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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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chen haben; allein ich glaube, es genügt an den hier ausgespro chenen Strafbestimmungen vollkommen. Man kann, wenn «ine größere Demoralisation statt finden sollte, was ich nicht hoffe, sie immer noch erhöhen, man kann aber nicht zurückgehen, wenn einmal härtere Strafen festgesetzt sind. Ich erinnere nur an den traurigen Eindruck, an die wahrhafte Entehrung, welche das Sakrilegiengesetz in Frankreich hervorgebracht hat. War das Französische Molk schon früher indifferentgegen die Re ligion, so ist es jetzt durch das Sakrilegiengesetz auf sie und ihre Diener wahrhaft erbittert worden. Ich wünschte nicht, daß in unserm Vaterlande eine ähnliche Aufregung veranlaßt würde. Referent Prinz Johann: Ich würde mich einverstehen mit der Fassung der jenseitigen Deputation; ich für meinen Lheil habe kein Bedenken. Präsident: Es würde also die Deputation statt ihrer Fassung sich zu der der Deputation der zweiten Kammer be kennen, und ich frage demnach: Nimmt die Kammer die Fas sung an, wie sie die Deputation der zweiten Kammer vorge schlagen hat? Dies wird durch 31 gegen 1 Stimme bejaht. Art.179., welcher„von derStörung gottesdienstlicherHand- lungen" spricht, wird sofort gegen eine Stimme ang enom- men. Zu Artikel 180., welcher „von ungebührlichen jedoch nicht gewaltthätigen Störungen des Gottesdienstes" han delt, wird von der Deputation Nichts erinnert, und es fin det derselbe sofortige einstimmige Annahme. Dagegen hatte nach diesem Artikel Secretair Hartz einen Zusatzartikel, 180b. beantragt, wie folgt: „Wenn die in den Artikeln 179. und 180. angegebenen Verbrechen (nämlich die Störungen des öffentlichen Gottesdienstes) von Mehrern gemeinschaftlich in Folge vorhergehender Verabredung begangen werden, so sind die daselbst bestimmten Strafen für die Anstif ter und Anführer zu verdoppeln, für die Lheilnehmer um die Halste zu erhöhen." Seer. Hartz: Es schien mir, daß, wie bei allen andern gewaltthätigen Verbrechen, so auch bei der Störung gottes dienstlicher Handlungen ein großer Unterschied darinnen obwalte, ob ein Einzelner das Verbrechen begeht, oder ob solches von Mehreren in Gemeinschaft begangen wird, namentlich wenn dies in Folge vorhergehender Verabredung geschieht. Art. 181. scheint mir die Lücke nicht auszusüllen; denn Art. 179. und 180. sprechen von der Störung gottesdienstlicher Handlungen, Artikel 181. von deren Verhinderung, also von zwei ver schiedenen Verbrechen. Mein Zusatzartikel soll diese Lücke aus füllen, und es schien mir nach der Analogie der übrigen Verge hen, wo die Verabredung gleichfalls harter bestraft wird und härter bestraft werden muß, nicht unangemessen, wenn die Be gehung der im 179. und 180. Artikel verpönten Handlungen durch Mehrere an den Anstiftern doppelt, an den Theilnehmern so bestraft würden, daß die in den Artikeln festgesetzten Strafen um die Hälfte erhöht werden dürften. Nachdem der Antrag ausreichende Unterstützung ge funden hatte, bemerkt Referent Prinz Johann: Es scheint doch, als ob die Strafe dadurch etwas zu hoch hinauf komme. Betrachtet man den Artikel, so wird der Anstifter nach Art. 179. mit Arbeits hausstrafe von 1—4 Jahren oder mit Zuchthausstrafe zweiten Grades von 2—4Jahren, und nach Art. 180. mit Gefangniß bis zu 4 Monaten oder Arbeitshaus von 6 Monaten bis zu 1 Jahr bestraft werden können; für die Lheilnehmer würde aber dieselbe Strafe eintreten. Man darf nicht vergessen, daß das schwerere Verbrechen, insofern nicht für Gewaltthaten ge gen die Person des Geistlichen das Nähere bestimmt ist, eine be sondere Strafe hat; außerdem ist es ein einfaches Faktum der Störung; es ist mehr ein Friedensbruch, und da schien uns nun die vom Antragsteller gewünschte Strafe zu hoch. Secr. Hartz: Da muß ich bemerken, daß die Beleidi gung eines Geistlichen während seiner Amtsverwaltung aus drücklich nicht als Injurie, sondern als ein besonderes Verbre chen im Artikel bezeichnet wird. Es scheint übrigens auch in der Aeußerung des hochgestellten Referenten über meinen An trag das Zugeständnis« zu liegen, daß allerdings eine Lücke im Gesetz sei, deren Ausfüllung nothwendig wird. Sollte er willens sein, eine andere, als die von mir vorgeschlagene Straf bestimmung zu beantragen, so bin ich gern erbötig, mich der selben anzuschließen, wenn sie mir angemessener erscheinen sollte, als die meinige. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir zu bemerken, daß ich diese Lücke nicht anerkenne. Das Gesetz setzt voraus, daß, wenn mehrere Verbrechen concurriren, eine höhere Strafe stattflnde, und daß, wenn eine reale und nicht ideale Concur- renz der Verbrechen vorhanden ist, die Strafen.neben einander bestehen können. Der Fall, den der Sprecher anführt, ist ein Ausnahmefall, und hier ist eine größere Strafe bestimmt als bei Realinjurien; deshalb mußte dieser Fall erwähnt werden; wenn aber bei dem Verbrechen Jemand anders verletzt wird, eine Be schädigung an Gebäuden stattgefundcn hat, so treten besondere Strafen ein. Viceprasidentv. Deutrich: Ich habe den Antrag unter stützt, aber ich finde doch, daß da, hier nur von Störung der gottesdienstlichenHandlung und keiner weiternUnthat die Rede ist, der Spielraum von 1—4 Jahr Arbeitshaus ausreichend sei, um auch, wenn Mehrere sich vereinigt haben, eine ausreichende Strafe zu erkennen. Secr. Hartz: Nur zur Erwiederung auf eine Bemerkung des hochgestellten Referenten muß ich äußern, daß ich mich wahrscheinlich falsch ausgedrückt habe; denn die Lücke, die ich finde, besteht darin, daß ich keine Bestimmung sehe, nach wel cher der härter bestraft werden soll, der sich mit Andern ^verbindet, um den Gottesdienst zu stören, als der, der einzeln hingeht und das Verbrechen allein, vielleicht ohne prämeditirten Vorsatz, be geht; daß aber, das ein Verbrechen nicht ist, wie das andere, das eine nicht bestraft werden könne, wie das andere, ist nach derNa- tur der Sache und nach den ähnlichen in unserm Gesetzbuchs vielfach zu findenden Bestimmungen wohl gewiß. König!. Commissairv. Groß: Es wird durch den Spiel raum dem Richter die Veranlassung gegeben, das größere Ver- *
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