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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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64S Lücken in dieses System durch Amendements zu Gesetzen zu machen, die für andere Gegenstände gegeben werden. Ich bin allerdings der Meinung, daß es wünschenswerch wäre, das Bergrecht und die Berggesetze einer Revision zu unterwerfen und sie dem Bedürfnisse der gegenwärtigen Zeit mehr anzupas sen. Zur Reformation derselben gehört aber eine gründliche Prüfung, und diese Zusätze, wenn wir sie annehmen wollten, können nur Schaden bringen, weil sie einreißen, ohne be stimmt Besseres dafür hinzusetzen. Abg. Sachße: Der geehrte Sprecher hat mich mißver standen. Durch meinen Zusatz wird Nichts an der Bergwerks verfassung geändert; es ist nur die Möglichkeit gegeben, daß ein Actienverein zum Gegenstand auch Bergwerksunterneh- mungen haben, sich Kuxe, wie andere Gewerken, zugewähren lassen und sich alle die mit dem Bergbau verbundenen Vor theile gleich andern Gewerken verschaffen kann. Jetzt, wie die Stelle lautet, sollte man glauben, es könne ein Actienverein nie seine Aufmerksamkeit auf Bergwerksgegenstände richten. Mein Zusatz soll eben dem Bergbau, ohne im Mindesten die Verfassung zu ändern, den belebenden Vortheil der Actienver- eine zuwenden. Referent v. Friesen: Die Ansicht des Hrn. v. Arnim ist auch die meinige. So viel ich weiß, wird der Bergbau durch Eigenlöhner nicht nach den Grundsätzen der Actiengesellschaft beurtheilt und entweder von Einem oder von Mehreren betrie ben, welche sich aber Alle unter einander kennen und solidarisch verbindlich sind. Die Gewerkschaften sind bisher von den Rechtslehrern immer mit Aktiengesellschaften verglichen wor den, namentlich auch von Curtius in seinem Civilrecht. Ich glaube also, daß der Zusatz nicht nothwendig, um so weniger, weil hier gar nicht von neuen Bestimmungen des Berggesetzes die Rede ist, sondern nur von der Vorbeugung eines möglichen Jrrthums, als ob dieses Gesetz auch auf den Bergbau ange wendet werden könnte. Ich glaube, er würde eher Zweifel Hervorrufen, als diese beseitigen. Was der Hr. v. Kiesenwet ter in Betreff des 2. Amendements des Abg. Sachße gesagt, nämlich, daß auch der Bergbau durch Actienvereine betrieben werden könnte, darüber wird wohl nachher erst zu spreche» fein, wenn das zweite Amendement unterstützt ist. Präsident: Nach dem Amendement des Hrn. Abg. Sachße sind nach „ Gewerkschaften" die Worte „und Eigenlöh- nergesellschasten " einzuschalten, und allerdings, wenn ich, ohne mich in die Diskussion zu mischen, der Kammer eine Erläute rung geben muß, so scheint der ganze Begriff von Actiengesell schaft nicht zu passen auf die sogenannte Eigenlöhner - Gesell schaft. Man begreift unter einem Eigenlöhner einen Unterneh mer, der auf seine Hand bloß den Bergbau treibt; es steht ihm zwar frei, als Theilnehmer meines Wissens höchstens acht Ge sellen anzunehmen, aber der Eigenlöhner hat immer das Unter nehmen zu vertreten, und diesfallsige Maßregeln für den Be trieb zu ergreifen. Eine Actiengesellschaft kann also ein Eigen löhner-Unternehmen nicht sein. Ich möchte sagen, daß der Eigenlöhner nach bergmännischen Begriffen, wie schon der Name andeutet, dem Begriff einer Gesellschaft 'gerade gegen übersteht. Ob übrigens mit der Bergverfassung Actienvereine, wie sie im Gesetz vorliegen', sich vereinbaren lassen, würde erst näher zu prüfen sein. Abg. Sachße: Ich sollte meinen, daß das, was der Hr. Präsident gesagt hat, gerade die Aufnahme rechtfertigte; denn sobald diese Worte nicht hinzugesetzt werden, kann man anneh men, daß eine Eigenlöhner-Gesellschaft ein Actienverein sei. Sie ist ebenso in Gemäßheit der Berggesetze begründet, wie die Gewerkschaften. Es würde sonach eine Eigenlöhnergesell schaft der Bestätigung, wie andere Aktiengesellschaften, bedür fen. Sie besteht übrigens nicht aus einer Person, sondern aus acht Gesellen, die ursprünglich Alle selbst bei ihrer Grube arbei teten und sich selbst auslohnen. Abg.V. Schröder: Ich sollte glauben, daß der Antrag des Abg. Sachße deshalb passend sei, weil eben die Bestimmung, der er seinen Antrag hinzugefügt wissen will, ausdrückt, daß die Bestimmungen dieses vorliegenden Gesetzes nicht aufdie Gewerkschaften bezogen werden können; der Hr. Abgeordnete aber meint, daß das Gesetz sich auch nicht aufdie Eigenlöhner beziehen möge. Also läßt sich der Antrag rechtfertigen. Staatsmimster v. Könneritz: Es konnte der Gesetz entwurf keinen andern Zweck haben, als die Mangel der gesetz lichen Bestimmungen über die speziellen Rechte derActiengesell- schaften zu ergänzen. Nun haben allerdings die gewerkschaftli chen Verhältnisse viel Aehnliches mit den Actiengesellschaften, und damit nicht ein Mißverständniß entstehe, als wenn die be reits bestehenden gesetzlichen Vorschriften über dierechtlichenVer- haltnisse der Berggewerkschaften nach außen, wie unter und in sich aufgehoben und geändert werden sollten, ist ausdrücklich ein Zusatz nöthig gewesen, wie auch in den Motiven gesagt wor den ist, daß die Rechte der Gewerkschaften nicht geändert wer den sollen. Mir scheint es nach den gegebenen Erläuterungen nicht angemessen, die Eigenlöhnergruben mit zu erwähnen, da zwischen ihnen und Actienvereinen eine Aehnlichkeit wohl gar nicht besteht. Mit eben dem Rechte könnte man einen Zusatz des Inhalts beantragen, daß das Gesetz auf gewöhnliche Gesell schaften sich nicht beziehe. Abg. Roux: Wenn der Antragsteller befürchtete, daß man es nach der Fassung des Entwurfes, die Eigenlöhner-Gesellschaf ten zu bestätigen, für nöthig halten würde, so schwindet diese Befürchtung gleich bei Ansicht der ersten Zeile der 1. §., wörtlich lautend: „Vereine zu gemeinschaftlichen Unternehmungen, auf Actiengegründetrc." EineUnternehmungaufActienistoffen bar da, wo ein Eigenlöhner mit einem andern Theilnehmer sich verbindet, nicht vorhanden. Abg. Sachße: Ich muß dem widersprechen, als ob die Eigenlöhner-Gesellschaft nur aus einer Person bestehe; sie be steht aus 8 Personen; also muß man entweder an die Eigen löhner denken und glauben, sie seien nicht gleich den Gewerkschaf ten nach dem Bergrecht gebildet, oder man muß denZusatz auf nehmen. Präsident: Nach den geschehenen Erläuterungen frage
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