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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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len sollen, welche bereits bestätigt sind und innerhalb einer be stimmten Frist nicht um die anderwekte Bestätigung nach such en. Meine Ansicht über die Bestätigung der Aktiengesellschaften Seiten der Staatsregierung im Allgemeinen, die ich bei der all gemeinen Debatte über den vorliegenden Berathungsgegenstand geäußert habe, hat sich Nicht geändert, so daß ich lediglich we gen der ersten beiden Paragraphen gegen das Gesetz mich er klären werde. Für den Fall jedoch, daß das Gesetz angenom men wird, erlaube ich mir eine Abänderung zu der gegenwärti gen Paragraphe vorzuschlagen, und zwar inBezug auf die Frist, binnen welcher die Bestätigung nachgesucht werden soll, oder kn Bezug auf die Bestimmung wegen Beifügung der Statuten. Mir scheint die Frist zu kurz zu sein, wenn der Punct, daß die Statuten sofort dem Gesuche um anderweite Bestätigung bei gefügt werden sollen, nicht in Wegfall gebracht wird. Es giebt Aktiengesellschaften, welche bestätigt sind und noch keine Statuten haben. Sollen diese binnen 8 Wochen um fernere Bestätigung nachsuchen, und steht vielleicht der Entwerfung und Feststellung der Statuten ein zufälliges Hinderniß im Wege, so würden sie von den Vortheilen, die den Aktiengesell schaften durch vorliegendes Gesetz in Bezug auf civilrechtliche Bestimmung gewährt werden sollen, keinen Wortheil ziehen können. Ich glaube daher, es ist nothwendkg, und mein Antrag geht dahin, entweder zu setzen: „so haben sie binnen einem Jahre nachzusuchen" oder die Worte in Wegfall zu bringen: „die Statuten beizufügen." Denn wenn die Bestimmung, daß die Statuten sofort beigefügt werden sollen, in Wegfall kommt, hangt es von der Staatsregierung ab, eine Frist zu bestimmen, vorzüglich wenn sie die Verhältnisse der Aktiengesellschaften näher kennen gelernt hat. Abg. Sachße: Mir scheint die Bestimmung einer ge wissen Zeit ganz wegbleihen zu können und es für die Aktien vereine vortheilhafter zu sein, wenn es ihnen freisteht, die Genehmigung zu jeder Zeit nachzusuchen. Abg. Roux: Die Anträge des Abg. Todt sind zwiefa cher Art, und auf alternative Anträge kann die Kammer nicht eingehen. Es würden zwei Anträge gestellt werden müssem Präsident: Es sind zwei Anträge eingegangen, von denen der zweite nur alternativ gestellt ist, im Fall der erste in Bezug auf die geringere Frist keine Annahme findet. Das erstere Amendement lautet so: statt „binnen 8 Wochen" zu setzen: „ binnen 1 Jahre" in der dritten Zeile der Z. 8. Ich ftage: Ob die Kammer dieses Amendement unterstützt? Es geschieht ausreichend, Abg. Roux: Da könnte wohl auch das zweite gleich mit zur Unterstützung gebracht werden? Präsident: Im Fall das erste angenommen wird, so würde der Antragsteller das zweite fallen lassen. Abg. Todt: Wenn das erste angenommen wich, dann ist das zweite nicht mehr nöthig. Referent v. Friesen: Ich habe die Bemerkung zu ma chen, daß es mir ganz gleich scheint, ob eine längere oder kürzere Frist festgestellt wird. Eine Frist muß doch festgesetzt werden, sonst würden dieActienvereine, welche früher bestä tigt sind, in der Ungewißheit schweben, ob die Bestimmun gen des Gesetzes auf sie anwendbar feien oder nicht. Das Publikum würde sich in gleicher Ungewißheit befinden, und die Staatsregierung wüßte ebenfalls nicht, aus welchem Gesichts punkte . sie die Artienvereine zu beurtheilen hätte. Ob nun diese Frist 8 Wochen dauert oder eine längere Zeit, scheint nicht so erheblich zu sein, um deshalb eine Ab änderung zu beantragen; denn, wenn ein Actienverein die Bestätigung wünschte, so könnte er, wenn er binnen 8 Wochen mit seinen Statuten vielleicht nicht zu Stande kom men könnte, bei der Staatsregierung um Verlängerung der Frist nachsuchen. Es wird ja ein solcher Aufschub in viel wich tigem Fällen gestattet, warum sollte es unter geeigneten Um ständen von derStaatsregkerung nicht auch in diesem Falle zu gestanden werden? Secr. Richter: Der Antragsteller hat seinen Antrag auf die Voraussetzung gegründet, daß ein bestätigter Actienverein bestehe, ohne daß die Statuten zum Behuf der Bestätigung an die Staatsregierung ekngesendet worden. Ich würde nicht eher über den Antrag und darüber, ob ich für oder gegen den selben stimmen soll, mich entschließen können, bevor ich nicht von der Staatsregierung darüber in Gewißheit gesetzt bin, ob ein Fall vorgekommen, wo dieselbe, ohne Einsicht der Sta* tuten einen Actienverein bestätigt haben sollte. Ich kann mir nicht denken, daß die Staatsregierung einen Verein bestätigt haben sollte, ohne Kenntm'ß von seiner Organisation zu nehmen. Staatsminister Nostktz und Iänckendorf: Eine solche Bestätigung hat bisher nicht stattgefunden. Secr. Richter: Dann könnte ich. für den Antrag nicht stimmen. Abg. Todt: Es ist Seiten der Staatsregierung bemerklich gemacht worden, daß ein nicht bestätigter Actienverein nicht be stehe. Ich gebe zu, daß ein umfänglicher nicht besteht; ich muß aber auf denjenigen Actienverein aufmerksam zu machen mir er lauben, der im Voigtlande zu Empo.rbringung der Mineralquel len zu Elster sich gebildet hat. Dieser ist von der Staatsregie rung bestätigt worden, hat aber bis jetzt noch keine Statuten eingereicht» Es hat an zufälligen Umständen gelegen, daß die selben noch nicht entworfen sind. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Eine eigent liche Bestätigung des Vereins hat nicht stattgefunden. Es sind auch keine Statuten eingereicht worden; Kenntniß hat aber al lerdings die Staatsregierung vyn diesem Unternehmen. (Beschluß folgt,) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretsch el.
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