Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
mung und Kasuistik ist es wohl nicht zu nennen, wenn man den Fall, wo eine unrichtige Behauptung beschworen wird, von dem, wo eine, richtige beschworen worden ist, unterschieden wissen will. Was übrigens die Beziehung des Herrn Stellvertreters auf den I. Artikel des I. Lheils betrifft, so wird dort nicht gesagt, was geschehen soll, wenn zwei ganz verschiedene Falle vorkommen. Denn dort heißt es nur, daß Handlungen, die nach dem Geist und Sinne, oder wie es die Kammer abgeändert hat, nach den Worten oder dem Sinne des Gesetzes mit Strafe bedroht sind, auch bestraft werden sol len, und Niemand wird glauben, wenn es im Artikel 172. heißt: „Wer etwas Unwahres eidlich versichert," oder Artikel 176: .„Wer eine unrichtige Behauptung eidlich er härtet," daß darunter auch der Fall inbegriffen sei, wo etwas zufällig Wahres versichert worden ist. Das aber gebe ich zu, daß es vielleicht zweckmäßig wäre, wenn ein eigner Artikel auf diesen letzter» Fall bestellt würde, so daß ein Artikel 172 b. den Fall erwähnte, wo Jemand eine zwar wahre Thatsache, aberdergestalt versichert, daß er, ohne hinreichende Kenntniß von der Thatsache gehabt zu haben, dennoch den Eid darauf leistet. Referent Prinz Johann: Nach genauer Prüfung glaube ich, der Hauptgrund ist der, daß es im Widerspruch stehen werde mit der Bestimmung wegen des Meineides, denn ich glaube, die meisten Fälle fassen sich bestimmen, denn in der Regel muß der Richter, welcher den Eid abnimmt, fragen, ob rin Meineid geleistet worden und ohne Erfolg geblieben ist. Es müßte sonst auch der Fall berücksichtigt werden, ob er die Sache gesehen, ob er gegenwärtig gewesen sei. Vernachläs sigt das der Richter, so wird zwar der leichtsinnige Eid statt- sinden, aber auf den Gang der Untersuchnng kann es keinen Einfluß haben. Das steht fest, daß eine solche Betheuerung von einem Manne, der nicht gegenwärtig gewesen, m zure gar Nichts beweisen kann. Ich glaube, jedes höhere Gericht wird es als nicht beweisend ansehen, wenn Jemand sagt, ich habe iO Personen gesehen, ohne daß er dabei aussagt, daß er ge genwärtig gewesen sei, also auch von dieser Seite wird wenig Bedenken sein. Königl. Commissair v. Groß: Zu wie viel unendlichen Ehikanen und unbegründeten Denunziationen würde das Ver anlassung geben, wenn eine Denunziation zulässig wäre, daß das von dem Schwörenden angegebene Faktum zwar richtig sei, derselbe aber sich vorher nicht die gehörige Ueberzeugung von der Richtigkeit verschafft habe. Ich erlaube mir nur bemerklich zu machen, wie oft solche Beschuldigungen bei Eidesleistungen von Seiten der Erben vorgebracht werden könnten. Eine solche Bestimmung erscheint mir sehr bedenklich. Domherr v. Günther: Nur ein Wort zur Widerle gung in Beziehung auf das, was der Königl. Commissair' geäußert hat. Ich muß narttlich'bemerken, daß gerade bei Er- 'M kaum der hier in Rede stehende Fäll gedacht werden kann, ->enn diese schwüren üv ereckulilMv. Nun kann zwar der Schwur äovroüulltÄt« falsch ftin, aber ein leichtsinniger Eid, wie der, von dem gesprochen worden ist, kann es wohl kaum sein. Bürgermeister Ritterstädt: Ich muß bemerken, daß die Bestimmung von der Art ist, daß ich sie, wenn auch viel leicht in einer andern Fassung, nicht für überflüssig halten wür de; denn jedenfalls ist das, was angeführt worden ist, ein Fall, welcher in den Bestimmungen des Entwurfs nicht mit getroffen ist. Ich glaube nicht, daß es eine Unterart sei, wie V. Großmann zu glauben schien, vielmehr glaube ich, es ist etwas ganz Anderes, es ist eine Art von Zwischenfall. Es versichert Jemand nicht Etwas, was unrichtig ist, sondern Et was, was richtig ist, wovon er aber keine Wissenschaft haben konnte. Wenn wir nun den Meineid für ein so wichtiges Ka pitel halten, wie sich die Ansichten ausgesprochen haben, so kann auch dieser Punct nicht so unwichtig sein, daß er nicht eine weitere Erwägung von Seiten der Deputation verdiente, wie es bereits bei mehrer» Gegenständen der Fall gewesen ist. Ich würde Vorschlägen, daß der ganze Antrag, ohne über das - Materielle uns zu entschließen, zuvörderst der Deputation zur nochmaligen Prüfung überwiesen werde. v. Großmann: Allerdings hat jetzt die Debatte eine ganz andere Richtung und Wendung genommen. Der -Ab geordnete der Universität Leipzig ging von dem Fall aus, daß eine Behauptung eidlich erhärtet werde, von welcher der Schwö rende nicht überzeugt war; allerdings ist von Sr. Königl. Hoheit eingewendet worden, daß, wenn dieser Fall berücksichtigt werde, dann eigentlich der Probabilitätstheorre der Eingang geöffnet werde, aber jetzt ist jedes wahre Faktum ohne Ueberzeugung, also subjektiv, ein Meineid, der aber objektiv mit der Wahrheit übereinkommt. Ich stimme ganz dafür, daß wenn man eine solche Fassung ausfindig macht, dann doch eine Bestimmung in dem Artikel getroffen werden möge. Vicepräsident V. Deutrich: Um die Bemerkung zu recht fertigen, die ich vorhin machte, daß durch die Fassung des 1. Art. des Gesetzes die fraglichen Fälle getroffen würden, will ich hinzufügen, daß der vorliegende Artikel überschrieben ist: leichk sinniger Eid. Nun wird aber Niemand leugnen, daß es ein leichtsinniger Eid sei, wenn Jemand eine Behauptung eidlich erhärtet hat, von deren Richtigkeit er sich nicht durch eigene Wahrnehmung überzeugt hatte, obschon die Sache selbst wahr war. Es ist also nach Artikel 1. den Worten nach und jeden falls dem unverkennbaren Sinne nach eine solche Handlung strafbar, und deren Strafe nach diesem 176. Artikel zu be messen. Bürgermeister Ritterstädt: Auf die letzte Aeußerung könnte zur Entgegnung angeführt werden, daß man das nicht so ausgemacht annehmen könne, um deswillen, weil von dem Hrn. Königl. Commissair die Ansicht ausgesprochen war, daß Fälle, wie sie früher vom Hrn. Domherr v. Günther,erwähnt wurden, gar nicht zu strafen seien. Bürgermeister Schill: Ich möchte mich für Hrn. Bür germeister Ritterstädt aussprechen, weil ich dem, was der Hr. Vicepräsident gesagt, nicht beistimmen kann. Der Artikel ent-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder