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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Ich frage die Versammlung, was daraus folgen sollte, wenn diese Bestimmung auf die Actienvereine angewendet werden wollte? Denken Sie sich den Fall, daß die Leipziger Eisen bahn-Gesellschaft von dem Lieferanten eine Lieferung Eisen nicht annimmt, weil sie es für unbrauchbar erklärt, der Liefe rant will sich damit nicht beruhigen und will gegen die Gesell schaft klagbar werden. Gegen wen hat er nun zu klagen? ge gen die Inhaber von 15,000 Actien? ich frage, ob das mög lich sei, ob nicht eine wahre" Rechtsverletzung daraus hervor ginge, wenn Sie so Etwas dem Klager ansinnen wollten? und gleichwohl ist das der Fall. Eben so wenig wäre der Gesell schaft möglich, einen Rechtsanspruch zu verfolgen, wenn nicht die Vollmacht von allen Actieninhabern unterschrieben wäre. Nur dadurch, daß der Verein durch dieBestätigung der Staats regierung die Rechte einer moralischen Person erlangt, sind diese Mißstände zu vermeiden. Es ist ferner das Beftätigungsrecht als gefährlich dargestellt und geäußert worden, es könnte in eine gehässige Bevormundung gewerblicher Unternehmungen ausarten. Die Frage scheint mir einfach; es liegen nämlich 3Fragen vor: Soll dieBestätigung in allen Fällen ertheilt werden? Soll die Bestätigung für die Fälle, in welchen sie er theilt werden soll, im Voraus bestimmt werden"? Soll die Be stätigung dem Ermessen der Staatsregierung überlassen blei ben ? Die erste Ansicht habe ich von keinem ehrenwerthen Red ner äußern hören; es liegt auch in der Natur der Sache, daß die Staatsregierung, wenn sie einem Privatverein das Siegel der öffentlichen Autorität ausdrükt, wenn sie demselben Rechte und Ermächtigungen giebt, die er außerdem nicht hatte, wenn sie demselben sogar Ausnahmen vom Gemeinrechte, Pri vilegien ertheilt, nicht nur das Recht, sondern die Pflicht hat, zu erörtern und zu prüfen, ob der Zweck, für welchen die Be günstigung gesucht wird, möglich, rechtlich und löblich ist, oderob Mißbrauch ».Schwindelei damit beabsichtigtwerde. Diezweite Möglichkeit wäre die, daß die Fülle, in welchen die Bestäti gung ertheilt werden soll, im Gesetze vorausbestimmt würden. Gegen diese Ansicht würde sich nur sprechen lassen, wenn Einer der geehrten Abgeordneten versuchen wollte, eine solche Spezia- lisirung niedergeschrieben und motivirt vorzulegen. Es ist mir erinnerlich, daß die geehrte Deputation dieses genau erwo gen hat; sie hat sich aber überzeugt, daß es nicht möglich sei. Da diese beiden Wege unmöglich sind, so bleibt nur der dritte Ausweg übrig, daß die Bestätigung dem Ermessen der Staats regierung Vorbehalten bleibt. Dies scheint mir nicht so gefähr lich, und keineswegs zu besorgen, daß es in eine Bevormundung gewerblicher Unternehmungen ausarte. Die Negierung hat sich bisher davon ferne gehalten und wird das ferner thun. Es liegt in der Natur der Sache, daß diese Prüfung vorzüglich den civilrechtlichen, den polizeilichen Gesichtspunct und das öffentliche Interesse bei der Sache im Auge haben muß, keines wegs aber den rein gewerblichen. Daß Fälle möglich sind, wo dringende Umstände eine solche Prüfung und Zurückwei sung verlangen, davon hat das Ausland Beweise gegeben. In einem nicht Deutschen Staate hat sich eine Gesellschaft gebildet zum Nachdruck litteranscher Arbeiten des Auslandes, und die Staatsregierung hat ihr die Bestätigung gewiß mit Stecht ver sagt, obwohl allerdings zur Unzufriedenheit der Theilnehmer. In einem andern Deutschen Staat ist ein Actienplan auf ein Eisenbahn allgemein vertheilt worden; die Regierung hat di Genehmigung versagt oder wird dies noch thun; gleichwohl ha das Publikum sich verleiten lassen, daran Ehest zu nehmen und es hat dies dem Vernehmen nach, zu Nachtheilen und Verlu- sten auch in unserem Vaterlande Veranlassung gegeben. Fer ner können Lebensversicherungen, Tontinen, ja zum Thei! selbst Grabekassen auf Actienvereine gegründet werden. Be kanntlich beruhen jene Gesellschaften aufmathematischen Prinzi pien, und wenn diese, die aufzusinden und festzuhalten seh' schwierig ist, nicht richtig beobachtet werden, führen sie den Ban- querot herbei, wie wir dies leider schon im Auslande erlebt ha ben. Gesetzt, es würden der Regierung solche Pläne vorgelegt, so hätte sie die dringende Pflicht, wenn ein solcher Plan auf unrrchtigenGrundsätzen beruht, ihm dieBestätigung zu versagen. Ich glaube also, die geehrte Kammer wird sich überzeugen, daß ein anderer Weg, als das Ermessen der Staatsregierung, nicht möglich sei, und daß dieser Weg keinen Nachtheil, sondern nur Vortheil haben könne. Präsident: Die allgemeine Berathung ist nun geschlos sen, und wir könnten zur speziellen Berathung der einzelnen Paragraphen übergehen. Allein nach dem Eingänge des Depu tations-Berichts ist noch ein Antrag zu finden und zu berücksich tigen, welcher in die Schrift ausgenommen werden soll, und ich stelle dem Referenten anheim, ob er schon jetzt darüber abge stimmt wissen möge, oder es nicht angemessener finde, die Abstimmung für jetzt noch ausgesetzt zu sehen. Referent v. Friesen: Ich glaube, da das ganze Gesetz von der Genehmigung der Kammer abhangt, daß es folgerich tige,r sei, wenn zuerst das ganze Gesetz durchgegangen, und erst dann, wenn es angenommen ist, über die Frage entschieden würde, ob dasselbe vom Vorstand des Justizministeriums mit contrasignirt werden solle? Ich gebe übrigens dies den Mit gliedern der Deputation anheim. Pr äsident: Es scheint mir allerdings folgerecht, daß erst später darüber abgestimmt werde. Ich werde den Referenten ersuchen, auf die spezielle Berathung einzugehen. Referent v. Friesen verliest hierauf §.1., welche lautet: „Vereine zu gemeinschaftlichen Unternehmungen auf Ac- tien gegründet bedürfen der Bestätigung durch unser Ministe rium des Innern. Ohne diese Bestätigung sind sie rücksichtlich ihrer Mitglieder nach dem Inhalte ihrerStatuten oder sonstigen Vereinigungen, so weit diese aber keine spezielle Bestimmung ent halten, so wie hinsichtlich Dritter nach den in den gemeinen Rech ten bestimmten Grundsätzen des Gesellschaftsvertrags zu beur- theilen. Diese Bestimmung ist jedoch auf die in Gemäßheit der Berggesetze gegründeten Gewerkschaften nicht zu beziehen." Die Deputation hat hier zuerst der Stelle in den Motiven zu gedenken, welche den Grund angiebt, aus welchem man eine Definition von Actienvereinen in dem Gesetze nicht ausgenom men hat. Dieselbe ist zwar damit einverstanden, daß es einer solchen nicht bedürfe, da sich aus den Bestimmungen des Ge- 4-
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