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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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687 Deputation ab. In gewöhnlichen Fällen wurde em halbes bis ein und ein halbes Jahr Arbeitshaus ausgesprochen, und der Sprecher hat 2 Jahr Arbeitshaus als Maximum angenommen. Es würde also noch geringer sein, was die Deputation gesetzt, als was der Sprecher beantragt hat. Im Fall 174. ist allemal ün rechtlicher Nachthekl eingetreten, und im Fall 173. tritt Ar beitshaus bis zu 7H Jahren ein. Ich gebe aber zu erwägen, daß, wenn Jemand einen Meineid schwört, wodurch Jemand eines Verbrechens beschuldigt wird, wo Todesstrafe oder lebens längliches Zuchthaus darauf steht, ob da 7tz Jahr zu viel sein möchten. Bürgermeister Schill: Ich wollte mir nur eine Erläute rung erbitten. Es ist in dem Deputations - Bericht Zuchthaus in Arbeitshaus verwandelt worden. Wird nun wohl hier das Verhaltniß stattfinden, was früher angegeben war, daß 2 Jahr Arbeitshaus so viel ausmachen, wie 1 Jahr Zuchthaus. Referent Prinz Johann: Ich glaube, daß das Gegen teil stattsindet. Es soll die Hälfte der Strafe sein. Die Sache steht so, daß, wenn 4 Jahre Zuchthaus wegen Eid erkannt wer den, und der Meineid ist widerrufen, so können bloß 2 Jahr Arbeitshaus stattfinden. Bürgermeister Wehner: Es ist wohl hauptsächlich in das Auge zu fassen, daß hier die Rede ist von der Strafe für Einen, der einen leichtsinnigen Eid geleistet hat, wo aber rechtliche Nachtheile noch nicht entstanden sind. Wir sind in ähnlichen Fällen sehr gelinde gegangen. Ich erinnere nur an die frühe ren Vorschläge, daß bei Diebstahl, wenn Ersatz geleistet worden ist, gar keine Strafe erfolgen sollte; hier liegt zwar ein Verbre chen vor, welches mir gewiß so verabscheuungswürdig ist, als es nur Jemandem sein kann, wie ich denn schon dadurch an den Tag gelegt habe, daß ich mich für schärfere Strafen, als die, welche der Entwurf aussprechen wollte, auf das Bestimmteste erklärt habe; allein wenn Einer den Meineid widerruft und in sich geht, dann glaub? ich dennoch, daß man milder mit ihm verfahren müsse, als der Fall sein würde, wenn das Deputa tions-Gutachten angenommen würde, besonders da dabei vor ausgesetzt wird, daß der Angeschuldigte durch den geleisteten Meineid noch keinen Nachtheil empfunden habe. Seer. v. Aedtwitz: Das Verbrechen des Meineids und das des leichtsinnigen Eides ist immerein doppeltes und daher auch stets zu den ausgezeichneten Verbrechen gezählt worden. Zuerst ist es offenbar eine Gotteslästerung und Geringschätzung des Allerheilkgsten. Dann ist es aber auch Zugleich gerichtet auf die Erlangung irgend eines Vortheils, also häufig ein wahrer Betrug. Man will Etwas für wahr ausgeben, was nicht wahr ist, um zu seinem Zwecke zu gelangen. Das Verbrechen selbst ist also schon wirklich vollführt, kann man sagen, sobald nur der Eid geleistet worden ist, bloß der Zweck, die Absicht ist noch nicht erreicht, der Schaden selbst noch nicht verursacht, indem der Widerruf erfolgt. Würden wir nun hier in der Strafbe stimmung, bei der die Deputation schon in soweit herabgegan gen ist, daß sie die im Gesetzentwurf darauf gesetzte Strafart zu ändern vorgeschlagen hat, noch tiefer herabgehen, so würden wir selbst mit dem im allgemeinen Lheile bereits gefaßten Be schlüsse hinsichtlich 24. über den Versuch in Widerspruch ge- rathen. Ich glaube auch, weiter herab zu gehen, als die De putation vorgeschlagen hat, ist und bleibt immer sehr bedenklich,' weil sehr häufig der Verbrecher dann erst zurückgehen wird, wenn er sieht, daß er schon halb verathen ist. Die That ist jedenfalls dann versucht, wenn nicht schon geschehen; den Versuch hat er mindestens schon gemacht und ganz gewiß keine andere Absicht dabei gehabt, wie erden Eid leistete, als sich den nun wieder aufgegebenen Vortheil zu verschaffen. Was gesagt worden ist von dem verehrten Sprecher vor mir hinsichtlich des Ersatzes bei dem Diebstahle, das möchte hierauf wohl nicht anzuwendeu sein. Ganz andere Gründe lagen der Staatsregierung und' auch wohl der Kammer selbst vor, als sie jenen Beschluß faßte, der überdies selbst noch nur mit Widerspruch von einigen Mit gliedern durchgegangen ist. Ich könnte also der Ansicht des geehrten Sprechers durchaus nicht bekstimmen. v. Großmann: Ich glaube allerdings, daß eine Milde rung der Strafe, wiesle die Deputation vorgeschlagen hat, wohl am rechten Orte sein könne, nämlich aus dem Grunde: Wenn ein Meineidiger durch sein Geständniß nicht einen Gewinn zu machen weiß, so wird der Fall von solchem Widerruf niemals, vorkommen. Gestraft ist er ohnehin, einmal durch das Be wußtsein; das Faktum ist begangen, und sein Gewissen wird ihm den Vorwurf machen; dann auch durch den Verlust des Kredits in der menschlichen Gesellschaft; denn, wer einmal falsch geschworen hat, der wird niedas Vertrauen seiner Mitbürger wieder zu gewinnen vermögen; aber freilich wünschte ich nicht, daß das . Grundprinzip verwischt würde, sondern nur die Mil derung ekntrete, daß man hoffen dürfte, die Strafe werde man ches verstockte Gemüth, welches sich zu einem falschen Eide hin reißen lassen, bestimmen, sein Unrecht wieder zu bekennen. Domherrv. Günther: Ich muß dem widersprechen, daß der falsche Eid in der Regel oder allemal nur zurückgenommen werde in der Hoffnung eines Gewinnes; vielmehr haben viel fache Erfahrungen mich gelehrt, daß besonders in einem sogleich näher zu bezeichneten Falle Personen, die falsch geschworen ha ben, den Meineid gar häufig aus ganz freier Selbstbestimmung bekennen. Das ist der Fall, wenn sie Jemandem zuLiebe, um ihn vor einer Strafe zu bewahren, einen falschen Eid geleistet haben, und nun ihr besseres moralisches Gefühl erwacht und sie zum Bekenntniß treibt. Ja selbst der Fall ist nicht selten , daß Jemand, der, um sich selbst von einer Strafe zu befreien, einen Eid leistete, später freiwillig bekennt, daß er falsch ge schworen hat, so daß er nun die erhöhte Strafe, theils wegen des Verbrechens selbst, theils wegen des begangenen Meineides auf sich nimmt, einzig, um so viel als möglich die Quaalen und Vorwürfe des Gewissens zu mildem und aus seiner Seele zu bringen. Gerade deswegen, weil es solche Falle gicbt und sie nicht zu den seltenen gehören, glaube ich, die mildere Strafe des Meineides, insofern der Schuldige ihn be kennt, ehe noch die Rechtsverletzung geschehen ist, der hohen Kammer empfehlen zu müssen; der Meineid wird ja, wie auch
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