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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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oder herausgezahlt werden. Die Lheilnahme daran soll in Jedes Belieben stehen, auch soll die Einrichtung einer solchen nicht geboten, sondern nach gewissen allgemeinen Normen den Vorständen der einzelnen Sparkassen freigestellt werden. Alles dies ist in meiner Petition naher angegeben. Diese Lot terie kann nur zum Sparen und Einlegen ermuntern, und das Sparen unter der dienenden und überhaupt derärmern-Volks- klasse allgemeiner, als es jetzt ist, machen. / Präsident fragt nun: Halt die Kammer für geeignet, paß die Petition des Abg. Sachße zur nähern Erörterung an die 3. Deputation abgegeben werde? Vicepräsident v. Haase: Die Petition berührt zwei Ge genstände; in Bezug auf den einen derselben — aufVerloo- sung der fraglichen Zinsen, — ist der Antrag eventuell gestellt, und dieser kann gegenwärtig nicht begutachtet und berathen werden, weil er davon abhängig gemacht ist, daß ein Antrag bei der Kammer künftig eingereicht und von dieser angenommen werde, die Landeslotterie aufzuheben. -Was den andern Ge genstand anlangt, so theilt sich dieser, wenn ich recht verstanden habe, in 2 Lheile; er bezieht sich theils auf die strafrechtliche Ansicht über Wucher, theils auf die civilrechtliche; diese würde jedenfalls beim Criminalgesetze zur Berathung kommen, denn von den bei dieser Gelegenheit anzunehmenden Grundsätzen ist die Beschlußnahme über das Materielle dieses Petitionsgegen standes unleugbar abhängig. Sollte also diese Sache ja ei ner Deputation überwiesen werden, so möchte wohl bloß wegen des letztem Gegenstandes von einer Deputation ein Gutachten zu geben sein, und diese Deputation, halte ich dafür, würde die außerordentliche Deputation sein, welche den Entwurf des Cri- minalgesetzbuches begutachtet. Abg. Sachße: In Ansehung des zweiten Punctes bin ich mit dem Hrn. Vicepräsident einverstanden, daß wegen Ab gabe an die 3. Deputation Anstand genommen werden könnte, bis die Eisenstucksche Petition dahin gekommen ist. Was aber den ersten Punct betrifft, so halte ich angemessener, daß er an die 3. Deputation abgegeben werde, weil ein civilrechtlicher Punct vorhanden ist; es ist der, den ich im Auge gehabt habe; denn die außerordentliche Deputation fürs Criminalgesetzbuch hat schon die Aufhebung des Wuchergesetzes beantragt. Es fragt sich also, ob es in civilrechtlicher Hinsicht geeignet sei, die Aufhebung bei der Staatsregierung zu beantragen. Bicepräsident v. Haase: Ich muß mich auf den 282. Art. des Criminalgesetzbuches berufen, wo vom Wucher direkt in strafrechtlicher Beziehung, zugleich aber auch indirekt von des sen civilrechtlichen Folgen gesprochen wird, und wo es heißt: „Ein wucherliches Geschäft ist nur in Bezug auf die dabei festge setzten wucherlichen Bedingungen ungültig; eine Consiskation wucherlich ausgeliehener Summen findet nicht statt." Abg. Sachße: Das gerade spricht für mich; denn es sollen nur diese Bestimmungen ungültig sein, hinsichtlich der civilrechtlichen Frage. Eben darum habe ich die Petition ein gereicht. Es soll auch der civilrechtliche Standpunct genom men werden, und Vorschritte sollen geschehen, damit die Zin senbeschränkung forthin aufgehoben oder geordnet werde, wie es dem Verhältnisse und der Natur der Sache angemessen er scheint. Bicepräsident v. Haase: Insofern, als dort im Crimi nalgesetzbuch etwas Positives über den Wucher festgestellt wor den ist, was von dem Antragsteller.hier nur negativ gestellt ist, wird es gewiß am besten sein, über diese Sache bei dem Crimi nalgesetzbuch zu sprechen. Denn wenn einmal von dem Wucher dort die Rede ist und sein muß, so wird sich aus der dabei erfolgenden Beschlußnahme der Kammer sofort Heraus stellen, ob dem vorliegenden Anträge statt zu geben sei. , Abg. Atenstädt: Ich stimme der Ansicht des Hrn. Vice präsidenten bei. Sie scheint mir selbst vortheilhaft für den Antragsteller; denn sein Antrag ist ein eventueller, wenigstens in Hinsicht des Wuchergesetzes. Wenn die Vorschläge durch gehen, welche die Deputation des Criminalgesetzbuches zu ma chen gedenkt, so entsteht allerdings die Frage, was nun in ci vilrechtlicher Hinsicht Rechtens sein soll? Es könnte aber die 3. Deputation nicht eher über die Petition berichten, als nicht beim Criminalgesetzbuch entschieden wörden ist. Würde aber die Petition der Criminalgesetzgebungs-Deputation überwie sen, so kann diese die gestellten Anträge gleich mit in Berathung ziehen und darüber berichten; so scheint mir, daß der Gegen stand schneller der Kammer vorgelegt werden kann. Abg. Roux: Dieser Ansicht kann ich mich nicht anschlke- ßen. Nach meinem Dafürhalten ist diese Petition an die 3. Deputation abzugeben. Im Criminalgesetzbuche können und werden civilrechtliche Bestimmungen nicht gegeben werden. Von Seiten der 3. Deputation wird ganz gewiß auch das, was in formeller Hinsicht zu beachten sein dürfte, nicht verab säumt werden. Hält die 3. Deputation für nöthig, hier mit einer andern Deputation zu communiziren, so wird sie es thun. Präsident: Unter Bezugnahme auf ß. 116. der Land tagsordnung bemerke ich, daß die Kammer bei der Berathung über die neuesten Eingaben entscheidet, ob der Antrag sofort als ungeeignet zurückzugeben, oder an die 3. Deputation zur weitern Prüfung zu verweisen sei, und diese wird zu erörtern haben, in wiefern die geäußerten Bedenklichkeiten sich bestäti gen, und ob der Antrag noch an eine andere Deputation ab zugeben sei, und diese darüber der Kammer Bericht zu erstat ten hat. Vice-Präsident v. Haase: Ich weiß nicht, ob ge rade hier und immer dieser Paragraphe in der behaupteten Maße nachgegangen werden muß; denn es kann sich finden, daß der Gegenstand, den ein Mitglied zur Sprache gebracht hat, für die 3. Deputation nicht so paßt, wie für eine andere. Es bringt z. B. ein Mitglied der Kammer einen Antrag, wel cher einen strafrechtlichen Punct in sich faßt, da würde er gewiß nicht an die dritte, sondern an die außerordentliche Deputation zu verweisen sein; und so ist es auch hier; der Antrag ist mit einem Gegenstände des Berichts der außerordentlichen Depu tation zum Criminal-Gesetzbuche ganz nah verwandt und ge-
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