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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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stimmt der 6oäe pllnsl, wenn der Meineid in einer Ckiminalfache abgelegt wurde, traveanx korvlls Ltemps in ihrer ganzen Aus dehnung, und bei zuerkannter höherer Strafe diese; Baiern 8— LOJahrZuchthaus, wenn es sich um Arbeitshaus oderZuchthaus- strafe; Würtemberg Zuchthaus bis 20 Jahr, wenn es sich um zeitiges Zuchthaus, Hannover 3—20 Jahr, wenn es sich nicht um Todesstrafe handelt. Die Deputation schlägt sonach zu Art. 173. und 174. folgende Strafbestimmungen vor: Zu Ar tikel 173. „Im Fall unter I. Zwei bis Vier Jahr Zuchthaus zweiten Grades, unter 2. Drei bis Zehn Jahre, unter 3. Acht vis Fünfzehn JahrZuchthaus ersten oder zweiten Grades." Zu Artikel 174. Im Fall unter 1. Drei bis Zehn Jahr Zuchthaus zweiten Grades, unter 2., Sechs bis Zwanzig Jahr und unter 8. lebenslängliches Zuchthaus ersten oder zweiten Grades; in dem Arbeitshaus nach Artikel 16. bis Zehn, zeitiges Zuchthaus bis Zwanzig Jahr steigen kann. Bei der Bestimmung wegen der Todesstrafe im zweiten Satze des Artikels 174. würde es übrigens sein Bewenden haben. Der Präsident richtet zuvörderst die Frage auf das zum Artikel 173. abgegebene Dep-Gutacht. unter 1. Die Kam mer erklärt sich einstimmig einverstanden. Fernerrichtet der Präsident die Frage auf den 2. Punct des Deputations- Gutachtens, welcher lautet: „Drei bis Sehn Jahr" (s. oben). Auch dieser wird einstimmig angenommen. Sodann auf den 3. Punct, welcher heißt: „Acht bis Fünfzehn JahrZuchthaus ersten oder zweiten Grades." Auch dieser wird ebenfalls ein stimmig genehmigt. Endlich auf den Artikel 173. selbst; dieser wird gleichergestalt einstimmig angenommen. Hierauf wird zu Artikel 174. übergegangen und zuvörderst die Frage auf das Deputations - Gutachten (s. oben) gerichtet. Dasselbe wird einstimmig angenommen und sodann der Artikel 174. selbst einstimmig genehmigt. Artikel 175. Die an Eidesstatt gebrauchten Betheurungs- formeln der Anhänger solcher Religionssekten, welchen die Able gung eines förmlichen Eides nicht gestattet ist, so wie andre Ver sicherungen an Eidesstatt, insoweit solche nach den Gesetzen statt wirklicher Eide zulässig sind, werden rücksichtlich der Strafen des Meineides dem Eide selbst gleichgeachtet. Dieser Artikel wird nach erfolgter Fragstellung einhellig angenommen. Hierauf wird Artikel 176. vorgetragen, welcher lautet: „(Leichtsinniger Eid). Wer nur aus Mangel derpflichtma- ßigen Besonnenheit und Ueberlegung eine unrichtige Behauptung vor Gericht eidlich erhärtet hat, ist mitGefangniß von Drei Wo chen bis zu Einem Jahre oder, insofern die Strafe nicht Sechs Wo chen übersteigt, mit verhältnißmäßiger Geldbuße zu bestrafen." Die Deputation hat hierzu Nichts bemerkt. Domherr 0. Günther: In dem vorgelesenen Artikel heißt es: „Wer nur aus Mangel der pflichtmäßigen Beson nenheit und Ueberlegung eine unrichtige Behauptung vor Ge richt eidlich erhärtet hat rc.," und dies soll das Charakteristische des leichtsinnigen Eides bezeichnen. Allein mir scheint der leichtsinnige Eid weiter noch zu gehen; ich glaube, ein leicht sinniger Eid kann auch geschworen werden, ohne daß die faktische Behauptung, was der Schwörende eidlich erhärtet, unrichtig ist. Es kann ein solcher Eid vorkommen unter Um standen, wo man sich bedenken würde, ob er nicht harter zu bestrafen sei, als einer, wo geradezu falsch geschworen ist. Mir ist namentlich ein Fall vorgekommen, wo es darauf ankam, zu ermitteln, ob 9 oder weniger Personen an einem Orte ge wesen wären. Einer von den bei der Sache Betheiligten ver anlaßte Jemanden, der nicht dagewesen war, und der also von der Sache Nichts wußte, zu versichern: es wären so und so viel Personen dagewesen. Dieser leistete den Eid. Zufäl lig ergab sich nachher, daß gerade so viel Personen dagewesen wären, und daß er also etwas Wahres beeidet hatte. Allein ein leichtsinniger Eid war es doch, und insofern der Leichtsinn erwiesen werden konnte, schien er straffällig zu sein. Denn mit der Heiligkeit des Eides war jedenfalls ein frevelhaftes Spiel getrieben worden, obgleich zufällig eine Wahrheit be schworen worden war. Ferner ist mir ein zweiter Fall vorge kommen, wo Jemand in einer Civilsache einen Eid geleistet hatte, daß so und so viel Holz in ein Haus verbaut worden sei. Dieser Eid wurde aber als unwahr angefochten, und es entstand eine Untersuchung. In dieser Untersuchung gestand der Mann, daß er allerdings nicht wisse, noch damals ge wußt habe, wie viel Holz in das Haus verbaut worden sei, und daß er den Eid nur darauf geleistet, weil er in der Mei nung gestanden habe, es werde die Sache ungefähr so richtig sein. Nun wurde ermittelt, wie viel Holz verbaut worden war, und es fand sich, daß die beeidigte Angabe ihre Nich tigkeit hatte. Das Collegium, dem anzugehören ich die Ehre habe, nahm an, daß auch hier ein leichtsinniger Eid vor läge. Darum möchte ich glauben, daß hier die Bezeichnung des Charakters des leichtsinnigen Eides die Sache nicht voll kommen erschöpfe , und ich schlage vor, zu setzen: Wer aus Leichtsinn eine Behauptung, von deren Richtigkeit er nicht überzeugt ist, vor Gericht eidlich erhärtet hat, ist rc. Präsident: Die Kammer hat den Antrag des Herrn Domherrn v. Günther vernommen, und ich frage: Ob sie denselben unterstütze? Reichlich unterstützt. Referent Prinz Johann: Ich fühle wohl, was für das Amendement sprechen könne, aber die Form, in der es gege ben worden ist, scheint mir in hohem Grade bedenklich, denn es setzt Strafe darauf, daß der Schwörende die subjektive Ue- berzeugung von der Thatsache.nicht gehabt habe, und es scheint mir dies ein schwer zu ermittelndes Faktum zu sein. Eine Strafe darauf zu setzen, halte ich für bedenklich. Auch widerspricht dieses Amendement der Natur der vorliegenden Paragraphe, wo eigentlich nur von einem kulposen Vergehen die Rede ist; dabei tritt die Strafe nur dann ein, wenn der Erfolg eingetreten ist. Weniger würde ich dem Anträge wi dersprechen, wenn er anders gefaßt wäre, wenn es z. B. hieße: Wer eine unrichtige Behauptung, oder eineBehauptung, deren Richtigkeit er nicht übersehen konnte, vor Gericht eidlich erhärtet rc. Domherr v. Gü nther: Die Frage könnte uns hier nicht bedenklich machen: in wie weit es erweislich sei? das würde der Ermittelung des Richters in jedem einzelnen concreten Falle zu überlassen sein. Die Veränderung, die der hochgestellte
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