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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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6SS weil selbige nur auf dem gegenseitigen persönlichen Zutrauen der sich verbindendenPersonen beruht und es zweckwidrig seinwürde, zu verlangen, daß die überlebenden sooii das Zutrauen, welches sie zu dem Verstorbenen hatten, ohne Weiteres aüfdessen Erben übertragen sollen, oder mehrere sooios zu zwingen, die Ge meinschaft fortzusetzen, obwohl die Umstände, welche ihre Ver bindung veranlaßten, sich nachgehends ganz veränderten. Da aber eben dieses persönliche Zutrauen dieActrvnairs nicht zusam men führt, sondern nur das Zutrauen zu dem Gelingen einer Unternehmung, mithin hier die Rücksichten auf die Persönlich keit der Theilnehmer, welche bei der Handelsgesellschaft zu neh men sind, nicht'eintreten, so wäre es zu sehr gegen die Natur desActienvereines, wenn man annehmen wollte, der Tod eines Actionairs, oder der freiwillige Austritt desselben, oder die Ue- berlassung der Actie an einen Ändern löse den ganzen Verein auf. Solcher Bestimmungen bedarf es nicht, und es schlägt daher die Deputation folgende Fassung vor, welche die hier allerdings statthaften Auflosungsfälle enthält: „Der Verein hört nur auf: ») durch den Eintritt der über die Dauer desselben in den Sta tutenaufgenommenen Bestimmungen, b) durch Banquerott und o) durch gemeinschaftlichen Beschluß aller Lheilnehmer." Abg. Junghanns: Wenn ich in der letzten Sitzung äu ßerte, daß die Actienvereine in der Regel' 5 —- 6 x. O. Zinsen und Dividenten geben würden, so habe ich Folgendes zur Er läuterung hknzuzufügen: Alle Handlungsgeschäste haben ihre guten und ihre schlechten Jahre; so wird es ihrer Natur nach auch den Actienveremen ergehen. Es kann sich ereignen, -aß sie oft 10 —15, wohl auch 20 p. 6. Dividente und Zinsen, aber auch nur 3 — 4 p, 6. geben werden. Wan muß daher nicht allein die günstigen Perioden, sondern auch die weniger günsti gen ins Auge fassen, und beim Zutritt zu einer solchen Unter nehmung sich einen muthmaßlichen Durchschnitt machen, wel cher meiner Meinung nach in der Regel 6 p. 6. sein wird. Und welch besseren Zinsfuß kann der Privatmann ohne alle Mühe und Arbeit verlangen, da wir nach Vorübergang der jetzigen momentanen Geldverlegenheit den Zinsfuß wieder un ter 4 p. 6. Haben werden ? Es kann daher jedem Privatmann nur wünschenswerth sein, wenner sich bei einem Actienvereine, der das Gepräge der Solidität an sich trägt- intenffiren kann, um sich durch einen erhöhten Zinsfuß auch einen erhöhten Le bensgenuß zu verschaffen. In Hinsicht der Paragraphe, die jetzt zur Berathung vorlkegt, bin ich mit der Fassung, welche die geehrte Deputation vorgeschlagen, ganzeinverstanden- denn es fällt dadurch Einiges weg, was auch mir nicht Hinern zu ge hören scheint, und fügt einen sehr nvthigen Beendigungsfall hinzu. In Hinsicht des 2. Falles, welcher ganz kurz „durch Banquerott" angedeutet ist, erlaube ich mir Einiges zu bemer ken. Haben die Direktoren gar keine Controls und bestimmte Vorschriften, so können sie, wenn die Geschäfte schlecht gehen, in der trüglichen Erwartung einer vielleicht wieder eintretenden Besserung so lange fortfahren, bis nicht allein das ganze Ka pital verloren gegangen ist, sondern selbst auch die Verbindlich keiten gegen Dritte nicht erfüllt werden können. Wenn aber, um letzteren Fall, den Banquerott, zu vermeiden, in