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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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derNichter sich immer für die strenge Ansicht entscheiden würde. Ich will nur ein Beispiel anführen, welches mir vorschwebt. In Civilsachen wird sehr oft ein Eid verlangt, wenn man eine Behauptung aufstellt. Es hat Jemand vor 20 Jahren ein Dokument präsentirt, oder durch seinen Sachwalter präsentiren lassen. Nach 20 Jahren kommt es vor, daß er Etwas fordert, es aber nicht gleich belegen kann. Er hat das Dokument, er weiß es aber nicht. Später belegt er aber die Behauptung durch das Dokuments und beschwört, er habe es vorhin nicht gekannt. Der Richter ist nun in der größten Verlegenheit, ob er ihm imputiren soll, daß er wissentlich falsch geschworen habe. Darum ist es wünschenswerth, daß das Minimum der Strafe geringer angesetzt werde, bei 6 Monaten Arbeitshaus stehn bleibe und nur bis 3 Jahr Zuchthaus ansteige, wenn wirk lich eine verbrecherische Absicht vorliegt. Bürgermeister Wehner: In dem letzten Artikel ist vom wissentlichen Meineid die Rede. Da glaube ich denn doch, daß man nicht hart genug sein kann, da es nur zu bekannt ist, daß der Eid beinahe in der Hälfte der Fälle, die vorkommen, das einzige Mittel ist, zur Wahrheit zu gelangen. Wer wis sentlich einen Meineid leistet, scheint auf keine Milderung An spruch machen zu können. Das Beispiel, welches der geehrte Sprecher vor mir angeführt hat, würde sich durch den Artikel 176. erledigen, wo die Strafen des leichtsinnigen Meineids festgestellt sind; denn der Eid, von dem er gesprochen hat, würde nur ein leichtsinniger Eid sein. v. Polenz: Der geehrte Sprecher vor mir muß nicht beachtet haben, daß, wie ich bemerkte, das Kriterium „wis sentlich" keine genaue Grenzlinie hat. Das kann nur der wissen, der Herzen und Nieren prüft. In dem Beispiele, das ich angeführt habe, wird es für den Richter sehr schwer sein, zu sagen, es sek nicht wissentlich geschehen. Er wird nicht anders urtheilen können, als daß es wissentlich geschehen sei, weil das Dokument in Jenes Gewahrsam befindlich und schon ein mal zu seinem Bortheil angeführt worden war, des Ange schuldigten Behauptung, es nicht gekannt zu haben, wohl aber nicht genüglich zu seiner Freisprechung sein wird. Domherr v. Günther: Der Fall, den der geehrte Sprecher im Sinne hat, scheint ein solcher zu sein, wo man nicht behaupten kann, daß Jemand wissentlich einen falschen Eid geschworen habe. Uebrigens wird in jedem ein zelnen Falle der Richter beurtheilen müssen, ob der Eid wis sentlich falsch geleistet worden ist. Wenn z. B. Jemand vor 20 Jahren ein Dokument ausgestellt oder empfangen hat, und er jetzt schwört, er habe es nicht, oder wisse nicht, daß er es ausgestellt habe, so kann man ihn gar nicht bestrafen; denn wenn er es wirklich vergessen hat, oder wenn im erstem Falle wirklich Umstände vorgekommen sind, die es entschuldi gen, wenn er glaubte, es nicht zu besitzen, so wird ihm der Eid vielleicht gar nicht als Verbrechen zugerechnet werden, weil eine der Bedingungen der Zurechnung überhaupt man gelt. Ich glaube daher, daß in dieser Beziehung im Ar tikel Nichts geändert werden kann. NeferentPrinz Johann: Ich erlauve nnr, tations-Gutachten in Schutz zu nehmen, und trage darauf an, daß das Minimum der Strafe nicht unter Zuchthaus herab steige. Schon die alte Sächsische Gesetzgebung unterscheidet zwischen leichtsinnigem und frevelhaftem Eide. Dieser Unter schied ist aber auch jetzt festgehalten. Sehr wichtig scheint eS mir aber für die Volksmeinung, thekls über das Verbrechen, theils über die Strafe, daß bei dem Meineide allemal Zucht hausstrafe eintrete, damit nicht der Meineid für etwas nicht Entehrendes geachtet, oder die Arbeitshausstrafe für entehrend angesehen werde. Ich mache darauf aufmerksam, daß in un fern Lagen der Meineid nicht zu den ungewöhnlichen Verbre chen gehört. Es ist mir vor wenigen Lagen ein Aussatz von einem Zwickauer Appellationsrathe zugekommen, welcher sich in den gedruckten Mittheilungen mehrerer Juristen befindet, woraus sich ergiebt, daß in einem Zeiträume von 11 Mo naten nicht weniger als 8 Personen verurtheilt worden sind wegen wissentlichen Meineides, und es ist vielleicht eine nicht geringere Anzahl wegen leichtsinnigen Eides kn Untersuchung gekommen. Hierzu kommt ein drittes Bedenken. Der Meineid ist schwer zu beweisen, -weil dem Eide des Einen der Eid des Andern mtgegensteht. Um so nothwendiger ist es, daß in allen Fällen, wo die Wahrheit zu Lage kommt, der Meineid streng bestraft werde. Ich kann daher nur für die Annahme des Deputations-Gutachtens stimmen. Königs. Commissair 0. Groß: So gewichtig auch die Gründe sind, welche der erlauchte Herr Referent angeführt hat, so dürfte doch wohl auch in Erwägung zu ziehen sein, daß in vielen Fällen die nicht angemessene Behandlung der Eidesleistung von Seiten der Behörden an dem Mißbrauche des Eides schuld ist. Schon in Civilsachen hat man oft be merkt, wie wenig von Seiten der Behörden gesorgt wird, den Schwörenden, selbst wenn man Bedenken gegen die Eidesab legung hat, auf solche Bedenken gehörig aufmerksam zu ma chen und ihn von der Eidesleistung abzuhalten. Allein in vielen andern Fällen sind allerdings die Verhältnisse so gestal tet, daß eine wahrhafte Verführung zum Meineide vorliegt. Ich will nur den Fall erwähnen, daß Jemand sein Wander buch oder seinen Paß verloren hat. Wei der Anzeige, daß ein solcher Gegenstand verloren gegangen sei, wird sogleich zur eidlichen Bestärkung des Verlustes geschritten, und wenn Demjenigen, der vielleicht sein Wanderbuch versetzt, oder einem Andern überlassen hat, sofort eröffnet wird, daß er nur dann ein neues erhalte, wenn er eidlich bestärke, daß er es verloren habe, und er in der Verlegenheit, in die er sich leichtsinniger Weise gesetzt, nun zu diesem Mittel schreitet, um sein Fort kommen möglich zu machen, so ist das ohne Zweifel ein wis sentlicher Meineid, der aber doch wohl mit Zuchthaus zu hart bestraft sein würde. Secr. v. Zedtwitz: Der Einwand des Herrn Negke- rungs-Commissairs gegen die Erhöhung der Strafe ist von einem Umstande entlehnt, welcher wohl der Staatsregierung Veranlassung geben könnte, den so häufigen Gebrauch der
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