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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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sek» Vermögen gebracht habe, so gilt denn im Civilprozesse der Widerruf Nichts mehr. Es muß der Widerruf zu der Zeit ein treten, wo der Schaden noch abzuändem ist. Dagegen glaube ich, daß dieser Fall wohl durch die H. 177. getroffen werden dürfte, wenn man sie nicht nach dem Worten und nach dem Sinne erklärt. Es ist hier der Rechtsnachtheil im gewöhnlichen Sinne nicht eingetreten, aber doch für den Staat ist er bekannt. Also glaube ich, daß ein vernünftiger Richter diese Paragraphe mit anwenden wird. v. Großmann: Ich bitte den Königl. Commissair um Erklärung, in welchem Sinne diese Worte genommen sind? Staatsminister v. Könneritz: Ganz in dem Sinne, wie so eben der hochgestellte Referent bemerkt hat. Es dürfte irgend ein Rechtsnachtheil für einen Andern, sei es auch für den Staat, nicht daraus entstanden sein, sonst würde der Artikel auf eine Menge Fällesich nicht beziehen können. v.Carlowitz: Ich war in Zweifel, ob die Worte: „einen Andern," so zu verstehen und auch auf den Staat zu beziehen seien. Da sie aber so verstanden werden sollen, so freue ich mich, wenigstens durch meine Bemerkung eine Erklärung hervor gerufen zu haben, wodurch ein etwaiges Mißverständnis besei tigt wird. Königl. Commissair v. Groß: Ich wollte nur in Bezug aufdas Beispiel, was von dem Hrn. v. Carlowitz ist angeführt worden, noch erwähnen, daß, wenn der Entlastungszeuge spä ter einräumt, daß er falsch geschworen hat, und wenn der Be schuldigte zugestehen müßte, daß er den Zeugen bewogen habe, ein falsches Zeugniß abzulegen, die Erneuerung der Untersuchung nicht abgeschnitten sein würde, da das frühere Erkenntniß auf unrichtige Lhatsachen gegründet wäre. v.Carlowitz: Ich setze aber nicht voraus, daßderZeuge bestochen sei; er könnte aus Gründen des Mitleids ein günstiges Zeugniß abgeben. Königl. Commissair ».Groß: Es würde freilich hier je desmalauf die besondern Verhältnisse des concreten Falls an kommen. Präsident: Nachdem der Bürgermeister Wehner sein Amendement mit dem des hochgestellten Referenten vereinigt hat, muß ich zuvörderst auf das Deputationsgutachten zurück kommen. Referent Prinz Johann: Ich weiß nicht, ob hier nicht auf mein Amendement, als Unteramendement, die Frage vor auszustellen ist? Präsident: Es laßt sich so auch thun, und ich richte daher auf das von dem hochgestellten Referenten eingegebene Unteramendement die Frage an dieKammcr: Obsiedaffelbe an nehme? Einstimmig angenommen; und: Ob.dieKam- mer mit diesem Unteramendement den Vorschlag der Deputa tion annehme? Gleichfalls einstimmig angenommen; und: Ob die Kammer den Artikel selbst annehme? Einh ei lig angenommen. Artikel 178. lautet: „(Gotteslästerung.) Wer die der Religion schuldige Eh? ! erbietung durch öffentlich ausgestoßene Gotteslästerungen ver letzt, soll mit Gefängniß von Vier Wochen bis zu Einem Jahre ! oder mit Arbeitshausstrafe von Zwei Monaten bis zu Zwei Jahren belegt werden." Die Deputation bemerkt: Das Wort „ausgestoßen" scheint bloß auf mündliche Got teslästerungen zu deuten, gleichwohl dürften auch öffentliche Gotteslästerungen in Schriften nicht straflos bleiben können.— Die Deputation hat sich, um dies auszudrücken, zu folgendem Fassungsvorschlage mit den Königl. Commiffarien vereiniget: „Deffentlich vorgebrachte Gotteslästerungen sind mit Gefängniß von Vier Wochen bis zu Einem Jahre, oder mit Arbeitshaus strafe von Zwei Monaten bis zu Zwei Jahren zu bestrafen." Referent Prinz Johann: Es liegt zu diesem Artikel bis zu dem 182. Art. ein Amendement des Hrn. Amtshauptmann v. Welck vor, welches dahin geht: „Daß überall, wo in die sen Artikeln im Gesetzentwurf Gefängnißstrafe festgesetzt ist, — Arbeitshausstrafe, und wo Arbeitshausstrafe bestimmt ist,— Zuchthausstrafe zweiten Grades Platz greifen möge." Ich erlaube mir die Frage: Ob man jetzt im Allgemeinen darüber abstimmen oder erst bei den einzelnen Artikeln darauf zurück kommen will. v. Welck: Ich habe erkannt, daß es sehr mißlich ist, bei den einzelnen Artikeln auf ein bestimmtes Strafmaß anzutragen, und habe mir deshalb erlaubt, einen Antrag auf diese 5 Paragraphen zusammen zu stellen; denn es würde aus denselben Beweg gründen geschehen müssen, wenn auch nur bei einem oder dem andern dieser Artikel meinem Antrag, das Strafmaß zu erhö hen , stattgegeben würde. Meine Ueberzeugung muß ich da hin aussprechen, daß ich die Strafe, wie sie in den 5 Artikeln bestimmt ist, für zu gelind erachte. Die Aufrechthaltung und die Verehrung der Religion und die Heilighaltung derselben scheint mir eine Hauptsache in den Bestrebungen einer Staats regierung sein zu müssen. Durch eine religiöse Frechheit, wie sie in diesen hier fraglichen Fällen gedacht wird, wird nicht nur ein allgemeinesAergernißgegeben, sondern es wird auch dasFun- damentder Moralität und mithin dieBasis der Staatsordnung selbst erschüttert. Um zuvörderst bei dem Art. 178. stehen zu blei ben, so ergiebt sich aus der dem Deputations-Gutachten bei gefügten Straftabelle, daß die Gotteslästerung gleich bestraft werden würde mit der Anstiftung des Aufruhrs und mit dem Diebstahl von 10 bis 50 Khalern und mit simpler Verleum dung; das scheint mir unmöglich ein richtiges Strafmaß zu sein. Was die Strafbestimmung im Art. 180. betrifft, so findet die Deputation der II. Kammer Seite 116. selbst die im Gesetzentwurf «»gedrohten Strafen noch zu hoch und bezieht sich auf die Würtembergischen und Baierschen Gesetzbücher. Sie sagt ferner: „Mit diesen Strafandrohungen harmonirt im We sentlichen auch der Hannoversche Entwurf Art. 178. —180,, und das Oesterreichische Gesetzbuch Art. I0S. Es dürfte kein Grund vorhanden sein, der in unserm aufgeklärten, toleranten u. ruhigen Vaterlande eine höhere Strafandrohung erforderte." Auf diese Worte wollte ich vorzüglich die Aufmerksamkeit der hohen Kammer lenken. Es scheint mir nicht passend zu sein, 2
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