den Statu ten «ine Controls, der Ausschuß, festgesetzt und gesagtwird, daß, sobald als sich ein Verlust von z. B. 25 x. 6. des eingeschos ¬ senen Kapitals ergiebt, der Verrin aushören und liquidiren müsse, so werden die Theilnehmer weniger Verluste, und die Gläubiger gar keine zu erleiden haben. Obgleich allen Statu ten der bis jetzt bei uns ms Leben getretenen Actienvereine das Zeugnkß ertheilt werden kann, daß sie den Charakter der Soli dität an sich tragen, so glaube ich doch, daß diese Bestimmung nicht überflüssig sei, daß sie das Zutrauen des Publikums zu ih nen erhöhen werde und dem Gedeihen dieser Vereine nicht hinder lich sein könne. Ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen^ daß zu b. „durch Banquerott" noch hinzugefügt werde: „und so bald 25 p. 0. des eingeschossenen Kapitals verloren gegangen sind." Präsident: Der Antrag des Abgeordneten Junghanns lautet so : zum Vorschläge derDeputation ackb. noch hinzuzufü gen : -„sobald 25 x. 0. eingezahltes Kapital verloren gegangen ist^ Ich frage die Kammer: Ob sie diesen Antrag unter stütze? .Wird njcht hinlänglich unterstützt. Da Niemand weiter darüber zu sprechen verlangt, so stellt der Präsident die Frage: Ob die Kammer die zur 7. von der Deputation vorgeschlagene Fassung annehme? Wird einstimmig bejaht.' Eben so erhält auf die Frage des Präsid enten die Paragraph'e selbst die einstimmige Annahme. Referent v. Fri esen trägt §. 8.' des Gesetzentwurfs vor, wie folgtr „Wollen die Lheilhaber eines vor Erlassung dieses Gesetzes von Uns bestätigten Actienvereins obige gesetzliche Bestknlmuugcn auf selbigen angewendet wissen, so haben sie binnen 8 Wochen, von Publikation desselben an gerechnet, bei Unserm Ministerium des Innern deshalb änzusüchen, die Statuten beizufügcn und Entschließung zu gewarten. — Im Unterlassungsfälle bleibt gegenwärtiges Gesetz auf sie außer Anwendung, und sie werden nur nach dem Inhalte ihrer bereits bestätigten Statuten, und, wo diese keine speziellen Bestimmungen enthalten, nach ß. 1. wie nicht bestätigte Vereine, nach den in den gemeinen Rechten bestimmten Grundsätzen des Gesellschaftsvertrags beurtheilt." Die Deputation bemerkt unter andern hierbei: „ Um die ß. 8. mit der nach dem Gutachten der Deputa tion anders zu fassenden §. 1. in Einklang zu bringen, und da es nach den oben geäußerten Ansichten nicht folgerecht sein würde, ien früher bestätigten Actienveremen die freie Wahl zu lassen, ob ie nach Erlassungbes Gesetzes die Bestätigung vonNeuemnach- suchen wollen, oder nicht, scheint für die 8. eine mehr präzep- ive Fassung nöthig zu fein, welche die Deputation in folgender Weise vorschlägt: „Die Statuten der bis jetzt bereits bestätigten Actienvereine sind binnen 8 Wochen von Publikation dieses Ge setzes an zur Prüfung und Bestätigung bei dem Ministerium des Innern einzureichen. Im Unterlassungsfälle bleiben die in dem Gesetz den Actienveremen besonders ertheilten Gerechtsame für selbige außer Anwendung."— Referent bemerkt:, Da nach dem Beschlüsse der Kam mer die 1. Z. sich anders gestaltet hat, so wird auch der Vor schlag der Deputation zur 8. §. nicht mehr anwendbar sein. Die Deputation hat sich daher vereinigt, der Kammer vorzuschlagen, .daß die §. 8. in ihrer Fassung gelassen werden möchte. Abg. Todt: Es handelt die vorliegende Paragraphe von dem Präjudiz, in welches diejenigen Actiengesellschaften verfal-
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