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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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senstuck, die Staatslotterie aufzuheben, angenommen werden sollte. Auf die Aeußerung des Präsidenten, daß der Gegen stand so umfänglich sei, daß. wohl der Antragsteller Sachße die Güte staben werde, der Kammer den nähern Inhalt der Pe tition bekannt zu machen, äußert Abg. Sachße: Der erste Theil meiner Petition betrifft die Aufhebung der Wuchergesetze und ist so umfänglich, daß ich mir freilich nur einige Momente hervorzuheben erlaube. Die Wuchergesetze schreiben sich aus einer mißverstandenen Bi belstelle und aus dem kanonischen Rechte her, und die Geistlich keit des Mittelalters hat das Zinsverbot benutzt, sich durch Grundstücks-, Gülten- und Rentenkäufe an den Geldbedürsti- gen vielfach zu bereichern. Daher ist das Verbieten und die Beschränkung der Zinsen so festgehallen worden, daß es in der That in die Sitten überging, den Wucher für ein schändliches Verbrechen zu halten. Aus dem Vernunfirechte läßt sich die Grenzlinie für das Verbot der hohem Zinsen nicht erklären. Mehr oder weniger Zinsen sich zu bedingen^ ist Gegenstand erlaubten Vertrags; denn wird eingehalten, diese Beschränkung der Zinsen bezwecke Schutz gegen Bedrückung derer, welche in Verlegenheit sind, sich Geld zu verschaffen; allein man hat nicht daran gedacht, daß diese Geldverlegenheiten von den Geldinhabern auf eine härtere Weise benutzt werden, als bei Darlehnen, ohne daß ein Anstoß genommen würde; ja man lobt sogar den, der mit Benutzung der Geldverlegenheit eines Andern einen vortheil- hasten Kauf gemacht hat. Dem aber, welcher ein Darlehn auf hohe Zinsen sucht, weil sein Kredit so beschaffen ist, daß er durch hohem Zins dazu ermuntern muß, unter solchen Bestim mungen auszuhelsen, wie könnte dies unmoralisch sein? Davon läßt sich der Grund nicht absehen; denn wenn Jemand einem ein Kapital von 100 Thalern leiht, ohne daß er die Hoffnung hat, es wieder zu bekommen, warum sollte er sich nicht eine Prämie dafür bedingen? Solche Zinsen sind nichts Anders. Die Folge des Verbots ist, daß solche Personen, welche sich in Geldverlegenheit befinden, nun durch Aufnahme von Darleh nen gegen höhere als die üblichen Zinsen sich nicht Helsen kön nen, sondern zu Veräußerungen ihre Zuflucht nehmen; sie werden dabei mehr gedrückt, als wenn sie Jemanden durch hö- höhere Zinsen aufmuntern wollten, ihnen unter die Arme zu grei fen. Ich setze den Fall, es sei einer wegen einer Kapitalschuld verklagt. Er ist nur im Stande, die Hälfte aufzubringen, der Termin zur Zahlung steht bevor, wenn er noch die andere Hälfte aufbringen könnte, so würde der Termin für ihn glücklich ablaufen. Es ist ihm durchaus nicht möglich, durch hypothekarische Sicherheit die andere Hälfte herbeizuschaf fen; er sucht Geld, Niemand aber leiht es ihm dar, weil man Gefahr läuft, es nicht wieder zu bekommen; dürfte er höhere Zinsen versprechen, so würde Jemand sich bewogen finden, ihm ein Darlehn zu verschaffen. Dav ist aber nicht möglich; die Folge davon ist, daß der Termin vor sich geht, daß sein Grund stück in Anschlag kommt, und auf diese Weise ist schon mancher Familienvater zu Grunde gegangen. Die Deputation beim Criminalgesetzbuche der H. Kammer hat auf den Wegfall der Strafe gegen das Bedingen höherer Zinsen angetragen und für die betreffenden Artikel des Gesetzentwurfs folgenden Artikel vorgeschlagen: „Die Ueberschreitung gesetzlicher Zinsbestim mung hat bloß civrlrechtliche Folgen, wenn sie mindestens ge gen den Schuldner unversteckt geschehen ist;" sie hat aber die civilrechtlichen Folgen dahin gestellt sein lassen. Das würde immer noch bleiben; allein auch die Civilgesetzgebung möge das Zinsverbot aufheben, in der Maße, daß auf einen hohem Zins geklagt werden kann. Sei dies Gegenstand des künfti gen Civilgesetzbuches, immer ist nöthig, es besonders zu bean tragen , wofür die Gründe in meiner Vorstellung weiter ent wickelt sind. Daß dabei nicht gewisse Sätze der Zinsen des Verzugs und der rechtskräftiger Entscheidung anzunehmen seien, braucht dabeinicht ausgeschlossen zu werden. Das wäreder erste Obiges ausführlicher nachweisende Theil meiner Petition. Der zweiteTheil hat zumGegenstande eine Verbindung derVerloo- sung derZinsen von Einsätzen zu den Sparkassen mitden Spar kasseninstituten. Es hat die Erfahrung gezeigt, daß diese Insti tute nicht so benutzt werden, wie sie benutzt werden könnten. Ich halte dafür, wenn man zugleich eine Lotterie in der Maße da mit verbände, daß der Einleger berechtigt sei, zu erklären, die Zin sen seiner Einlage möchten in der Verloosung mit ausgenommen werden, so würde Mancher, der jetzt in die Sparkasse für wenige Zinsen zu legen, nicht der Mühe werth hält, sparen und ein legen, um an der Lotterie der Zinsen Theil nehmen zu können, auf dieselbe Weise, wie Staaten Darleihen dadurch gewinnen, daß sie die Zinsen davon durch Lotterie ausspielen. Wie schon vorhin bemerkt worden, so ist diese Petition auf den Fall ge stellt, daß der Abg. Eisenstuck seinen Antrag wegen Aufhebung der Lotterie einreicht; denn er hängt mit diesem zusammen. Sobald die Lotterie des Landes noch bestände, so würde die Verloosung unangemessen sein; es gäbe des Lotteriespielens zuviel; auch würde die Landeslotterie cs nicht zugeben. Eine Ähnlichkeit zwischen jener Lotterie und den gewöhnlichen Lot- terieen ist übrigens nur darin, daß Glück und Zufall dabei herrscht; allein die Wirkungen sind verschieden. Während die Lotterie durch eine fünfmalige Einlage das Mark des Volkes aussaugt und die kleinen Ersparnisse der Aermern an sich zieht, während also diese die Verarmung des Volkes zu beför, dem geeignet ist, so wirkt eine solche Verloosung der Zinsen von her Einlage zur Sparkasse nur wohtthätig auf das Vermögen des Volks, wenigstens bei dem ärmern Lheile, denn das, was Einer erspart hat, kann nach der Idee meiner Petition nicht verloren gehen, sondern er kann nur die Zinsen verlieren; er kann auch nicht so viel gewinnen, daß er zu Ausgaben verlei tet wird, welche die großen Gewinne der gewöhnlichen Lotte- rieen begünstigen. Die Erfahrung hat nämlich gezeigt, daß Diejenigen, welche viel gewannen und dadurch in plötzlichen Wohlstand geriethen, es in der Regel auf vielerlei Weise schlecht angewendet haben und bald in eine desto schmerzlichere Armuth zurückgekommen sind. Allerdings kann auch bei der von mir vorgeschlagenen Zinsenlotterie der Sparkasseneinsatz eingelegt werden, unter der Bedingung, daß die Zinsen zurückgelegt
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