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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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hört demnach meiner Meinung nach dahin. Ueberhaupt hat die Kammer allein das Recht, bei jeder Petition diese an eine der- vier ordentlichen Deputationen wahlweise oder einer besondern Deputation zur Begutachtung zu übertragen. Präsident: Damit bin ich wohl einverstanden, daß es von der Kammer abhängt, welcher Deputation der Gegen stand zugewiesen werden soll; allein ich muß darauf aufmerk sam machen, daß die Kammer sich zuvörderst zu entscheiden haben würde, ob sie die Petition überhaupt für geeignet er achte, daß sie zur nähern Berathung kommt, und dann würde es Sache der Kammer sein, an welche Deputation die Sache abzugebm wäre. Ich frage also die Kammer: Ob sie die Petition des Abgeordneten Sachße für jetzt zur Berathung für geeignet erachte? und: Ob sie an die 3. Deputation zur Berichtserstattung abzugeben sei? Beide Fragen werden einstimmig bejaht. Hierauf wird zur Tagsordnung übergegangen, welche die Fortsetzung der Berathung des Berichts der I. Deputation der H. Kammer in Bezug auf das Dekret den Gesetzentwurf über die Actienvereine betreffend, enthält; und der Präsident er sucht den Referenten v. Friesen, deshalb Vortrag zu halten. Referent v. Friesen: Die Kammer hat den ersten Theil der Paragraphe 1. angenommen, und es würde nur noch die zweite Hälfte derselben („Die Bestimmung ist jedoch auf die in Gemäßheit der Berggesetze gebildeten Gewerkschaften nichtzu be ziehen.") offen stehen. Dazu sind zwei Amendements von dem Herrn Abgeordneten Sachße eingegangen, deren Inhalt folgender ist: 1) daß in der ersten Zeile das Wort „jedoch" wegfallen, und in der 2. Zeile nach dem Worte „Gewerkschaften eingeschaltet werden möchte „und Eigenlöhnergesellschaften."— 2) daß der Zusatz beliebt werde: „Es können jedoch bergmän nische Unternehmungen im verfassungsmäßigen Wege Gegen stand von Actienvereinen sein." Der Präsid ent ersucht hierauf den Abgeordneten Sach ße, seine Anträge zu motiviren. Abg. Sachße: Die Eigenlöhnergesellschaften und Ge werkschaften sind beide sehr verschieden, so daß, wenn von Gewerkschaften die Rede ist, man nicht an Eigenlöhner denken kann. Die Gewerkschaften bestehen aus 128, unddieEigen- löhnergesellschasten aus 8 Lheilen. Weit wesentlicher als die ser Unterschied der Zahl der Theile ist, daß die Gewerkschaften auf den Betrieb ihrer Gruben keinen Einfluß haben. Die Steiger werden ihnen vom Bergamt gesetzt, dieses schlägt ih nen drei Subjekte zur Wahl eines Schichtmeisters vor und bestellt ihnen beliebig einen, wenn sie auch wohl den vorge- geschlagenen vierten nicht mögen. Aus den Betrieb der Gru ben, die Verwendung der vorhandenen Geldmittel haben die Gewerken keinen Einfluß; 20—50 und mehr Tausend Khaler werden verbraucht, ohne sie zu fragen. Den Eigenlöhnern hingegen steht das Bergamt nur als berathende Behörde zur Seite. Man könnte daher wohl glauben, daß das vorlie gende Gesetz auf die Eigenlöhner Anwendung finden sollte. Mir ist nicht bekannt, was die Staatsregierung für eine Ab sicht dabei gehabt hat, ob sie die Eigenlöhner unter den Ge werkschasten begriffen meint., Dies würde aber zu Zrrthum Veranlassung geben. Den Zusatz zum zweiten Satze der 1. Paragraphe anlangend: „es können jedoch auch bergmännische Unternehmungen Gegenstand von Actienvereinen sein;" so be stimmen mich dazu folgende Gründe. Bliebe der zweite Satz so stehen, wie hier, man nehme das Wort Ekgenlöhnergesell- schaften auf oder nicht, so würde die Deutung veranlaßt, als ob sich die Actienvereine gar nicht auf die Bergwerksunterneh mungen erstrecken könnten; das würde aber dem Bergbau Nachtheil bringen, weil die Lust zu den Actienvereinen immer .mehr überhand nimmt und zu hoffen ist, daß Actienvereine sich zur Belebung des gewerkschaftlichen Bergbaues früher oder später da bilden, wo sich günstige Aussicht auf Ausbeute dann erwarten ließe, wenn die Gruben mit mehr Kraft angegriffen würden. Ich kann mir nur eine wohlthätige Wirkung den ken, wenn ein Actienverein zur Grubenbetreibung entstände. Er würde deswegen nicht als Gewerkschaft eintreten, son dern brauchte nur ein Theil von diesen Gewerkschaften zu sein. Solche Vereine würden sich Kuxe bauwürdiger Gruben zuge währen lassen, ohne allen den Beschränkungen zu unterlie gen, wie die andern Gewerkschaften. Es würde dadurch Gelegenheit gegeben, eine Geldsumme zu Erzielung von Ausbeute auf Gruben anzulegen. Es würden die Kräfte eines Vereins mit den Vortheilen eines Privatunternehmens ver bunden; es würde das erreicht sein, was das Finanzmini sterium bezweckt, indem es eine Verordnung ergehen ließ, die Gewerken bei dem Grubenbetriebe und sonst mit ihren Be merkungen und Erinnerungen zu hören. Diese Verordnung hat wenig Wirkung gehabt; denn die Gewerken stehen so ver einzelt da, daß Keiner sich die Mühe nimmt, seinen Ansichten Einfluß zu verschaffen, was ihm auch nicht gelingen möchte. Dies würde wohl, wenn Actienvereine sich Kuxe zugewähren ließen, ein anderer Fall sein; die Vorstände würden dann von dem Rechte, welches ihnen die angezogene Verordnung giebt, einen wohlthätigen Gebrauch machen, wie er nur für den Bergbau von Vortheil sein könnte, schon darum, weil man sich weit mehr für das interessirt, was man nicht bloß mit Geld unterstützt, sondern zugleich leiten hilft. Darum habe ich den Zusatz beantragt. Aufdie Frage des Präsidenten: Ob die Kammer das Sachßische Amendement unterstütze? geschieht es ausrei chend. Abg. v. Arnim: Ich bin der Meinung, daß eine Eigen löhner-Gesellschaft nie in die Verlegenheit kommen kann, als eine Actiengesellschast angesehen zu werden; denn es bleibt Einer für den Andern solidarisch verbindlich, und diese Eigen schaft nimmt sie davon aus. Abg. v. Kiesenwetter: Ich bin der Ansicht, daß die beiden vorgeschlagenen Zusätze zum Gesetz nicht wünschens- werth sind. Das Bergrecht und die Bergverfassung sind mit dem Bergbau entstanden und haben sich mit demselben durch Jahrhunderte ausgebildet; es ist, also auch nicht rathsam,
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