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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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werden dürste. Man sollte nur bei den wichtigsten Angelegen heiten im Leben schwören lassen, z. B. bei der Aufnahme der Jugend in das bürgerliche Leben und bei dem Beschwören der Constitution. Die übrigen Eide sollten so viel, wie möglich, vermindert und darauf gesehen werden, daß man auf andere Rechtsmittel sich bezöge, als auf den Eid. Uebrigens glaube ich, daß durch eine fromme religiöse Erziehung in der Jugend am besten diesem Verbrechen vorgebeugt werde; wenn von Jugend auf die Heranwachsenden Staatsbürger von der Wichtigkeit des Eides, der Religion, der Sittlichkeit und Fröm migkeit gehörig unterrichtet und überzeugt würden, wird auch allmählig dieses schwarze Verbrechen sich verringern. v. Polenz: Wegen der persönlich gegen mich gerichteten Rede erlaube ich mir nur zu sagen, daß, wenn der Redner nicht einsieht, wie es möglich ist, so Etwas vorzubringen, ich ihm entgegne, daß ich wenigstens nicht wünschte, in die Ver legenheit zu kommen, da Richter zu sein und zu entscheiden, wo die Fälle von Artikel 172. und 176. so in einander fließen. Man häte die ß. 176. lieber gar nichtaufnehmen müssen; denn die meisten Herren haben zu viel bewiesen. Sie sagten, ein Je der müßte im Voraus mit sich einig sein, oder den Eid gar nicht ablegen. Es kann jedoch ein Mensch die feste Ueberzeu- gung haben, er bezeuge die Wahrheit, und doch werden dem Richter häufig solcheSachen beigebracht gegen einen Angeschul digten, der falsch geschworen haben soll, daß er eher auf den strengen, als den milden Artikel seine Entscheidung richten wird, und daher scheint es mir hart zu sein, auf jeden solchen Fall die entehrende Zuchthausstrafe auszusprechen. Ich kann mich wenigstens eines Andern nicht überzeugen. Secr. v. Zedtwitz: Der geehrte Deputirte, welcher in diesem Augenblicke sprach, hat es in seiner Rede mit dem Ge setzentwürfe selbst zu thun gehabt und hat geglaubt, daß die tztz. 172. und 176. in einander flössen; so wenigstens war sein Ausdruck. Dagegen muß ich mich aber auf das Bestimmteste erklären. In der §. 172. ist nur von einem wirklichen Mein eide die Rede, der wider besseres Wissen und Gewissen und mit der Ueberzeugung vom Gegentheile geleistet wird, mithin von dem Falle, wo man die Wahrheit eines Umstandes versichert, der nicht wahr ist, oder ableugnet, was man nicht leugnen sollte, wenn man weiß, daß die Sache sich anders und nicht so verhält. Dagegen ist in der ß. 176. nur vom leichtsinnigen Eide, also bloß davon die Rede, wenn der Schwörende sich nicht zuvor über die Wahrheit seiner Aussage Gewißheit ver schaffte. Der Fall, den der geehrte Sprecher vorhin an führte, würde nun ein solcher vielleicht sein und konnte von dem Richter dahin gerechnet werden, daß man aber bei der tz. 172., die die Strafe für den wirklichen Meineid bestimmt, von dem Vorschläge der Deputation abgehen sollte, davon kann ich mich nicht überzeugt halten. Schon in den ältern Gesetzen hat Man dergleichen Vergehungen stets als höchst strafbar und entehrend angesehen und behandelt, und auch in den neuern Compendien des Criminalrechts bis auf Feuerbach und Mittermaier herab wird das Verbrechen des Meineids noch als ein entehrendes bezeichnet. Ist diese Ueberzeugung aber bei dem Volke wankend geworden, wie dies der Fall zu sein scheint, so ist es doppelt nöthig, sie wieder durch das Gesetzbuch recht lebendig in ihm hervorzurufen. Staatsminister v. Könneritzr Nach den Aeußerungen gegen den Gesetzentwurf könnte man glauben, daß die Gesetz gebung den Meineid unbestraft lassen wolle. Nein, meine Her ren, fern ist das Ministerium, den Meineid in Schutz zu neh men, oder ihn gelinder bestrafen zu wollen. Ich will auch nicht leugnen, daß man mit dem Maximum der Strafe hinaufgehen könne, als womit sich auch der Commissair gegen die Deput. der ll. Kammer schon einverstanden erklärt hat; nur dagegen muß ich Mich erklären, daß man unbedingt und in jedem Falle Zuchthausstrafe vorschreibe. Es ist angeführt worden, daß der Meineid jetzt so häufig vorkomme, daß man eine harte Strafe auflegen müsse; leugnen will ich dies nicht, allein zum Lheil liegt die Schuld allerdings auch in unserer Gesetzgebung, welche so häufig und bei unwichtigen Veranlassungen den Eid vor schreibt, zum Lheil auch in dem Verfahren der Behörden, wel che den Eid ohne Vorbereitung abnehmen, und dies ist ein Grund, warum der Meineid milder zu beurtheilen ist. Der Königl. Commissair hat bereits auf einen Fall aufmerksam gemacht, und ich könnte deren noch mehrere anführen, wodurch die Kammer überzeugt würde, daß die Schuld mehr in der Gesetzgebung liegt. Es hatte ein Mann einen Paß bekommen, um Kleinigkeiten hausiren zu tragen. Der Paß war abgelaufen und wurde da her von einer Obrigkeit abgenommen. Der Inhaber geht an seine Obrigkeit, einen neuen Paß zu erhalten, um seinen Nah rungszweig fortzufetzen. Man fragt, wo er den früher erhal tenen Paß habe. Er sagt, er habe ihn verloren, und wird so fort zur eidlichen Bestärkung gelassen. Tags daraufwurde der Obrigkeit der frühere Paß amtlich zugefendet. Ein Schaden war gar nicht geschehen, denn, auch wenn er den Paß nicht ver loren, mußte der Mann einen andern Paß erhalten. Ich führe noch einen andern Fall an. Zur Zeit, wo die Schwängerung noch bestraft wurde, kam eine junge unverheirathete Person we gen außerehelicher Schwangerschaft in Untersuchung. Nach ei ner nicht ganz richtigen Ansicht hatte der Untersuchungsrichter mit darauf inquirirt, ob sie nicht einen Ehebruch, wofür gar keine Verdachtsgründe vorlagen, begangen habe; sie hatte eine ledige Person an einem fremden Ort benannt. Man fand keine Person des Namens. Man machte in dem Vem'so die gelinde Strafe von dem Eid abhängig, daß sie nicht mit einem Ehe- manne zu thun gehabt habe. Sie leistete den Eid. Es kam aber später heraus, daß ihr Schwangerer ein Ehemann war. Für solche Falle, wo die Schuld zum Lheil in der Gesetzgebung und dem Verfahren liegt, möchte ich die Zuchthausstrafe nicht geeignet finden. Es ist ferner angeführt worden, daß das Ver brechen schwer zu beweisen sei, und deshalb müßte eine höhere Strafe angenommen werden. Ich habe dagegen zu erwähnen, daß, wenn die Strafen so hoch sind, so wird der Richter um so mehr geneigt sein, das Nichtschuldig auszusprechen. Noch ist erwähnt worden, es sei bis jetzt ein entehrendes Verbrechen ge- 3
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