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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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zwischen den Rechten und Pflichten gegen dritte Personen. In Bezug auf die Rechte der ersten Art ist zwischen den bei den Fassungen kein wesentlicher Unterschied. In Bezug auf die letztere Art aber ist im Entwürfe gesagt worden, sie sollen, wo keine Bestätigung erfolgt ist, nach dem gemeinen Rechte des Sozketätvertrags beurtheilt werden. Die Deputation dagegen hat gemeint, es sei besser und der Gesetzgebung wür diger, zu sagen, solche Vereine seien dann ungültig, versteht sich, als Actienvereine. Denn was wollen die Worte des Ent wurfs sagen, daß nicht bestätigte Actienvereine nach dem ge meinen Rechte des Sozietätvertrags beurtheilt werden sollen? Has heißt nach den Motiven, welche dem Gesetz beigegeben sind, weiter Nichts, als: sie sollen der solidarischen Verbindlichkeit unterliegen, oder mit andern Worten: jeder Actientheilneh- mer soll tu sollüum für die ganze Summe, welche zusammen geschossen wurde, und für alle Ansprüche dritter Personen ins Ganze gehalten sein. Nun frage ich, welcher Unterschied liegt darin, auszusprechen: es tritt die Solidarität ein, oder: die Actixnvexelne sind ungültig? Es ist von einem Abgeordneten gesagt worden, es sei das besondere Nechtsverhältniß schon in -er Natur der Actienvereine gegründet, und dies müsse man zu Grüfl-e legen. Das ist auch die Ansicht der Deputation, und hierin weichtsie ab von derRegierung. Letztere nimmt an, das Römische Recht und die Sächsische Praxis begründe für Actien vereine die Solidarität; die Deputation ist der entgegengesetzten Meinung: sie ist der Meinung, daß das Römische Recht in Bezug auf die Wienvereine völlig negativer Natur sei, da bei diesen die Personen der Gesellschaft unbekannt sind. So lange Rom stand und Römische Gesetze gegeben wurden, hat es nie eine Gesellschaft im juristischen Sinne gekannt, deren Mitglieder nicht speziell genannt waren. Wie ist es aber möglich, die Rechtsbestimmungen des Gesellschaftsvertrages, wo alle Mit glieder bekannt sind, überzutragen auf eine Gesellschaft, deren Mitglieder weder sich noch dem Publikum bekannt sind? Das hat der Deputation nicht einleuchten wollen. Die Deputa tion hat auch sich nicht überzeugen können, daß die Sächsische Praxis in Bezug auf anonyme Gesellschaften eine Solidarität eingeführt habe. DasSachsischeRechthat diese vielmehr immer nur auf offne Handelsgesellschaften bezogen, nicht einmal auf sogenannte stille Gesellschaften, en vommanülte, wo auch nach Sächsischer Praxis die stillen Gesellschaften nicht in soliüum gehalten sind. Die Deputation ist ganz von dem Grundsatz ausgegangen, daß auch nicht bestätigte Actienvereine keiner Solidarität unterworfen sind. Sie kann auch jetzt nicht da von abgehen, und es folgt aus der eigenthümlichen Natur der Actienvereine oder aus der negativen Art, wie das Römische Recht hier erscheint, daß unmöglich die Solidarität hier anzu nehmen sein kann. Wenn dje Deputation nicht gewünscht hat, daß man die Actienvereine, welche die Bestätigung nicht nachsuchen oder nicht erlangen, ausdrücklich auf das ungewisse Feld des gemeinen Rechts Hinweise, so hat sie es für würdiger gehalten, offner zu sagen: dergleichen Gesellschaften bestehen nicht, existiren nicht, wie der Französische volle lls Vommerve Art. 37. ganz gleichlautend sich ausdrückt, d. h. mit andern Worten: sie sind ungültig. Nach diesem Allen schließe ich so: wird die Paragraphe angenommen, wie sie im Gesetzentwürfe steht, so wird es zwar nicht viel schaden; es wird auch nur gewonnen werden, wenn der Antrag der Deputation durch geht. Das Wesentliche bleibt immer unentschieden, nämlich die Frage über die Solidarität, welche in der Praxis bald so bald anders beurtheilt und entschieden wird, sobald es sich von Gesellschaften handelt, die weder die Römer, noch unsere Vorfahren kannten. Dem könnte nur abgeholfen werden durch eine allgemeine Handelsgesetzgebung, und es schien der Deputation besser, für den Fall, daß die Bestätigung nicht gesucht oder nicht erlangt wird, eine bestimmte Fassung vor zulegen, als zu sagen: wenn die Mitglieder keine Bestim mung auf den Fall getroffen haben, so müssen sie sehen, wie sie mit den Prozessen fertig werden; sie können vielleicht in soli- llum in Anspruch genommen werden; es steht dann zu erwarten, wie die Gerichte, wie in das Ober-Appellationsgericht entschei det, sich ausspricht. Dies zur Vertheidigung dessen, was die Deputation vorgeschlagen hat. Daß übrigens die beiden Vor schläge des Entwurfs und der Deputation sich darin materiell vollkommen gleich stehen, daß in Beiden nichtdieFrage, obund wenn dieBestätigung versagt werden kann,beantwortet wird,das liegtaufder Hand; nehmen Sie die Paragraphenach dem Gesetz entwurf oder nach dem Deputations-Vorschlage an, so ist durch keinen ausgedrückt, welches die Motiven sein werden, welche die Regierung bewegen, Actienvereinen künftig ihre Bestäti gung zu geben oder zu versagen. Abg. Sachße: Diejenigen, welche sich gegen das Depu tations-Gutachten und für den Gesetzentwurf ausgesprochen haben, scheinen mir nicht recht consequent zu sein. Wollen sie keine Erschwerung, kein Hinderniß bei der Unternehmung ha ben, so dürfen sie auch nicht fordern, daß die Regierung die Actienvereine bestätige, denn es werden Fälle eintreten, wo ih nen die Erlaubniß zur Errichtung des Vereines Schaden bringt; einen Nutzen aber kann ich mir von der Bestätigung des Ver eins nicht versprechen, auch nicht nach den Motiven, welche der Gesetzentwurf angiebt. Die Regierung will nämlich nur dann Genehmigung zu einem Actienverein ertheilen, wenn er nicht eine Täuschung des Vertrauens der Kheilnehmer verräth; al lein ich halte dafür, daß da, wo eine Täuschung desVertrauens sich offenbart, der Verein ohnehin nicht zu Stande kommen möchte. Diejenigen Personen, die durch die Bestätigung ver leitet worden, auf das Unternehmen einzugehen, werden, wenn sie Verluste erleiden, der Regierung den Vorwurf machen, daß sie eben durch ihre Bestätigung dazu verleitet worden. Uebri- gens geht man von dem Gesichtspunkte aus, die Regierung wolle von den Personen, die den Verein leiten, Kenntniß ha ben; das setzt voraus, die Regierung wolle im steten Rapport mit dem Vereine stehen, Wäre dem so, so wäre allerdings Etwas dadurch erlangt; allein eine Sicherheit der Theilnehmer ist es immer nicht. Was ist ein Verein Anders, als eine mo ralische Person? jeder anderen Person gleich, welche Etwas
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