Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
andern Sinn haben sollte, als den, wenn die Bestätigung nicht erfolgte, würde die Gesellschaft nicht als ein Verein, der die Vor theile dieses Gesetzes genießen sollte, angesehen werden können. Diese Deutung kann man aber theils in den gebrauchten Wor ten: „sie sollen ungültig sein" nicht finden, theils würde aber auch dann Nichts im Entwurf geändert sein; denn Dasselbe! sagt der Entwurf. Ich würde also in diesem Puncte gegen das Deputations-Gutachten und für den Entwurf stimmen. Abg. Eisenstuck: Allerdings habe ich das gesagt, aber nicht zur Vcrtheidigung des Deputations-Gutachtens, sondern zur Vertheidigung des Gesetzentwurfs. Abg. v. Lhielau: Ehe ich meine Ansicht über diesen Gegenstand nochmals ausspreche, will ich fragen, ob der Königl. Commissair, welcher früher gesprochen hat, seine An sicht zur Vertheidigung der §. 1. des Gesetzentwurfs aus gesprochen hat, oder zur Unterstützung des Antrags der De putation. Es ist ein großer Unterschied, ob der Königl. Com- missair das Deputations-Gutachten als von Seiten der Staats regierung adoptirt erklärt oder nicht, und ich würde bitten, daß der Herr Präsident die Güte habe, an den Königl. Commissair die Frage zu richten, welche Ansicht dabei vorgewaltet habe t denn ist lediglich für das Bestatigungörecht der Regierung, wie es in §. 1. des Entwurfs enthalten, gesprochen worden, so habe ich mich dagegen nicht zu erklären. Staatsminister Nostitz und Janckendorf: Von Sei ten der Staatsregierung glaubt man fortwährend bei dem Ent wurf des Gesetzes ß. 1. stehen bleiben zu müssen. Abg. v. Lhielau: Die Mitglieder der Deputation ha ben ihr Gutachten damit zu vertheidigen gesucht, daß sie auf stellen, es solle die Untersuchung Seiten der Staatsregierung auf die Unternehmung selbst nicht gerichtet sein, sondern lediglich auf die Feststellung der Rechte dritter Personen. Ich will die Kammer nicht damit ermüden, das Deputations-Gutachtenzu der§. ganz vorzulesen, da es derselben vorliegt; ich kann darin etwas Anders nicht erblicken, als offenbar die Absicht, daß die Regierung den Erfolg der Unternehmung prüfen solle. Was wol len sonst die Worte des Gutachtens der Deputation sagen: „es „kommt darauf an, ob das Unternehmen einer sichern Grundlage „ermangelt." Wenn sie aber hier sagt: „es ist also Pflicht der Regierung, dafür zu sorgen, daß das Publikum nicht durch Leichtsinn oder betrügerische Absichten getauscht werde, und sich vor der Bestätigung die Ueberzeugung zu verschaffen, ob das Unternehmen wohl berechnet, ob es durch die zusammengebrach ten Mittel hinlänglich begründet, und ob es durch den entwor fenen Plan in seinem Bestehen und Fortgänge gehörig gesichert fei;" so frage ich Jedermann, ob es möglich ist, in diesen Worten etwas Anders zu suchen, als eine Prüfung darüber, ob das Unternehmen einen guten oder schlechten Erfolg haben könne? Nun ist bereits gesagt worden, daß es unmöglich sci, den Erfolg eines solchen Unternehmens vvrauszusagen, ja daß eben, weil der Erfolg zweifelhaft ist, dergleichen Vereine her vorgerufen werden; eben weil einzelne Personen nicht ihr ganzes Vermögen oder den größten Lheil desselben zufttzen wollen. suchen sie Andere für em solches Unternehmen zu interessiren, und lassen sie an dem Gewinnund auch an dem Verluste des Unterneh mens Lheil nehmen. Das ist der Charakter eines jeden dieser Vereine; es ist und wird immer Spekulation bleiben. Dieser Gewinn und Verlust vertheiltsich aber aufMehrere; das,was der Kaufmann, der Unternehmer einer Handlung für sich allein macht, was er auf seine alleinige Rechnung ausführt, machen hier viele Personen gemeinschaftlich. Ich kann also nur glau ben, daß die Regierung, so wenig sie berechtigt sein kann, jedes Unternehmen eines Kaufmanns zu prüfen, ob dabei die Ka pitalisten oder sonstigen Landeseinwohner, die seinem Unter nehmen ihr Vermögen anvertrauen, gesichert seien, eben so wenig das Recht habe, jede Actienunternehmung in der Art zu prüfen, ob dieselbe nicht etwa einen ungünstigen Erfolg ha ben könnte, und die Kapitalisten, welche ihr Vertrauen und ihre Kapitalien darauf setzen, nicht etwa dabei verlieren könn ten. Es ist ganz klar, daß die Deputation das Recht, Ac- tienvereine ohne Genehmigung der Staatsregierung zu grün den , aufhebt. Es war bis jetzt Jedermann freigegeben, einen Vertrag abzuschlkeßen, um gemeinschaftlich ein Unternehmen zu machen auf Gewinn oder Verlust; dieses privatrechtliche Verhältniß muß auch bei den Actienvereinen bestehen. Ganz gewiß hat aber die Regierung das Befugniß, wenn sie eine Bestimmung des gemeinen Rechts aufhebt und eine gewisse Begünstigung einem Actienverein angedeihen lassen will, v. dem, der darauf Anspruch machen will, die Vorlage zur Bestäti gung zu erfordern, und das ist die Ursache, warum ich für den Gesetzentwurf bin, auch nicht glaube, daß eine Inkonsequenz darin liege, wenn man auch die Bestätigung an und für sich nicht für nothwendig hält. Der Gesetzentwurf sagt bloß, daß die, welche nach dem Gesetze beurtheilt werden wollen, die Bestätigung verlangen müssen, und das ist auch meine An sicht. Man hat geglaubt, daß es möglich fei, ein größeres Vertrauen durch die Bestätigung der Regierung für alle Ac- tienvereine herbeizuführen. Ich bezweifle das; das Vertrauen auf eine solche Unternehmung begründet sich nicht durch die Bestätigung der Regierung, sondern durch die Unternehmer selbst. Wenn auch diese Unternehmungen an und für sich neu sind, das heißt, das Streben, durch Actienvereine eine grö ßere Unternehmung zu bewirken, so sind doch die Unternehmer nicht neu oder so jung, daß sie nicht selbst wissen sollten, was ihr Vortheil erheische. Ich kann also nicht anders sagen, als daß ein weiteres Beaufsichtigungsrecht eine reine Bevormun dung der mündigen Staatsbürger ist. Dadurch, daß Je mand ein neues Unternehmen beginnt, glaube ich, wird Je mand nicht unmündig. Mag die Unternehmung mehr oder mindern Erfolg hoffen lassen, die Beurtheilung muß den Pri vaten überlassen bleiben, wie dies bei allen Handels- und Ge werbsunternehmungen der Fall ist. Es ist bereits aufmerk sam gemacht worden, welche Folgen eine solche Beschränkung haben würde. Jedenfalls würde durch eine größere Ausdeh nung der der Bestätigung der Regierung vorausgehenden Prü fung der Glaube erweckt werden, daß dieselbe allemal ein solches
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder