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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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wenn hier auf eine Aufklärung und Toleranz Bezug genom men wird. Daß bei uns nicht mehr Fälle vorkommen, wo aus fanatischerReligionsschwärmerei dergleichen Verbrechen began gen werden, will ich zugeben, aber sie können auch aus an dern Veranlassungen vorkommen, und dann kann nicht von Aufklärung und Toleranz, sondern von höchst beklagenswer- then Ursachen und von Jndifferentismus gegen die Religion die Rede sein, und ich glaube, daß wir selbst in den Vorwurf des Jndifferentismus verfallen würden, wenn wir für solche Verbrechen solche gelinde Strafen festsetzten; so wie ich auch überzeugt bin, daß sie den Ansichten und dem religiösen Ge fühle der Mehrheit des Volks nicht entsprechen würden. Es kann Nichts heiliger sein, als die Aufrechthaltung der Reli gion; und es läßt sich nicht absehen, wie solche Verbrechen, wo der Gottesdienst mit Gewalt gestört wird, wo die Diener der Kirche von ihren Pflichten abgehalten werden, wie solche Verbrechen so gelind bestraft werden sollten, daß nicht einmal Zuchthaus erkannt ist. Ich habe mich umsonst aus den Mo tiven der Staatsregierung zu belehren gesucht, welche Gründe hätten vorwalten können, um diese gelinden Strafen zu recht fertigen. Allein ich habe gefunden, daß bei diesem Kapitel bloß auf die allgemeinen Grundsätze Bezug genommen ist, welche gleich zu Anfänge der Motiven stehen, wo es heißt: „Bei der Abfassung des Entwurfs eines Criminalgesetzbuchs für das Königreich Sachsen ist unter steter Festhaltung des praktischen Gesichtspunkts das Bestreben vorzüglich dahin ge richtet gewesen, die Strafgesetzgebung mit den geläuterten An sichten der Rechtswissenschaft über Verbrechen und Stra fen in Einklang zu bringen." Da muß ich darauf zurück kommen, daß, wenn hier die geläuterten Ansichten darin be stehensollen, daß man wenig Werth auf die Unverletzlichkeit der Religkonsübung legt, ich eine solche Läuterung nur bekla gen und in selbiger nur Jndifferentismus finden kann. Noch muß ich erwähnen, daß in den Motiven, welche die Deputation der H. Kammer S. 116. angeführt hat, auf die Gesetzgebung in den katholischen Ländern Bezug genommen worden ist; allein es scheint mir hier der Unterschied stattzufinden, daß bei der ka tholischen Religion schon durch den Ritus weit unverletzlichere Schranken um eine ungestörte Religionsausübung gezogen werden, und daher in den katholischen Landern schon um des willen dergleichen Verbrechen weniger vorkommen können. Auf die Frage des Präsidenten: Ob die Kammer die ses Amendement des Herrn v. Welck unterstütze? wird dasselbe nicht ausreichend unterstützt. Königl. Commissair v. Groß: Ich wollte mir in Bezug auf die Fassung des 178. Artikels die Bemerkung erlauben, daß die Negierung allerdings sich mit der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung einverstanden erklärt hat. Es ist aber bei den spätem Verhandlungen der Deputation der H. Kam mer eine andere Fassung in Anregung gekommen, welche au' der 116. Seite des jenseitigen Deputations-Berichts zu finden ist, und welche lautet: „wer die der Religion schuldige Ehrerbietung durch Gotteslästerungen öffentlich verletzt rc." Die Regierung würde dieser Fassung den Vorzug geben, da sie denselben Sinn, wie die von der geehrten Deputation beantragte, enthält und die Zweifel nicht zuläßt, die vielleicht aus dm Worten: .„öffentlich vorgebrachte Gotteslästerungen" entnommen werden könnten. Referent Prinz Johann: Wir würden uns ganz ein verstanden damit erklären. Staatsminister v. Könneritz: Der Antrag ist zwar abgewiesen; insofern aber der Antragsteller in seiner Rede darauf hinzudeuten schien, als wenn die Regierung durch die vorgeschlagenen Bestimmungen Jndifferentismus gegen die Religion an den Tag gelegt habe, so kann die Regierung nicht chweigen, da es ihr nicht einerlei sein kann, ob die Gründe, welche die Regierung hier bewogen haben, diese Strafbestim mungen sestzustellen, dem Volke bekannt werden. Es hat der ge ehrte Abgeordnete in den Motiven spezielle Gründe vermißt, warum hier nicht härtere Strafen vorgeschlagen worden wä ren; allein ich kann keine Gründe aufsinden, warum man sich hierüber weiter hätte verbreiten sollen, da die Bestimmun gen von den seitherigen Strafen nicht wesentlich abweichcn. Wenn er sagte, er könne die Gründe nur in dem Satz der Eins leitung zu den Motiven auffinden, wo gesagt worden, es sei bei der Abfassung des Entwurfs das Bestreben vorzüglich dahin gerichtet gewesen, die Strafgesetzgebung mit geläuterten Ansich ten derRechtswissenschaftücher Verbrechen und Strafen in Ein klang zu bringen, und wenn er hierbei sein Bedauern ausge sprochen, daß sich die Ansichten hierin geläutert hätten, so muß ich bemerken, daß die Ansichten sich hierüber zum Glück wirk lich geläutert haben. Es kommt darauf an: Was will man bestrafen? Früher bestrafte man diese Verbrechen als Verbrechen gegen Gott. Nun, meine Herren, dessen möge sich der Mensch nicht vermessen, Verbrechen gegen Gott bestrafen zu wollen; der Staat kann diese Handlungen nur bestrafen als Verbre chen gegen die bürgerliche Ordnung, weil der Thäter Dasje nige angreift, was seinen Mitbürgern das Höchste und Hei- lichste ist, und mithin seinen Nächsten selbst verletzt; insofern haben sich die Ansichten allerdings gelautert. Referent Prinz Johann: Ich muß auch die Deputa tion gegen diesen Vorwurf verteidigen, und ich glaube, diesen Vorwurf widerlegt der Bericht selbst; aberich glaube, bei der Got teslästerung muß man anerkennen, daß menschliche Richter die Beleidigung gegen Gott nicht bestrafen können, sonst müßten wir auf das Zungenausreißen zurückkommen, und in der Regel ist dies Verbrechen Folge der Rohheit, das aber, so verwerf lich es auch ist, gewöhnlich ohne Prämeditation geschieht. Die andern Verbrechen sind solche, welche eine hohe Ahndung we gen der öffentlichen Ruhe verlangen; aber die Strafe schien mir nicht zu gering; denn Gefängniß bis zu Einem Jahre oder Arbeitshaus bis zu 2 Jahren sind gewiß nicht geringe Strafen. Ich will etwas Weiteres nicht äußern, da der Antrag nicht un terstützt worden ist. 0. Großmann: Ich habe den Antrag unterstützt und ehre die Gesinnungen auf das Höchste, die sich da ausgespro-
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