir haben gesetzliche Bestimmungen über Actienvereine vor langen Jahren gehabt; es find dies freilich nur eine andere Art Vereine, als Wittwenkassen, Grabekassen, Zungfrauenkassen, Iunggesel- lenkassen rc., doch alle zu gemeinschaftlichen Zwecken und so eingerichtet, daß gewisse Beitrage eingeschossen werden, um zu. gewissen Zeiten oder bei dem Eintritte gewisser Beding ungen Auszahlungen zu erhalten. Allerdings sind die gesetz lichen Bestimmungen darüber aus einer längst vergangenen Zeit und haben sich so wenig bewahrt, daß sie in neuerer Zeit bedeu tende Veränderungen erfahren mußten, weshalb denn diese Be stimmungen auf die jetzt entstehenden Actienvereine nicht passen würden. — Der Hauptgrund, warum ein Gesetz nothwendig für die Actienvereine ist, richtet sich nicht gegen diese, nicht auf deren Unterdrückung, sondern für diese Unternehmungen und auf deren Beförderung. — Es ist demnächst auch der Vor wurf geäußert worden, dieDcputation wünsche, daß die Staats regierung gewerbliche Unternehmungen bevormunde; das ist nicht der Fall. In gewisser Hinsicht kann zwar behauptet wer den, Actienvereine seien noch unmündig, sie hatten keinen ge setzlich anerkannten Charakter, sie bedürften daher noch der Be vormundung, oder der Mündigsprechung durch ein Gesetz. Hier sollen sie durch das Gesetz gewisse Begünstigungen erhal ten, dadurch also mündig gesprochen werden. Da muß aber wohl gewiß dieBchörde, wenn sie folcheBegünstigungen erthei- len soll, davon Notiz nehmen, damit nicht bei dem Gebrauche der durch das Gesetz erlangten Vortheile Mißbrauch getrieben werde; und so bin ich denn der Meinung, daß der hohen Staats regierung unter gewissen Umstanden anheim gegeben würde, die Genehmigung zu Errichtung eines solchen Vereins zu versagen- Abg.SchäfferrEs haben mehrere geehrte Redner mißbilli gend gegen den Gesetzentwurf und die Deput. sich ausgelassen. Die Gründe der Mißbilligung scheinen die Herren darin gefun den zu haben, weil die Deputation vorgefchlagen hat, es solle die Bestätigung eines Actienvereins der Staatsregierung vvrge- legt werden. Wenn darin ein Grund liegt, so scheinen Mehrere von der Ansicht der Besorgniß ausgegangen zu sein, daß die Staatsregierung sich vorzüglich hierbei leiten lasse, ihre Prüfung auf diejenigen Unternehmungen zu richten, welche Actienvereine betreffen. Wenn darauf eine hauptsächliche Prüfung zu richten ist, da würde auch ich den geehrten Herren beitreten. Es wird der Staatsregierung oftmals nicht möglich sein, zu ergründen, welche Unternehmen geeignet sind oder nicht. Es hat sich auch die Staatsregierung in den Motiven darüber vollständig ausge lassen und noch hinzugefügt, daß sie hinsichtlich des Gelingens keine Garantie übernehmen könne. Die Prüfung kann aber nur Seiten der Staatsregierung durch die Statuten erfolgen. Sie wird sich damit beschäftigen, die Interessen und Rechte dritter Personen, welche mit der Gesellschaft verbunden sind, genau zu untersuchen. In dieser Beziehung scheint es nun noth wendig, daß ein Einmischen der Staatsregierung bei Begrün dung von Actienvereinen stattfmde. Es muß dann gleichsam, darin Actienverein aus so vielen Personen besteht, die dem Publikum unbekannt sind, dieser als Rechtssubjekt festgestellt werden. Dies kann nur durch Prüfung der Statuten erfolgen, durch öffentliche Bekanntmachung, damit jeder Dritte weiß, daß eine Gesellschaft existirt. Dann ist ein anderer Grund, warum man sich gegen das Deputations-Gutachten mißbilligend ausgesprochen hat, daß die Deputation eine Bestimmung wegen Bildung eines Reservefonds beantragt hat. Auch dieses ist nicht bloß zum Vortheile der Actionairs, sondern auch mit be rechnet auf die Interessen dritter Personen, und weshalb die Statuten zur Prüfung und Consirmation eingereicht werden müssen. Endlich ist noch eine Mißbilligung daraus hcrgenom- men worden, daß es gegenwärtig nicht an der Zeitsei, über einen so speziellen Theil jetzt ein besonderes Gesetz vorzulegen,sondern daß dies der spätem Handels-Gesetzgebung Vorbehalten werden möge. Es scheint hierin das Zugeständniß zu liegen, daß über das Verhältnis! solcher Actienvereine gesetzliche Bestimmungen festgestellt werden; ich kann mir aber nicht denken, daß solche Bestimmungen im Handels-Gesetzbuche aufzufinden sein wer den, sondern besondere erforderlich sind. Da sich aber solche Vereine so schnell gebildet haben, so scheint es mir nothwendig, auch ein Gesetz zu erlassen, welches das Verhältniß solcher Ac tienvereine regulirt. Präsident: Es scheint nun die allgemeine Diskussion ihrem Ende sich zu nahen, nachdem vierzehn Mitglieder dabei 2
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