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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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wesen, und deshalb müsse eS mit Zuchthaus"bestraft werden. Ich muß darauf erwiedern, der Diebstahl ist auch ein entehren des Verbrechen, und insofern müßte er auch mit Zuchthausstrafe belegt werden. Wenn man nun aber auf den Grund geht,, wa rum der Eid so hart bestraft werden soll, so kann er doppelter Art sein. Ein Abgeordneter hat ihn vorzüglich in Verletzung der Ehrerbietung gegen die Religion gesucht, und deshalb müsse die Zuchthausstrafe in Anwendung kommen. Das steht aber im Widerspruch mit der 178 wo die Gotteslästerung mit Ge- fängniß von Vier Wochen bis zu Einem Jahre oder mit Arbeits hausstrafe von Zwei Monaten bis zu Zwei Jahren belegt wer den soll. Hierin kann also der Grund zu einer solchen Harte der Strafenichtliegen. Suchtmanden Grund in derRechtsverletzung, so glaube ich, durch das Beispiel, was ich angeführt habe, bewie sen zu haben, daß die Rechtsverletzung nicht stets so groß ist, um Zuchthausstrafe zu erkennen. Es ist ferner angeführt worden, die Staatsregierung möge das Nöthige thun, um durch ein Gesetz dem Meineide vorzubeugen. Dasistauch die AnsichtderStaats- regierung, aber eine Revision aller bestehenden Gesetze vorzu nehmen, um zu sagen, welche Eide noch geleistet werden sollen oder nicht, das ist unmöglich. Die Staatsregierung ist hierauf bereits aufmerksam gewesen, und sie wird der verehrtenKammer noch im Laufe dieses Landtags einen Vorschlag zu einem Gesetz bringen, wo namentlich der Eid für Gefährde abgeschafft wird. v. Welck: Das Beispiel, welches der Herr Staatsmi nister, angeführt hat, bestärkt mich nur noch mehr in der Ansicht, daß die Staatsregierung bei Bestimmung der Strafe bloß von der Rechtsansicht ausgegangen ist und die religiöse Ansicht ganz bei Seite gesetzt hat. Derjenige, der nach orthodoxen Begriffen seine ewige Seligkeit verscherzt, um sich mit selbiger einen neuen Paß zu erhandeln oder sonst vielleicht ein paar Groschen zu er sparen, der scheint mir doch noch weit verworfener und strafba rer zu sein, als wenn sich Jemand, der am Rand der Verzweif lung steht, zu Rettung seines ganzen zeitlichen Glücks zu Lei stung eines Meineids hinreißen laßt. Der von dem Herrn Staatsminister erwähnte Vorwurf der Inkonsequenz würde übrigens mich nicht treffen, da ich mir erlauben werde, auch bei den §. 178 —182 auf Erhöhung der Strafe anzutragen. v. Großmann: Ich halte die Harte der Strafe durch die von dem Hrn. Minister vorgebrachten Gründe durchaus nicht für hinlänglich widerlegt. Das angeführte Beispiel be weist eben die Nothwendigkeit der Strafe, anstatt der Milde. Ferner der Punct mit der Gotteslästerung scheint mir gar nicht relevant genug. Die Gotteslästerung ist ein Ausbruch der Rohheit, der in dem Augenblick einer gereizten Leidenschaft Her vortritt. Z. B. es treten ganz unerwartete Unglücksfälle ein, oder der Mensch wird von häufigen körperlichen Schmerzen ge peinigt, dann kann ein roher Mensch in Gotteslästerung aus brechen. Er wird es in diesem Zustande thun. Das kann er also nur im Zustande der Rohheit thun, aber nicht, wenn man die Leidenschaft nicht voraussetzte. Er wird von der Obrig keit 8 Lage vorher durch eine insinuirte Citation gefordert, und da hat er Zeit genug, sich zu bedenken und die Sache zu über ¬ legen. Es betrifft mehr oder minder wichtige Gegenstände. Er wird vor Begehung eines Meineides gewarnt. Also hier ist die Imputation ungleich größer, als bei der Gotteslästerung. Wenn man aber den Meineid mit dem Diebstahle vergleicht, so weiß ich nicht, was ich dazu sagen soll. Die Noch und der Mangel sind Motiven, welche tausendfach und millionenfach Vorkommen, und den allerdings nicht gewissenhaften Men schen verleiten können, seine Hand nach fremdem Gute auszu strecken. Wer aber das Heiligste verkennt und soweit verstockt ist gegen sein innerstes Gewissen, und den Meineid nichtscheut, so steht dies doch ungleich höher als der Diebstahl. Domherr v. Günther: Ich bin meines Orts vollkom men damit einverstanden, daß der Meineid als ein schweres Verbrechen angesehen und bestraft werden müsse. Ich würde daher auch sogleich selbst beantragen, daß die Strafe desselben höher gestellt werde, als im Gesetzentwürfe geschehenist. Aber damit ist- nicht gesagt, daß das Minimum, welches im Gesetz entwürfe ausgesprochen ist, verworfen werden müsse. Wer in seinem Geschäft und Beruf Gelegenheit gehabt hat, viele tau send Gestaltungen zu sehen, wo auf den Eid erkannt und die ser geleistet worden ist, der wird die Ueberzeugung theilen, daß falsche Eide keineswegs immer eine so große Verworfenheit invol- viren und einzig aus den schlechtesten Gesinnungen hervorgehn, sondern häufig aus einem unrichtigen Urtheile, welche Wicht im Cvnflikt mehrerer Pflichten unter einander als höher stehend anzusehen sei. Mir ist vor kurzem ein Fall vorgekommen, wo rin Richter, was er freilich nicht hätte thun sollen, aber doch gethan hat, in einer Untersuchung gegen einen Mann wegen eines Holzdiebstahls die Frau als Zeugin eidlich abgehörthatte. Ich meines Orts bin überzeugt, die Frau hat falsch geschwo ren ; ich glaube es wenigstens, obschon darüber keine Untersu chung stattgefunden. Hätte sie die Wahrheit gesagt, so hätte sie ihren Mann in eine schon ziemlich bedeutende Strafe ge bracht. Dies hielt sie für Unrecht, und zwar in ihrer Befan genheit für ein größeres Unrecht, als wenn sie falsch schwor. Es wird nun Niemandem einfallen, hieraus eine gänzliche Straflo sigkeit derselben herleiten zu wollen, aber sie mit Zuchthaus strafe zu bestrafen, das scheint mir doch zu hart und geht auch über das Verhältniß mit andern Strafen hinaus. Allerdings liegt im falschen Eide eine grobe Immoralität, aber nicht nur wird der Grad der Immoralität beurtheilt werden müssen mit Berücksichtigung des schon erwähnten Umstandes, daß ein falscher Eid bisweilen geleistet wird in Folge eines unrichtigen Urtheils über den Vorrang unter mehrer« scheinbar mit einander im Conflikt stehenden Pflichten, sondern es kommt hierzu auch noch, daß in sehr vielen Fällen, wie jetzt die Sachen stehen, den Schwörenden gar nicht recht klar ist, was sie eigentlich schwö ren, und ihnen sogar nicht immer Zeit genug bleibt, um zu überlegen, ob sie schwören sollen oder nicht. Ich beziehe mich in der letztem Hinsicht auf den speziellen Fall, welchen der Hr. Minister vorhin angegeben hat. Somit glaube ich, daß das Minimum der Strafe bei dem Meineid mit Sechs Monaten Ar beitshaus hoch genug angesetzt ist, wogegen das Maximum
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