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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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667 pitalfordemngen, welche Zinsen geben, sondern nur das, was als Zinsen gezahlt worden ist, als eine Couponsrente ge achtet werden sollte. Es liegt meiner Aeußerung durchaus kein Mißtrauen zu Grunde, sondern nur die Rücksicht, daß es unter gewissen Umstanden, welche die Regierung selbst nicht abwen den kann, doch für die Universität von großer Wichtigkeit ist, ob man die ihr zu leistende Summe als Zeichen einer Schuld, oder bloß als jährlich ihr in Form einer Rente zu ge wahrende Zuschüsse ansieht, und ich erlaube mir die Frage: ob dadurch, was in Bezug auf die Kapitalien der Universität Leipzig in den Rechnungen geschehen, die Kapitalsqualität nicht in Zweifel gestellt werde? Staatsminifter v. Zeschau: Ich glaube, der Antrag der Deputation, welcher, sich auf die frühem Erklärungen der Re gierung bezieht, erledigt den Gegenstand; diese Kapitalien sol len unveränderlich aus der Staatskasse bleiben und nicht in Ren ten verwandelt werden. Referent Bürgermeister Schill: Es bleiben diese Kapi talien in dem jetzigen Fonds als Staatsschuld. Domherr 0. Günther: Ich finde mich durch diese Er klärung vollkommen beruhigt. Präsident: Die Deputation schlagt vor, daß wir dem Beschluß der II. Kammer beitreten, und ich frage die Kammer: Ist sie gemeint, das zu thun? Wird einstimmig mit Ja beantwortet. Nachdem Referent zu den Puncten 6. und 7. das Kö nigliche Dekret vorgetragen hatte, hierüber aber kein Beschluß zu fassen war, da sie bloß eine Folgerung der frühem sind, auch die Deputation Nichts darüber erinnert hatte, so wird Punct 8. verlesen. Es kommen hier zwei Gegenstände in Betracht: s. die Verschmelzung der alten Steuerschuld mit der neuen mit telst Umtausches der Obligationen vom Jahre 1807 mit derglei chen vom Jahre 1830 und b. die Feststellung des Schulden- tilgungsplans. sä s. bemerkt die Deputation: Die alte Steuerschuld be trägt dermalen und nachdem davon bereits 400,000 Lhlr. gegen neue Obligationen umgetauscht worden sind, noch 2,431,000 Lhlr. -, welche in die Anleihe von 1830 ausgenommen werden sollen, und unbezweifelt wird es zur Vereinfachung und Erleichterung des Rechnungswerks sehr wesentlich beitra gen, wenn, es künftig nur eine Sächsische Anleihe, ein Sächsi sches Staatspapier giebt, weshalb die Deputation auch der un- vorgreiflichen Ansicht ist, daß die Kammer — gleich der zweiten Kammer — der hohen Staatsregierung beistimmen möge, daß die Obligationen vom Jahre 1807 gegen dergleichen vom Jahre 1830 umgetauscht werden; zu Ausführung dieser Maßregel wird der betreffende ständische Ausschuß mit ständischer Voll macht zu Ausfertigung der nöthigen Obligationen rc. zu verste hen sein, und die Deputation beantragt: daß die Kammer diese Vollmacht ertheilen möge. Referent Bürgermeister S chi l l fügt hinzu: Ich bemerke nochmals, was schon angegeben worden ist, daß Seite 199. des Dekretes noch 539,550 Lhlr. als Vorrath sich von der Anleihe ausgezeichnet finden, daß späterhin 400,000 Lhlr. zur Bezah lung dem Erläuterungsrezesse gemäß davon entnommen wor ¬ den, und baß 139,300 Thlr. noch nicht emittirter Staatspapiere vorhanden sind. P r äsident stellt, indem Niemand zu sprechen verlangt, die Fragen: 1) Genehmigt die Kammer, daß die Obligationen von 1807 in gleiche von 1830 umgetauscht werden? 