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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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für die Paragraphe des Gesetzentwurfs ausspreche, und daß, weiter zu gehen, ich für bedenklich halte, indem ich fest überzeugt bin , daß dann ein großer Nachtheil für diese Unternehmungen entstehen würde. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir zu be merken: daß auch bei dem Justizministerium reiflich erwogen worden ist, ob man rücksichilich der nicht bestätigten Vereine eine Ungültigkeit aussprechen soll. Es hat aber der Justizmi nister geglaubt, daß es nicht nöthig und kaum möglich sei, die Ungültigkeit auszusprechen. Nach der Erläuterung zweier Depu tations-Mitglieder scheint zwar eben keine Verschiedenheit zwi schen der Ansicht der Deputation und der Regierung vorzuliegen, indemsie den Satz so verstanden haben wollen: es sind solche Ver eine als Actienvereincungültig, und die Frage offen lassen, inwie fern sie nicht als gewöhnliche Gefellschaften bestehen können. Wenn über das die Absicht ist, so wäre wohl eine andere Fassung zu wählen, damanunterdemWorte: „ungültig" verstehen könnte, sie seien überhaupt verboten, und der Zweifel entstehen könnte, was aus dem vorher eingegangenen Geschäfte werden solle. Man könnte annehmen, da man mit Personen contrahirt, die gesetz lich nicht bestehen durften, so sei das ganze Geschäft ungültig, wodurch Dritte sehr benachtheiligt werden würden. Aber es würde auch der Zweifel übrig bleiben, was soll mit denen wer den, welche die Bestätigung nicht gesucht haben? Es bestehen dann u. können sehr gut die bestehen, welche die Bestätigung nicht gesucht haben. Daß ich ein Beispiel anführe, so ist auf Äctien eine Zuckerfabrik einige Meilen von hier von einigen Ritterguts besitzern der Umgegend etablirt worden. Nun wenn sie auch Be stätigung nicht suchen, warum wollte man sie nicht fortbestehen lassen? Sie kennen sich genau, nehmen keinen Fremden auf und fühlen das Bedürfniß solcher Vortheile gar nicht, da sie sich gegenseitig controliren können. Abg- Sahrerv.Sahr: Ich bin Mitglied dieses Vereins und will nur der Erklärung des Herrn Staatsministers noch bei fügen, daß wir uns solidarisch verbindlich gemacht haben. Präsident: Ich habe zu bemerken, daß zu dieser 1.§. von dem Abg. Sachße zwei Amendements eingegangen sind; das erste bezieht sich auf den letzten Satz der 1. welche lau- ' tet: „Diese Bestimmung ist jedoch rc. (s. oben). Der Antrag steller wird einverstanden sein, daß sowohl dieses, als das zweite, welches zum letzten Satze des 1. Artikels ein Zusatz ist, vor der Hand nicht zur Unterstützung zu bringen sei, sondern erst dann, wenn über die übrigen.Theile der Paragraphe abgestimmt wor den ist.— Em anderweires Amendement hat derHerr v.Thielau übergeben, u.zwar: zur Fassungdes Deputations-Gutachtens im Fall dessen Annahme den Zusatz: „die Regierung kann jedoch die Bestätigung nur aus Gründen der ersichtlichen betrügerischen Absicht verweigern" hinzuzufügen. Ich weiß nicht, ob derHr. An tragsteller nicht die Absicht hat, diesen Zusatz erst zur 2. tz. zu beantragen. Abg. v. Hhielau: Auf den Fall, daß das Deputations- Gutachten angmomtnen werden sollte, wünschte ich, daß das Amendement zur Unterstützung gebracht würde. Referent v.' Friesen: Ich würde darauf antragen, daß Druck und Papier von B. G. Leu bner IN Dresden beide Sätze bei der Abstimmung unterschieden würden. Was die Sache selbst, anlangt, so wollte ich nur noch erwähnen, daß ich gestehen muß, daß ich gegen den Einwand des Königl. Conv missair v. Merbach Etwas nicht einzuwenden