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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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trag seiner Actie noch eine andere Verbindlichkeit gegen den Verein, es sei nun z.B. das Versprechen, Etwas zu liefern, oder eine Bürgschaft, oder sonst.Etwas, so tritt er dadurch in kein anderes Verhättnkß zum Vereine, als jeder andere Contrahent. Abg. Noux: Der Referent hat bereits darauf, was hier ins Auge zu fassen ist, hingedeutet, nämlich auf die Form von Verträgen. Diese besteht lediglich darin, daß der Actionair durch die Erwerbung einer Actie Lheilnehmer der Gesellschaft wird; und sein Beitritt zum Vereine wird durch weiter Nichts bezeichnet, als durch den Ankauf von Actien. Nach meinem Dafürhalten kann daher ein Theilnehmer zu etwas Mehrerm nicht verbindlich gemacht werden, als den Betrag der Actie zu gewähren. Der Fall ist auch praktisch nicht wohl ausführbar, daß ein Teilnehmer über den Betrag der Actie zu halten wäre. Es könnte ein Vertrag, wonach ein Actionair übernehme, ge wisse Dienste zu leisten, gewisse Veranstaltungen zu treffen, gewisse Gegenstände herbeizuschaffen rc. immer nur ein beson derer Vertrag, ein Nebenvertrag, sein, und die Eingehung eines solchen besondern Vertrages wird durch die Fassung der Deputation nicht ausgeschlossen. War nur dies die Absicht des Abgeordneten v. Thielau, dann dürste er wohl kein Be denken finden, der Deputation beizupflichten. Königt. Commissair v. Wietersheim: Es ist mir ein Actienverein bekannt, bei dem dieActie 500Thlr.Betraghat, je der Actionair aber noch einen Nachschußwechsel von 150 Thr. unterzeichnen mußte. In diesem Falle wird aber der Nominal bettag der Actie nur 500 Thlr. betragen. Es könnte nun die Frage aufgeworfen werden, ob durch die Fassung der Deputa tion nicht das beseitigt würde, daß die Actkonairs der Verbind lichkeit enthoben würden, diesen Nachschußwechsel zu bezahlen. Das würde nun zwar wohl nicht der Fall sein, wenn es hieße, sie sollen für den Nominalwerth der Actie verbindlich sein, denn jener Nachfchußwechfel beruht auf einer besondern, so zweifello- senNebenverbindlichkeit,daß sie sich derenkaum entschlagen können würden. Dennoch scheint es mir klarer und sicherer zu sein, wenn die Worte des Gesetzentwurfs stehen bleiben. Es würde auch das Bedenken v. Lhielau's gehoben werden, wenn nächst der Höhe des Nominalbetrags der Actie noch die Summe, für welche sich dieActionaireausdrücklich verbindlich gemacht haben, herausgehoben wird. Abg. v. Leyßer: Ich habe den Gegenstand bei der ver ehrten Kammer auch in Berührung bringen wollen. Man hat nämlich erwähnt, es könnten sehr leicht Fälle eintreten, daß das erste Kapital, welches auf eine Actie gezeichnet worden ist, nicht zulange. Es werden 50 x. 6. noch nachgeschossm, und da sollte ich doch glauben, daß diese 50 x. V. in der Actie mit inbe griffen sein müssen. Eine höhere Summe bewirkt auch eine hö here Verbindlichkeit und werde meines Erachtens auf die ganze Einzahlung, und wenn diese selbst das Doppelte beträgt, sich erstrecken. Secr. Richter: Ich sehe mein Bedenken gehoben, wenn der Vorschlag des König!. Hm. Commissairs Anklang findet. Ich habe im Gesetzentwurf zwei Falle zu unterscheiden, im De ¬ putations-Gutachten nur einen. Wird der Vorschlag des Kö niglichen Hm. Commissairs angenommen, so geht der zweite Fall ins Deputations -Gutachten über, und mein Bedenken ist gehoben, deshalb unterlasse ich jetzt, weiter Etwas zu bemerken. Abg. Eisenstuck: So sehr ich einverstanden bin mit dem Vorschläge des Königl. Commissairs, so wenig bin ich einver- landen mit den Rednern, die vor mir gesprochen haben, daß das ausländische Arrosiren sich mit seinen heilsamen Folgen auch über die Actienvereine in Sachsen erstrecke. Ich halte das für bedenklich, daß man jeden Aktieninhaber verpflichte, bei Ver lust der Actie zu arrosiren. Das ist nicht die Absicht der Staats regierung, sondern ich komme darauf zurück, daß gleich bei Begründung des Unternehmens der Consens zu suchen und die Statuten zu genehmigen seien. Es würde die Actien sehr dekre- ditiren, wenn im Fortgang die Actionairs verpflichtet werden sollten, Zuschüsse zu leisten, die in den Statuten nicht schon be dungen waren. Abg. Krause: Actienvereine sind sehr verschiedener Na tur. Es gkebt deren welche, die sich anders gestalten, wie z. E. die Leipziger Feuer-Assekuranzcompagnie, wo jeder Actionair 200 Thlr. eingezahlt und mit 800Lhlrn. durch Wechsel sich ver bindlich gemacht hat. Es muß also hier diese Nachzahlung gelei stet werden. Präsident: Das Deputations-Gutachten würde nun nach dem von dem Konigl. Commissair vorgeschlagenen Zusatze sich so gestalten, daß Derjenige nur für die Summe verbindlich sei, für welche sich ein Jeder ausdrücklich verbindlich erklärt hat, jedoch mit Wegfall des Wortes „verbindlich." Ich würde nun zuvörderst auf das Deputations-Gutachten die Frage zu stellen haben, jedoch mit Vorbehalt der Abstimmung auf den Antrag des Königl. Commissairs. Ich frage daher die Kammer: Ob ie mit dem Deputations-Gutachten einverstanden sei? Wird einstimmig bejaht. Und dannfrageich die Kammer: Ob sie den Wegfall des Wortes„verbindlich"nach dem Anträge des Königlichen Commissairs annehme? Wird von 58 gegen 6 Stimmen bejaht. Und dann habe ich endlich die Frage auf Annahme der Paragraphe zu richten: Ob die Kammer sie in dieser Fassung annehme? Wird einstimmig bejaht. Der Präsident schließt um2Uhr die Sitzung, setzt die nächste auf künftigen Montag fest und bestimmt zur Tagesord nung die Fortsetzung der Berathung über den heutigen Gegen, stand und die Berathung über den Bericht der 1. Deputation „das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Forderungen betreffend." Sieben und zwanzigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 13. Januar 1837. Eingänge zur Registrande. — Berathung über den Bericht der 2 Deputation, das Dekret hinsichtlich des Staatsschuldenwesens betr. — Wahl der Mitglieder zum ständischen Ausschuß für die Staatsschuldenkasse. — Die Sitzung, zu welcher sich 37 Mitglieder eingefun-
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