2) Ge nehmigt die Kammer den Antrag der Deputation, daß die für den ständischen Ausschuß nothwendig werdende Vollmacht von Ihnen ertheilt und vorläufig dies beschlossen werden möge? Beide Fragen werden einstimmig bejaht. Die Deputation sagt nun ferner: Was b. die Feststellung des Schuldentilgungsplans anlangt, so glaubt die Deputation in der Bekanntmachung der vorigen Stände vom 7. Juli 1830. §. 5. worin zugesichert worden, daß der zu bildende Tilgungs fonds wenigstens 1 x. 6. betragen sollte, eine vom Staate über nommene Verbindlichkeit und ein den Gläubigern zugestandenes Recht begründet, wovon einseitig nicht wieder abgegangen wer den kann. Wenn nun auch in jenem Avertissement des Zuschlags der erspart werdenden Zinsen zu dem Tilgungsfonds nicht ge dacht ist, so dürfte doch anzunehmen sein, daß sowohl die Stände als die Gläubiger diesen Zuschlag vorausgesetzt haben, weil schon seit dem Jahre 1763 nach gleichen Grundsätzen bei der Schuldentilgung verfahren worden war. Die Deputation hat sich die Frage gestellt: ob es dem Interesse mehr entspreche, wenn dieser Tilgungsfuß — nämlich nach 1 p.6. unter Zuschla- gung der jährlich erspart werdenden Zinsen — beibehalten, oder wenn — wie der ständische Ausschuß vorgeschlagen — der Til gungsfonds als 11p. 6. (ohneZinsenzuschlag) festgestelltwerde? Nachdem die Deputation die zur Unterstützung dieses letz tem Vorschlags in dem Berichte S. 200. angeführten Gründe widerlegt hat, so glaubt sie in Betracht, daß 1) der zur Zeit des obgedachten Avertissements seit 1763 bestehende Tilgung fonds der Landesschulden ein werbender war, 2) weil ein großer Theil benachbarter Staaten die Schulden nach denselben Grund sätzen tilget, so wie 3) wegen der nachgewiesenen Erleichterung, wonach sofort 51,333 Thlr. 8 gr. — jährlich weniger, als im Budjet veranschlagt, für den Tilgungsfonds aufzubringen sind, welche zur Erleichterung der Steuerpflichtigen schon vom Jahre 1837 an auf andere Staatsbedürfnisse verwendet werden kön nen, und 4) weil hierdurch die in derH. Kammer angeregteFrage: Ob die jetzige Standeversammlung auf eine Zeitdauer von 66 Jahren bewilligen könne? einer Erörterung nicht bedarf, indem man sich nur an eine bei Contrahirung der Schuld übernommene Verbindlichkeit hält; sich dafür erklären zu müssen: „daß der Tilgungsfonds in der zeitherigen Maase aus 1 p. 6. mit Zinsen zuschlag fortbcstehe," empfiehlt der Kammer diesen Plan zur An nahme, und bemerkt nur noch, daß zu Abzahlung der Kapita lien und Zinsen bei H p. 6. Tilgungsfonds 20,775,301 Thlr. 6gr. —, bei 1 j>. 6. Tilgungsfonds mit Zinsenzuschlag nur 19,462,123Lhlr. 18gr. nöthig sind, und mithin bei letzterer Tilgungsart 1,313,177 Lhlr. 12gr. — weniger erforderlich werden. Secr. v. Zedtwitz: Die hohe Kammer hat gewiß der verehrten Deputation recht großen Dank zu sagen für die höchst lichtvolle Darstellung des Verhältnisses der Sache in ihrem Be richte, als wodurch jedes andere Mitglied sogleich auf den Standpunct gesetzt worden ist, von welchem aus es deutlich zu übersehen vermag, worüber so viel erst in der II, Kammer ge- prochen werden mußte, daß nämlich bei Bestimmung desLil- zungsfonds von einem Procente sowohl dem Lande eine große Ersparniß verschafft, als zugleich auch zu einer frühern Lil-
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