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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Mittheilrrngen über die Verhandlungen des -Landtags. 49. Dresden, am 23. Januar. 1837. Zwei und zwanzigste öffentliche Sitzung der II. Kammer, am 13. Januar 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der besonder» Berathung über den Bericht der l. De putation,den Gesetzentwurf wegen derActienvereinebetr. (§. 4.) Referent v. Friesen: Der Verlust könnte nur auf den Betrag der Actie gehen, und beträgt die.Actie z. B. 100 Thlr., so könnte der Actionair zwar diese verlieren, aber nie etwas Mehreres. Um dies deutlicher hervorzuheben, hat die Deputa tion eine andere Fassung vorgeschlagen, welche mit der Fassung in andern Gesetzen übereinstimmt. Wenn der Inhaber der Actie bei einer weitern Einzahlung sich nicht meldete und zahlte, so würde, in diesem Falle der Actienverein die erste Actie amortiflren, eine neue anfsrtigen und solche an andere Perso nen verkaufen, der erste Aktieninhaber aber würde dann die Ein zahlung unbedingt verlieren, welche er auf seine Actie abschläg- lich schon geleistet hätte. Das müßte der Gesellschaft überlassen bleiben: Wenn nämlich z. B. anfangs eine Einzahlung von 5 x. 6. geleistet worden wäre, und die Gesellschaft käme in schlechte Umstände, sie könnte nicht fortbestehen, man hätte mehr Passiva als Activa, so würden die Äctienunternehmer auf gefordert werden, eine weitere Einzahlung zu leisten. Sollte der Fall eintreten, daß die Aktieninhaber das nicht thäten, so wäre es Sache der Gesellschaft, wie sie sich vorsehen und ihre Rechte geltend machen will, und nichtSache des Gesetzes. Das Gesetz sagt bloß, der Actionair solle etwas Mehreres nicht, als feine Aktien bezahlen. Ich habe in andern Gesetzen, nament lich in dem Französischen, dieselben Bestimmungen gefunden; alle stimmen darin überein, daß der Actionair bis zum Betrag seiner Actie verbunden ist, zu etwas Mehrerem aber nicht. Wicepräsident V. Haase: Das hebt meinen Zweifel nicht. Die Activnairs sollen einen Verlust tragen, wie soll man aber diese dazu herbeiziehen, wenn sie nicht bekannt sind? Abg. v. Schröder: Es handelt sich bloß darum, wie hoch der Verlust sich belaufen könne. Er kann sich jederzeit nur auf so hoch belaufen, als so Viel auf die Actie eingezahlt ist. Ist der Bettag ganz eingezahlt, so kann er das Ganze verlieren, aber auch weiter Nichts. Staatsmknister v. Könnerktz: Der Referent hat die Ansicht sehr richtig entwickelt. Hier war bloß so Vielzu bestim men, daß der Actionair nicht mehr verlieren kann, als den Be trag der Aktie. Wie sich aber eine Aktiengesellschaft gegen ein zelne Aktieninhaber sichern will, ist dem Gesellschaftsvertrag oder Statut zu überlassen. Entweder ist der Betrag gleich ganz eingeschossen, nun so wird der Werth im Kapital-Ver mögen stecken, und dieses den Verlust decken; wird er nicht gleich baar eingeschossen, sondern nur ein Lheil, nun so wird sich die Gesellschaft entweder durch Nachschußwechsel decken, oder der Gesellschaftsvertrag wird bestimmen, daß, wenn Jemand nicht zur rechten Zeit einzahlt, die Actie verkauft werden könne. Das kann aber nicht Gegenstand des Gesetzes sein, sondern nur Gegenstand des Statuts. Abg. v. Lhielau: Ich erlaube mir an die Deputation die Frage: was ihre Ansicht sei, warum dieWorte am Ende der §.4. des Gesetzentwurfes wegfallen sollen? Mir scheint das bedenklich, denn man kann sich doch auch die Falle denken, daß die Actionaire sich über den Betrag ihrer Actie ausdrück lich verbindlich gemacht hätten. Das kann nun nicht die Ab sicht der Deputation gewesen sein; ich wünschte daher, daß der Herr Referent sich darüber ausspräche. Referent v. Friesen: Wenn ein Actionair eine Aclie nimmt, so ist er zur Einzahlung des Betrags verbunden . Wenn er über die Actie der Gesellschaft Etwas zu zahlen ver spricht, so steht er in dieser Beziehung zu der Gesellschaft in dem Verhältnisse als Schuldner, aber nicht in dem eines Actio- nairs, und es treten dann dieBestimmungen ein, wie in jedem andern Contrakte. Abg. v. Lhielau: Dann muß ich mich gegen das De putations-Gutachten erklären. Es können Fälle vorkommen, wo Jemand sich über den Nominalbetrag verbindlich macht. In diesem Betracht ist der Gesetzentwurf vorzüglicher, als die Fassung der Deputation, obschon ich bekenne, daß diese mir imUebrigen besser gefällt, weil die'Worte „ derVerlust kann sich nicht höher belaufen " eine Unbestimmtheit enthalten. Es würden zu viel Zweifel entstehen, wenn man die Schlußworte der tz.4. weglassen wollte, wie der Referent annimmt. Es sind auch Falle anzunehmen, wo die Verbindlichkeit des Actio nairs nach andern Verträgen zu beurtheilen sein kann. Nach der Fassung der Deputation, ohne Zusatz der Schlußworte des §.4. des Gesetzentwurfs, kann jeder Actionair verlangen, le diglich nach dem vorliegenden Gesetz über Aktien-Vereine be- urtheilt zu werden. Ich glaube, kern Justizcollegium würde anders, als nach diesem Gesetz entscheiden. Referent v. Friesen: Ich kann mir nicht denken, daß Jemand noch über den Betrag seiner Actie zu zahlen angehal- en werden könnte. Uebernähme ein Actionair über den Be-
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