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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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längliche Zuchthausstrafe verwandelt werden, oder -er Punct selbst in der Paragraphe bleiben und nur eine veränderte Fassung bekommen sollte. Die Königl. Commissarien glaub ten, es handle sich nicht sowohl um eine Brandstiftung mehrerer Personen, welche gemeinschaftlich dieses Verbrechen verübt ha ben, als um eine Brandstiftung, die mit offner Gewalt verübt wurde. Man überzeugte sich, daß sich mehrere Falle der Brand stiftung mit offner Gewalt denken lassen, und zwar zuerst beim Raube; dieser ist aber schon unter 3. mit berücksichtigt. Ein zweiter Fall ist die Brandstiftung beim Aufruhr. Wenn nun nicht zu verkennen ist, daß der Aufruhr als ein nicht todt- würdiges Verbrechen nicht ganz gleich steht mit dem Raube und dem Morde, so ist gewiß vyn der andern Seite zu erwägen, daß, wenn wahrend des Aufruhrs eine Brandstiftung verübt wird, derselbe sehr gefährlich wird, weil die Löschanstalten ge hemmt sind» Wenn während des Aufruhrs eine Brandstif tung verübt wird, es sei nun ein wirklicher Aufruhr, oder eine bloße öffentliche Gewalt, wie sie Art. 110. dem Aufruhrs gleich achtet, wo von Zerstörung der Gebäude rc. die Rede ist, so glaubt man, daß, da die öffentliche Autorität außer Stand gesetzt ist, diese zu verhindern, die Todesstrafe sich rechtfertigen lasse. In Uebereinstimmung mitdenKömgl.Commissarien schlägt die Deputation vor, diesen Punct des Artikels so zu fassen: „Wenn das Verbrechen bei ausgebrochenem Aufruhrs oder ihm gleich zu achtender öffentlicher Gewalt (Art. 110.) verübt wor den ist." Die letzten Worte hat man deshalb festgesetzt, weil nach dem 110. Artikel, wie er nunmehr gefaßt ist, diese Th atm nicht unmittelbar zum Aufruhr gehören, sondern bloß gesagt ist: „mit solchen Strafen sind zu belegenrc." Also könnte einZweifel entstehen, ob diese mit unter den Aufruhr gehören. Präsident: Die Kammer hat den Vorschlag der De putation vernommen, und ich frage dieselbe: Ob sie die Fas sung des früher bis auf diesen Punct ganz durchgesprochenen 161. Art., nachdem die Fassung für den Punct4. festgesetzt ist, anzunehmen gemeint sei? worauf allgemeine Zustim mung erfolgte. Hierdurch wird in Wegfall kommen, was der Gesetzentwurf beim Artikel 161. unter 4. enthält. Der Artikel 161. selbst wird unter den gemachten Modifikationen durch 31 ° gegen 2 Stimmen angeno m m e n. Referent geht nun zu dem VIII. Kapitel „von Ver letzung -er Ehrerbietung gegen dieReligion" über, und trägt zuvörderst den Artikel 172. vor, welcher lautet: „(Meineid). Wer in eignen oder fremden Angelegenheiten vor einer öffentlichenBehörde wissentlich etwas Unwahres eidlich versichert, oder unter Beziehung auf einen bereits geleisteten Eid unwahre Behauptungen wissentlich für wahr ausgiebt, ist mit Arbeitshaus von Sechs Monaten bis zu Einem Jahre zu bestrafen." Die Deputation bemerkt hierbei: Es schien ihr zweifelhaft, ob unter dem Falle, wenn Je mand unwahre Behauptungen in Beziehung auf einen bereits geleisteten Eid als wahr ausgiebt, auch jener begriffen sein soll, wenn solches mitBezug auf einen ein für allemal geleisteten Eid, z. B. bei öffentlich verpflichteten Taxatoren, erfolgt ist. Sie er hielt jedoch Seiten der Königl. Commissarien die Auskunft, daß hier nur die Beeidigung für einen vorliegende« speziellen Fall, wenn derEid selbst