vermag. Aller dings ist es wohl richtig, daß die Fassung der Deputation auf den Fall nicht paßt, wenn die Bestätigung nicht eingeholt wor den ist. Indessen laßt sich die Sache sehr leicht dadurch beseiti gen, wenn man anstatt der Worte „bereits vorher" die Worte setzt: „unter sich oder gegen Dritte rc." Was übrigens die ab weichende Fassung der Deputation anlangt, so hat der Abg. Atenstädt die Gründe der Deputation so ausführlich entwickelt, daß ich Etwas hinzuzufügen nicht vermag. Der Hauptgrund der Deputation ist gewesen, daß sie die nicht bestätigten Aktien gesellschaften nicht auf das gemeine Recht zu verweisen wünschte, weil es unter den Rechtsgelehrten selbst streitig ist, was dieses über diesen Gegenstand bestimmt, und was eigentlich hier gemei nen Rechtens ist. Das Gesetz hatte die Absicht, dieser Ungewiß heit ein Ende zu machen; es ist also nicht rathsam, eine solche anerkannte Rechtsungewißheit für Actienvereinc fortbestehen zu lassen, welche nicht bestätigt sind. - Abg. Roux: Zur Erläuterung muß ich bemerken: die Worte: „bereits vorher" sollen aufdie bereits bestehenden Artien- vereine gehen, und es würde vielleicht bester sein, wenn gesagt würde: „welche die Unternehmer der bereits bestehenden Actien- vereine übernommen hatten;" indem bei dem Zusatze zugleich zu berücksichtigen war, daß es wohl Vereine geben kann, welche um die Bestätigung nachgesucht, aber sie noch zur Zeit nicht er halten haben. Königl. Commissair v. Merbach: So viel ich mich aus den Verhandlungen bei der Deputation erinnere, so entstand allerdings die Frage: Was, wenn die Ungültigkeit eines solchen Actienvereins wegen ermangelnder Benätigung ausgesprochen werden solle, wegen derjenigen an sich verbindlichenHandlungen und deren rechtlichen Folgen werden sollte, dic vorher, ehe die Bestätigung abgeschlagen wurde, stattgefunden haben? und ich glaubte der Deputation die Erläuterung schuldig zu sein, daß nach dem gewöhnlichen schon bisher beobachteten Gange der Sache zu der Zeit, wo um die Bestätigung eines Acrien- vereins angehalten werde, gewöhnlich so Mancherlei schon ge schehen sei, was ohne Contrahirung von Verbindlichkeiten nach Außen hin kaum gedacht werden könne. Denn der ge wöhnliche Lauf sei doch der, daß nicht Jemand ohne einige Vorschritte, um das Werk in Vollzug zu setzen, zur Regierung gehe und um die Bestätigung eines von ihm für sich allein ausgedachten, aber noch ganz rohen Planes, der noch keine Theilnahme Anderer gefunden habe, bitten werde; sondern es treten gewöhnlich Mehrere zusammen, entwerfen den Plan gemeinschaftlich, und es sind immer schon vorbereitende Maß regeln zur Realisirung des Unternehmens getroffen, ehe, Schritte geschehen, um die Statuten der Regierung vorzulegen. Das liegt in der Natur der Sache. Denn wenn eine ganz unreife Idee vorgelegt werden wollte, so würde von der Negierung selbst derEinwand erwartet werden, daß keine Wahrscheinlichkeit vorhanden sei, daß das Unternehmen Anklang und Beitritt fin den dürfte. Dieses hat aber die unvermeidliche Folge, daß die ersten Unternehmer Vorschritte thun müssen, welche ohne Geld mittel und mithin gewöhnlich ohne eingegangene Verbindlichkei ten nicht geschehen können. Es ist mithin bei diesem Puncte nicht sowohl von den jetzt schon bestehenden Actienvereinen, die noch nicht bestätigt sind, als vielmehr von allen denen die Rede gewesen, die es noch in der Folge werden sollen, in dem Fall, wenn einem Actienverein die Bestätigung abgeschlagen würde. (Beschluß folgt.) Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretfchel.
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