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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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der Fall, so wird sich auch sofort ergeben, daß rücksichtlich der Verbindlichkeit der Actionaire eine Befürchtung nicht zu hegen sei; denn die Natur des Actienvereins ist so, daß man sie nicht vergleichen kann mit der Natur eines Sozketätscontrakts in gemeinrechtlichem und in dem Sinne, wie ihn die Sächsischen Rechte darstellen; denn meiner Ansicht nach liegt es in dem Wesen der Actienvereins, daß jeder, der Mitglied des Actien vereins ist, zu nicht Mehr gehalten sein kann, als zu dem Be trage seiner Actie. Meiner Ansicht nach liegt auch imBegriff: Actienverem von selbst, daß der Actienverem als eine moralische Person zu betrachten sei. Glaubt man aber, daß hierüber noch eine Unsicherheit und Ungewißheit obwalte, so möchte, wie ich bereits in meinem ersten Vortrage erwähnt habe, mit Aufstellung eines Begriffs von Actienvereinen auch die civil- rechtlichen Verhältnisse derselben mit zu bestimmen sein. Kei neswegs halte ich es aber für logisch richtig, daß die Bestäti gung Seiten der Staatsregierung erst einem Vereine, der zu sammengetreten ist, um ein gemeinnütziges Unternehmen zu begründen, die Natur eines Actienvereins geben könne. Uebri- gens ist nicht zu verkennen (um auf das Deputations - Gutach ten überzugehen), daß gerade bei dieser Paragraphe die De putation zu weit gegangen sei; denn wenn, ungeachtet ich auch hierin mit dem Gesetzentwürfe nicht übereinstimme, in der 1.Z. des Gesetzes gesagt wird: „ohne diese Bestätigung — beurtheilen ", das Deputations-Gutachten aber diesen Punct geradezu herauswirft; so glaube ich mit Recht sagen zu kön nen, daß in dieser Hinsicht der Gesetzentwurf freisinniger ge wesen sei, als das Deputations-Gutachten. Abg. Hartenstein: Nur einige Worte auf die Bemer kung des Hrn. v. Thielau. Nach meiner Meinung sind Ge sellschaftsverträge von Actienvereinen verschieden. Ein Gesell schaftsvertrag wird durch das gegenseitige Vertrauen, durch die übernommenen Leistungen und dadurch begründet, daß jeder Einzelne den Vortheil des Ganzen eben so zu befördern und zu begründen verspricht, wie seinen eigenen. Bei den Actienvereinen aber nehmen anfangs nicht Alle Th eil; es sind gewöhnlich Diejenigen, welche man in England Projectors nennt. Diese machen den Plan und suchen mehrere Inter essenten in das Interesse hineinzuziehen. Nun könnte es aber doch sein, daß der Gewinn der Einzelnen nicht immer mit dem Vortheile des Ganzen übereinstimmt. Auch könnten manch mal solche Unternehmungen augenblicklichen Vortheil verspre chen und mit Besorgnis» und Nachtheilen für die Zukunft ver bunden sein; das ist der wesentliche Unterschied, auf den ich aufmerksam machen muß, und ich glaube denn doch, daß auch in dieser Beziehung die Prüfung der Behörde nöthig ist, wenn sich solche Gesellschaften constituiren. Abg. v. Th ie lau: Wenn man einen Unterschied zwischen Handelsgesellschaften und Actienvereinen machen will, so liegt der hauptsächlich in der juristischen Definition. Es ist gesagt worden, daß Handelsgesellschaften durch einzelne Personen gegründet werden, denen man persönliches Vertrauen schenke; ist es nun aber für den Interessenten etwas Anders, ob sein Vertrauen in die Person getäuscht wird, oder ob das Ver trauen Anderer getäuscht wird? Es hat allemal Derjenige, der einem Vertrage beitritt, zu untersuchen, ob das Vertrauen begründet ist oder nicht, was er einer Person oder Sache schenkt. Ich sehe daher nicht ein, wie die Staatsregierung darauf einen Einfluß haben könnte. Daß ein Actienverein durch Individuen zuerst begründet werde, ist ganz natürlich. Einzelne werden überhaupt nur Ideen fassen, die Masse selbst fördert dergleichen nicht zu Tage. Immer ist es nur der Ein zelne, der eine große Idee auffaßt und sie Andern mittheilt und sie auffordert, sie in Gemeinschaft auszuführen. Db dieser nun Eine Person auffordert, ihm das Verträum für die Ausführung zu schenken und ihm ihr Geld anzuvertrauen, oder viele Leute auffordert, gemeinschaftlich ihr Geld zusammenzu schießen, scheint mir für die Unternehmung selbst einerlei. Ein Vertrauen wird allemal erfordert; ob das Vertrauen aufdiePer son oder auf die Unternehmung selbst geht, das scheint mir gleich zu sein; und daß der Vortheil des einzelnen Actionairs nicht mit dem Vortheil des ganzen Actienvereins übereinstimmen könne, scheint mir ganz richtig zu sein, nur ist es ebenso möglich, daß bei einer Handelsgesellschaft anderer Art der Vortheil des Einzelnen nicht übereinstimme mit dem Vortheil des Ganzen; und wir haben oft genug gesehen, daß ein Com- pagnon den anderen getauscht hat. Abg.v.v. Mayer: Es können mehrere Personen in einem und demselben Beschlüsse zusammentreffen und verschiedene Motiven haben. Die Regierung ist mit der Deputation in dem Beschlüsse zusammengetroffen, daß die Actienvereins der Bestätigung bedürfen. Alle Mitglieder, welche bis jetzt ge sprochen haben, richten sich gegen die Motiven, ohne weder den Deputations-Vorschlag noch die Paragraphe wesentlich zu treffen. Es scheint Nichts darauf anznkommen, ob es die Motiven sein würden, welche von der Regierung angegeben wor den sind, aus welchen die Regierung künftig eine Actienver- einigung genehmigen wird oder nicht, oder die in dem Depu tations-Gutachten ausgesprochenen Gründe. Diese Frage scheint vielmehr antizipirt und gehört nicht hierher, sondern zu der tz. 2., wo von der Deputation der Zusatz vorgeschlagen worden ist: „die Bestätigung kann aus erheblichen Gründen verweigert werden." Es wäre wohl möglich, daß selbst in der Deputation nicht eine so allgemeine Uebereinstimmung über die Verweigerungsgründe stattgefunden hätte; dies hat aber keinen Einfluß auf tz. 1. und deren Fassung, wie sie die Deputation vorgeschlagen hat. Dies vorausgeschickt, sei es mir erlaubt, mit wenigen Worten zu sagen, wie die Deputa tion dazu gekommen ist, diese Aenderung vorzuschlagen. Es ist angenommen worden, sowohl von der Regierung als der Deputation, es sei eine Bestätigung erforderlich, und ohne eine solche Bestätigung könne die Actiengesellschaft nicht ihre Wir kung äußern. Wenn sie bestätigt wird, so ist die Sache er ledigt, wenn sie aber nicht bestätigt wird, was soll dann ge schehen ? Dann ist unterschieden worden von der Staatsregie rung zwischen den Rechten der Actionairs gegen einander und
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