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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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setzes mit hinreichender Klarheit ergiebt, was man unter Actien- vereinen zu verstehen habe, und da besonders zwei wesentliche Kennzeichen, daß nämlich das ganze Unternehmen aufActien ge gründet sein müsse, und daß die Gesellschaft keine Handelsfirma fuhren, sondern nur nach dem Gegenstände der Unternehmung bezeichnet sein dürfte, nicht fehlen. Es ist also nicht zu besor gen, daß eine Handelsgesellschaft andrer Art die Vortheile usur- piren werde, welche in diesem Gesetze nur denActienvereinen zu gedacht find. Indessen hat die Deputation doch auch hier nicht verkennen können, daß das Wesentliche der Aktiengesellschaften und der Unterschied zwischen ihr und der offenen Handelsgesell schaft (sool^tö en nom eolleotik) der stillen Handelsgesellschaft (soviöts vomwllnäite) und dem bloßenDarlehnsverhältniß, noch schärfer hervorgetreten sein würde, wenn man die Lehre von den Handelsgesellschaften im Zusammenhänge behandelt und auf ge wisse gesetzliche Bestimmungen zurückgeführt hatte, wie es z. B. die Französische Gesetzgebung Art. 18 — 64. gethan. — Die Bestätigung Seiten der Staatsrcgkerung sieht die Deputation als ein nothwendiges Erforderniß zum Bestehen und zur Gül tigkeit der Actienvereine an, und wenn es dieser Bestätigung be darf, so folgt hieraus von selbst, daß eine solche nicht ohne vor gängige genaue Prüfung erfolgen, und daß die Negierung dem Vereine ihre Genehmigung versagen könne, wenn die Beschaf fenheit des Unternehmens Bedenken erregt. Aktiengesellschaf ten verdienen im Allgemeinen gewiß Unterstützung, weil sie ein Mittel sind, die größten Unternehmungen auszuführen, und weil sie auch dem weniger Bemittelten, ja selbst dem Armen die Mög lichkeit darbieten, an solchen Unternehmungen Theil zu nehmen und dadurch einen erlaubten Gewinn zu ziehen. Allein je grö ßer die Anzahl derer ist, welche im In- und Auslande mit ihrem Eigenthume zu solchen Unternehmungen beitragen, und je größer das Vertrauen, welches solche großartige Pläne hervorruft und gelingen macht, desto mehr ist es Pflicht der Regierung, dafür zu sorgen, daß das Publikum nicht durch Leichtsinn oder betrü gerische Absichten getauscht werde, und sich vor der Bestätigung die Ueberzeugung zu verschaffen, ob das Unternehmen wohl be rechnet, ob es durch die zusammengebrachten Mittel hinlänglich begründet, und ob es durch den entworfenen Plan in seinem Be stehen und Fortgänge gehörig gesichert sei. Kann zwar aucb der Staat keine Garantie für den Erfolg übernehmen, so liegt doch in dieser gewissenhaften Prüfung der Sache eine Garantie in so weit, als solche durch menschliche Berechnung und Vorsicht zu erreichen ist, und in derZurückweisung unüberlegter, schwindeln der, oder betrügerischer Plane, durch welche das Ganze leiden, ja sogar die öffentliche Ruhe gestört werden könnte, ein großer Schutz für gute und wohlberechneteUnternehmungen, welche den Reichthum des Landes erhöhen und zum allgemeinen Wohl stände wesentlich beitragen. — Die Deputation wünscht daher, daß die Bestätigung eines Actienvereins als Bedingung seines Bestehens schlechterdings und etwas deutlicher ausgesprochen werde, als es im Entwürfe geschehen, welcher es im Nachsatze denActienvereinengewissermaßen noch freistem, dieBestatigung auch nicht nachzusuchen, u. welcher sie, wenn sie sich ohneBestati- gung verbinden, schonungslos auf diejenigen rechtlichen Ungewiß heiten zurückwcist, welchen man durch gegenwärtiges Gesetz ein Ende zu machen für Pflicht hält. Auch das Französische Ge setz Art. 37. drückt sich hierüber bestimmt und unzweideutig aus. Die Deputation schlagt daher der Kammer