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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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komme auf die Sache selbst zu sprechen. Am vorigen Landtage ist einige Male auf mich selbst provozirt worden, ob ich ge glaubthätte, daß die Debatte geschlossen sei. Man schenkte mir damals das Vertrauen, und ich bitte auch jetzt um dasselbe. Die Debatte war nach meiner Ueberzeugung geschlossen, und wenn sie nicht für geschlossen betrachtet werden wollte, weil ich den Sprecher nicht unterbrach, so muß ich bemerken, daß ich das Prinzip habe, nicht gern Jemanden zu unterbrechen; aber einmal muß dieBerathung über die Sache sich doch enden. Die Landtagsordnung steht mir zur Seite, ich muß auf sie verweisen. Es thut mir stets weh, wenn ich ein vielleicht sehr wichtiges Bedenken, das moralisch genommen nie zu spät kommen könnte, aber der Form nach zu spat kommt, zurück weisen und sagen muß: es sei nicht mehr an der Zeit. Hier ist von einem Zusatz die Rede; ich habe dem Antragsteller selbst früher eröffnet, daß ich glaubte, die Debatte sei geschlossen. Es muß Einer so viel Recht haben, wie der Andere. Ich spreche nicht mehr von dem Artikel selbst, sondern von einem Zusatzar tikel. Ich würde mir nun die Bitte erlauben, auf die An nahme des Artikels die Frage stellen zu können, und sodann auf den Antrag des Herrn von Biedermann kommen. v. Carlowitz: Ich habe das dankbar anzuerkennen. Uebrigens habe ich mir Nichts weiter erlaubt, als eine Anfrage zu stellen, und ich würde mich zufrieden gestellt haben, wenn ich abfällig beschieden worden wäre. Uebrigens muß ich be merken , daß mein Antrag von der Natur ist, daß er sich nicht auf die speziellen Artikel, sondern auf den ganzen Abschnitt des Meineids bezieht. Präsident: Zuvörderst habe ich also die Frage auf den Artikel 172. selbst zu richten: Ob die Kammer diesen Artikel annehme? Wird durch 35 gegen 1 Stimme angenommen. v. Biedermann: Ich finde mich nunmehr bewogen, meinen Antrag zurück zu nehmen. Ich beruhige mich dabei, daß man meinen Wunsch als begründet anerkannt hat, und daßüberhauptdieSache zurSprache gekommen ist, und würde nach dem, was der Herr Staarsminister geäußert hat, mich frü her bewogen gefunden haben, diesen Antrag zurück zu nehmen, da ich weit entfernt bin, irgend ein Mißtrauen in dessen Zu sicherungen zu setzen. Allein ich zog in Erwägung, daß das Beantragte nicht nur in das Reffort des Justizministerium, son dern auch in das des Ministerium des Innern einschlage; jetzt aber hege ich die Hoffnung, daß die Sache zu einer Erwägung im Gesammtministerium Anlaß geben werde. v. Carlowitz: Der Antrag des Hrn. Amtshauptmann v. Biedermann, als er noch stand, setzte mich in einige Verlegen heit, und zwar darum, weil ich in materieller Hinsicht ganz damit einverstanden war, in formeller Hinsicht jedoch den Be denken beipflichten mußte, die sowohl von Seiten des Herrn Präsidenten, als auch von Seiten des hochgestellten Hrn. Re ferenten dagegen erhoben wurden. Ich hatte somit zu besor gen, daß dieser Antrag durch die Mehrheit der Kammer ledig lich aus formellen Bedenken abgeworfen werden würde. Das hatte ich aber zu bedauern gehabt, denn, wenn gleich das eine oder das andere Kammermitglied sich für die dem Antrag UV terliegende Absicht ausgesprochen hat, so würde dennoch dar» über wenigstens eine Ungewißheit vorhanden gewesen sein, ob diel. Kammer der Ansicht gewesen wäre, die Eide bedürften eine/Veränderung nicht. Um dieser Besorgniß zu begegnen, und um eine bestimmte Erklärung der Kammer über den rnats, riellen Sinn des Amendements des Herrn Amtshaupt, mann v. Biedermann zu erhalten, hatte ich die Absicht, ein Unteramendement zu stellen, welches dahin gerichtet war, dir Regierung möge, so oft sich ihr bei Entwerfung von Gesetzen die Gelegenheit dazu darböte, darauf Bedacht nehmen, daß die Eide möglichst vermindert würden. Ich zweifelte indeß nicht, daß die Regierung diesem Wunsche von selbst entgegen kommen werde. Allein ich wiederhole es, ich mußte den An, trag stellen, damit nicht vielleicht, wenn aus formellen Grün, den der Biedermannsche Antrag abgeworfen worden, über die Absichten der Kammer ein Mißverständniß entstehe. Nachdem dieser Antrag aber zurückgenommen worden ist, so scheint eS mir nicht mehr nöthig, meinen eignen Antrag zu stellen. Ich nehme ihn daher zurück, oder stelle ihn vielmehr gar nicht. Referent Prinz Johann: Der Antrag des Herrn v. Du» sius dürfte, insofern er ganz allgemeiner Natur war, nicht zu diesem Artikel gehören. Zur Beruhigung des Hrn. Antragstel, lers 'muß ich mir jedoch die Bemerkung erlauben, daß der* selbe vielleicht beim Schluffe des ganzen Gesetzbuchs einen ge, eigneten Platz finden dürfte. v. Crusius: Ich glaube kaum, daß ein solcher Antrag nöthig sein dürfte. Ich würde mir jedoch Vorbehalten, wenn ein dergleichen Fall wieder vorkommt, auf diesen Punct auf, merksam zu machen. Referent Prinz Johann schreitet sodann zum Vertrage der Artikel l73. und 174., welche lauten: Art. 173. Ist aber in einer Untersuchung über ein Der, brechen meineidig geschworen worden, um einen Unschuldigen in Strafe, oder einen Schuldigen in eine schwerere Strafe, als er . verwirkt hat, zu bringen,so treten folgende Strafen ein: 1) wenn die Strafe des fälschlich angeschuldigten Verbrechens wenigstens in Arbeitshaus besteht, Arbeitshaus von Zwei bis Vier Jahren; 2) besteht sie in zeitlichem Zuchthaus ersten oder zweiten Grades, Zuchthaus desselben Grades von Vier bis zu Sechs Jahren; 3) ist das angeschuldigte Verbrechen mit lebenslänglichem Zucht» Hause oder Kodesstrafe bedroht, Zuchthaus ersten Grades von Sechs bis zu Zehn Jahren. Art. 174. Hat Derjenige, gegen welchen in den im vorsts henden Artikel erwähnten Fallen meineidig geschworen ist, in Folge solchen Meineides Strafe erlitten, so ist im Falle unter Nr. 1. auf Arbeitshausstrafe von Vier bis Acht Jahren, im Falls unter Nr. 2. auf Zuchthausstrafe desselben Grades von Sechs bis Zwölf Jahren, und im Falle unter Nr. 3. auf lebenslängliche. Zuchthausstrafe zu erkennen. Ist an einem Unschuldigen in Folge des meineidigen in der Absicht, ihm die Todesstrafe zuzuzichen, abgelegten Zeugnisses diese Strafe wirklich vollstreckt worden, so findet Kodesstrafe statt. Die Deputation bemerkt: Auch bei dem Meineid in Untersuchungssachen halten fast alle fremde Gesetzgebungen das Prinzip der talio fest. So be*
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