der gerichtlichen Aussagevorausgeht,gemeint sei, indem jener andere Fall mehr unter die Kategorie einer Pflicht, Verletzung fallt. — Die in den Artikel 172 —174. auf den Meineid gesetzten Strafen schienen der Deputation, sowohl in Bezug auf das Verbrechen an sich, als in Vergleich zu den frem den Gesetzgebungen, zu gering. — Der Meineid, wenner mei nem Volke je um sich greifen sollte, würde dem Staate das letzte Mittel zur Erforschung der Wahrheit rauben und alle Bande des Vertrauens aufs Tiefste erschüttern. Dabei ist er stets prä- meditirt und zeigt von einer so schrecklichen Verderbniß der Ge sinnung und einer solchen Geringschätzung gegen Alles, was dem Menschen heilig sein muß, daß die Gesetzgebung sich vor Nichts mehr zu hüten hat, als das Brandmal von ihm wegzuwischen, welches die öffentliche Meinung in jeder Nation, wo noch Treue und Glaube zu finden, ihm aufgedrückt hat." Den Meineid da her mit einer Strafe belegen, welche nicht entehren soll, heißt entweder diesem richtigen öffentlichen Gefühle entgegenarbeiten, oder die Volksansicht über die angedrohte Strafart verrücken. Was die fremden Gesetzgebungen betrifft, so setzt auf den einfa chen Meineid das Preußische Landrecht: „1—3 JahrFestungs- strafe mit Verlust aller Ehren und Würden." Baiern: „4—8 Jahr Arbeitshaus." Würtemberg: „1 — 6 Jahr Arbeits haus." lW. in beiden Ländern hat Arbeitshaus gewisse ent ehrende Wirkungen. Hannover: „Zuchthaus von 2—8 Jah ren." Die Deputation glaubt daher noch immer nicht zu streng zu verfahren, wenn sie für den einfachen Meineid Artikel 172. „1 — 3 Jahr Zuchthaus H. Grades" in Vorschlag bringt. Königl. Commissair v. Groß: Es hat auch die Depu tation der II. Kammer sich bewogen gefunden, auf Erhöhung der Strafe des Meineids anzutragen, und die Regierung sich einverstanden erklärt, eine Erhöhung bis auf 2 Jahr Arbeits haus eintreten zu lassen. Gegen die unbedingte Androhung der Zuchthausstrafe möchte jedoch manches Bedenken sich aus stellen lassen und es wenigstens angemessen sein, es bei dem Minimum der Strafe bewenden zu lassen. Der Meineid ist ein abscheuliches Verbrechen, weil er alle Treue und Glauben im Staate zerstört und das Heiligste zum Behuf gesetzwidriger Zwecke mißbraucht; allein es kommen doch nicht selten, na mentlich in Civilsachen prägnante Fälle vor, bei denen man offenbar einsieht, daß, wenn der Schwörende auch wider sein besseres Wissen den Eid geleistet hat, er doch mehr aus einer falschen' Ansicht der Sache und der Ueberzeugung von der Un rechtmäßigkeit des an ihn gemachten Anspruches die eidliche Bestärkung abgelegt hat, so daß es in vielen Fällen hart er scheinen würde, unbedingt auf Zuchthausstrafe zu erken nen. Ich wiederhole den Antrag, daß, wenn die Zucht hausstrafe nicht ganz ausgeschlossen würde, wenigstens das Mi nimum der im Entwurf bestimmten Strafe beibehalten werde. v. Polenz: Das war genau das, weshalb ich mich vor hin erhob, um zu bemerken, daß, obgleich es mir nicht in den Sinn kommt, den Meineid in Schutz zu nehmen, ich doch glaube, das Minimum der Strafe, welches die Deputation ausgesprochen hat, sei zu hoch, da ein Eid, der sich am Ende nicht ganz constatiren läßt, von einem strengen Richter unter die Kategorie geworfen wird, welche der Artikel 172. be zeichnet, weil das Wort „wissentlich" ein Kriterium ist, wel ches keinegenaue Grenzezulaßt. Ich habe mir Fällegedacht, wo
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