folgende veränderte Fassung vor: §.1. „Vereine zu gemeinschaftlichen Unterneh mungen aufActien bedürfen der Bestätigung der Sraatsregie- rung und sind ohne solche ungültig, unbeschadet jedoch der Ver bindlichkeiten, welche die Unternehmer bereits vorher übernom-, men hatten." — Durch den Zusatz: „unbeschadet rc." hat die Deputation übrigens diejenigen vorläufigen Maßregeln sicher iellen wollen, welche zum Beginn und zur Vorbereitung einer Actienunternehmung allemal erforderlich sind, ehe es zum wirkli chen Zusammentreten eines Vereines und zur Bestätigung der Regierung kommt, und glaubt dadurch der Meinung vorgcbeugt zu haben, als ob Verbindlichkeiten, welche die Unternehmer ge gen einander oder gegen Dritte wirklich und ohne auflösende Be dingung bereits contrahirt hatten, dadurch ungültig würden, daß die Regierung dem Vereine die Bestätigung versagte. — Der letzte Satz der §. I. „Diese Bestimmung ist rc." wird bleiben, da sich gegen denselben Etwas nicht erinnern laßt. v. Schröder: DiejenrgenBemerkungen,dl'eichdergeehr- ten Äammer vorzutragen mir erlauben wollte, beziehen sich haupt sächlich auf die 1. §., und deshalb habe ich an der allgemeinen Berathung nichtTheil genommen; wohl muß ich mir aber nun mehr erlauben, über das Deputations-Gutachten über die I.Z. Etwas zu bemerken. Mir mißfällt nämlich die von der Depu tation vorgeschlagene Bestimmung, daß ein Verein zu einer ge meinschaftlichen Unternehmung aufActien ohne Bestätigung der Staatsregierungungültig sein soll. Diese Bestimmung würde zu weit gehen und nach meiner Ueberzeugung gegen alle Rechtsgrundsätze und gegen die natürliche Freiheit laufen. Ge setzt, es wäre, um mich eines Beispiels zu bedienen, eine Ma schine oder eine Einrichtung erfunden worden, mit deren Hülfe irgend ein Produkt besser und zweckmäßiger als zeither gefertigt werden könnte; die Anschaffung oder die Vorrichtung wäre aber für Einen zu kostspielig, der Erfolg ließe sich mit Zuverlässigkeit nicht bestimmt voraussehen, und man suchte daher die Sache aufActien zu errichten; man berechnet die Kosten auf einige Lau send Thlr., und es findet sich eine hinreichende Anzahl von Per sonen, die Lheil daran zu nehmen gesonnen wären und mit be- stimmtenjBeiträgen dieser Gesellschaft beiträten, ihre Aktien ein zahlten und dann die gewünschte Einrichtung gemeinschaftlich, vielleicht durch einen Ausschuß, herzustellen, sich angelegen sein ließen. Hier wird man nicht verkennen können, daß ein Aktien verein vorliegt; es haben alle Lheilnehmer die Aktien eingezahlt, und das Unternehmen ist vielleicht hierdurch hergestellt worden. Wollte man, könnte man sagen, daß diese Gesellschaft, welche dieBestatigung Seiten der Staatsregierung nicht verlangt hätte, ungültig sein solle? das würde einerseits zu weit gehn, an dererseits möchte ich aber auch fragen, was ungültig sein soll? Wenn die Maschine gebaut und hergestellt wäre, auch das Pro dukt besser geliefert würde, als bisher, nun so würde das Pro dukt dann immerhin besser geliefert werden, mag die Gesellschaft gültig sein oder nicht. Käme aber das Unternehmen nicht zu Stande, hätten die Actionaire das Geld vorausgabt, oder auf sonstige Weise verwendet, so werden sie ihr Geld nicht wieder bekommen, das Unternehmen mag gültig oder ungültig gewesen sein. Meiner Ansicht nach kommt Nichts auf diese Bestätigung an, und der Vorschlag der I.Deputation hat keinen wesentlichen Einfluß und könnte nur dazu geeignet sein, dem freien Auf schwung des Gewerbwesens Fesseln anzulegen. Ich muß daher mit dem Entwurf vollkommen einverstanden sein. Wenn ich nicht irre, so hat vorhin ein Mitglied der Deputation erwähnt, daß diese angefochtene Stelle des Deputations- Berichts keinen
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