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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Haupt das Amendement noch zur Sprache zu bringen sei oder nicht. Also würde der Referent damit einverstanden sein, daß das Deputations-Gutachten mit dem Worte „allemal" zur Abstimmung zu bringen sei? Referent v. Friesen: Der Antrag ging dahin, dem Worte „allemal" die Worte zu substituiren: „nach Beschaf fenheit des Unternehmens," Die Kammer hat sich auch dafür entschieden. Präsident: Es würde nun zuvörderst das Deputations- Gutachten ohne das Wort: „allemal" zur Abstimmung zu bringen sein, vorbehaltlich aher der Fragstellung über den frü heren Vorschlag des Königlichen Commissairs: „nach Be schaffenheit des Unternehmens:" und dann würde ich fragen, ob die Kammer wünsche, daß in der Schrift der Wunsch mit ausgedrückt werde, daß die Staatsregierung .bei Bestäti gung von Actienvereinm sich nur „nach Beschaffenheit des Un ternehmens" einen Reservefonds zur Bedingung mache, Hier-' auf stellte her Präsident die Frage auf Annahme des Depu tations-Gutachtens, und es wird solches mit 36gegen 28 Stim men abgeworfen, worauf der Präsident erklärt, haß nun mehr der Zusatz des Referenten, der frühere der Regierung und das Thielausche Amendement vpn selbst außer Frage gekommen. Präsident: Esliegtnunnoch derPüschelscheAntrag vor. Erhattebeantragt, „dieStaatsregierung zu ersuchen rc. (s.oben S. 650). Der Antrag ist unterstützt und ich muß dem Antragsteller überlassen, ob er noch die Frage darüufgestellt haben will, Nach dem dies vom Antragsteller gewünscht worden war, so stellt der Präsident an die Kammer die Frage: Ob sie den Püschelschen Antrag anzunehmen gemeint sei? Wird mit 47 Stimmen gegen 17 verneint. , Präsident stellt nun die Frage: Ob die Kammer die 2. Z. in ihrer jetzigen Gestalt annehmen wolle ? Wird gegen 2 Stimmen bejaht. Referent y. Friesen trägt nun §. 3. des Gesetzentwurfs vor, wie folgt: „Kein Actienverein, dessen Bestätigung gesucht wird, oder bereits ertheilt worden ist, darf eine von dem Namen eines Lheilnehmers entlehnte Firma führen; er kann aber durch den Gegenstand, für welchen er errichtet worden ist, bezeichnet werden," Die Deputation hat gegen diese Paragraphe Etwas nicht eingewendet. Da Niemand darüber zu sprechen verlangt, stellt der Prä fi d e n t die Frage: Ob die Kammer der 3. Paragraphe ihre Zu stimmung ertheile? Wird einstimmig bejaht. Hierauf trägt der Referent die 4. Paragraphe des Ge setzentwurfs vor; „Der Verlust der einzelnen Mitglieder eines bestätigten Actienvereins kann sich, wenn ihnen nicht ein Betrug (äoluo) zur hast fällt, nicht hoher belaufen, als die Summe, für wel che ein Jeder derselben an dem Vereine Antheil oder gegen selbi gen sich ausdrücklich verbindlich gemacht hat." Die Deputation bemerkt: Bei der Fassung her §, 4. schien eine falsche Deutung mög lich, besonders, wenn man mit derselben die Aeußerung in den Motiven zusammenhält, daß jeder LH eich ab er den Gläubigern nur nach Höhe seines Einlagekapitals verhaftet bleiben solle. Der Sinn der Paragraphe geht jedoch dahin, daß der Actionair nie mehr einzuzahlen angehalten werden kann, als den Betrag der Aktien, mit welchen er an dem Vereine Antheil nimmt, und daß, wenn er diesen bereits ganz eingezahlt hätte, er denselben äußersten Falls zwar verlieren, aber niemals etwas Mehreres zu zahlen verbunden werden kann. Es schien daher eine Fassung nöthig, welche allen hierunter etwa möglichen Zweifel entfernte. Nächstdem wollte es der Deputation nicht einleuchten, in wel cher Art em Actionair als solcher einenBetrug gegen denVerein, oder gegen Dritte begehen und durch einen äolns verbindlich werden könne, Mehr zu bezahlen, als den Werth seiner Actie. EinActionair zahlt den Betrag derselben entweder gleich anfangs in unzertrennter. Summe, oder nach und nach ein, bezieht zu seinem Antheile den Gewinn, welcher sich später ergiebt, erscheint vermöge seiner Actie in den Versammlungen des Vereines und giebt daselbst sein Stimme ab, und veräußert nach Befinden seine Actie an einen Dritten, womit er allem Antheile am Ver eine entsagt und die Rechte, die er selbst hatte und künftig noch , gehabt haben würde, an einen Andern überträgt. Ein Betrug desselben als Actionair dürfte kaum denkbar sein. — Und hätte er z.B., was wohl möglich wäre, dem Vererne absichtlich wahr- heitswidrige Angaben über die Rechtlichkeit oder Zahlungsfähig keit einer Person gemacht, um den Verein dadurch zu einem Ge schäft zu verleiten, welches ihm nachtheilig wurde, und hätte er seine Täuschung vielleicht sogar mit falschen Dokumenten unter stützt, so wäre dies Nichts, als ein gewöhnlicher Betrug, eine Handlung, deren sich jeder Andere, als ein Actionair, eben so gut schuldig machen könnte, und welche mit der Theilnahme am Actienvereine an sich in keinemZusammenhange steht. DieDe- putation glaubt daher nicht, daß ähnliche betrügerische Hand lungen ihren selbstständigen Effekt verlieren werden, wenn der Fall des äolus in der Paragraphe unerwähnt bleibt, und schlagt folgende veränderte Fassung vor: „Die Theilnehmer einer be stätigten Aktiengesellschaft werden gegen den Actkenverein, so wie gegen Dritte nur bis zu dem Nominalbeträge der Actien verbind lich, vermittelst deren sie an der Gesellschaft Theil nehmen." Vicepräsident 0. Haase: Ich muß mir eine Frage erlau ben. Ich verstehe die Paragraphe nicht, und ich weiß nicht, was dadurch bewirkt werden soll. Ich nehme den Fall an, und aufdiesen scheint mir dieParagraphe zu gehen: es findet gleich an fangs ein großerVerlustbei demActimunternehmen statt, ehe und. bevor das volleMienkapital zusammengebracht, und nachdem nur erst Wenig darauf eingezahlt worden ist. Man will nun die Unternehmung fortgehen lassen oder die Gläubiger klagen auf Bezahlung. Die Kasse reicht nicht aus, es tritt also die Noth- wendigkekt ein, daß Zuschüsse aufdie Actien zu leisten sind; hier weiß ich in der That nicht, wie man die Paragraphe aussühren will? Der Satz selbst mag richtig sein: „Jeder haftet für den Betrag seiner Actie"; allein wie nun den Rückstand indem gegebenen Falle einbringen? Man kennt die Actionaire na mentlich nur zum kleinsten Theile, weil die Actien sn xorteur gestellt sind, und diese würden sich nicht melden, wenn die Ac- tienunternehmung so schwankend ist oder so schlecht steht, daßman die nächsten Zahlungen erst zu Schuldenbezahlen verwenden muß, Dann wird Mancher, vielleicht Alle werden ihreActien vernichten und nur Derjenige, von dem es bekannt, wie viel er Actien besitze, wird zahlen müssen. Dies würde eine große Ungleichheitherbeiführen. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Net....^n beauftragt: vr. Gretschel.
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