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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Mittheilrrttgirrt über die Verhandlungen des Landtags. ^^51. Dr-sdeq, am ?5. Zanuar. - 1837. Drei und zwanzigste öffentliche Sitzung der II. Kammer, am 16. Januar 1837. (Beschluß.) Schluß der bc sondern Berathung über den Bericht der 1. De putation, den Gesetzentwurf wegen der Actienvereine betreffend. (Z. 8. und 9.) Vicepräsident v. Ha ase: Mir geht noch ein Bedenken bei. Wennnamlich inder8.§. eine Prajudizialfrkfl festgestellt wird für die Actienvereine, welche sich bereits gebildet haben und bestätigt sind, dagegen aber keine dergleichen Frist für diejenigen, welche sich bereits gebildet, aber noch nicht Bestätigung gesucht haben, oder sich noch spater nach dem Gesetz bilden, angenommen wor den, so scheinen mir letztere beide Vereinsarten mit jener ersten nicht auf eine Linie gesetzt zu sein. Wenn die bereits bestehen den Vereine, welche bereits die Bestätigung erhalten haben, bin nen 8 Wochen beim Ministerium des Innern einkornmen und sonst der Wohllhatm dieses Gesetzes verlustig gehen sollen, so scheint mir auch bei den andern Vereinen, die ich eben bezeichnete, nöthig zu sein, eine gleiche peremtorische Frist festzusetzen, sonst würden die jetzigen bereits bestätigten Vereine schlimmer daran sein, als die, welche sich künftig bilden, oder sich schon gebildet, aber noch nichtBestatigung gesucht, haben; ich würde daher dar auf antragen, zu sagen: „daß auch bei diesen nur gedachten Vereinen eine gleiche peremtorische Frist festgesetzt werde." Abg. v. Lhielau: Ich wollte mir nur erlauben, der Kammer vorzufchlagen, in dem ersten Satz der 8. Paragraphe die Worte: „binnen 8 Wochen von der Publikation an" gänzlich wegzulassen und den Schlußsatz der Paragraphe eben falls. Die Gründe dafür sind folgende: Wenn man §. 8. mit tz. 1. vergleicht, so.zeigt sich/ daß beide Sätze der tz.8. erstlich überflüssig sind, weil sie dasselbe enthalten, was bereits ß. 1. gesagt ist, sobald als die Zeitbestimmung wegfällt, und zweitens, daß sie nachtheilig sind, weil die bestätigten Vereine in Nachtheil versetzt werden gegen die Vereine, die noch gar keine Bestätigung erlangt haben. Es ist jedem Vereine frei gegeben, sich bestätigen zu lassen oder nicht. Wenn ein Ver ein jedoch die Rechte des Gesetzes in Anspruch nehmen will, so muß er die Bestätigung sich ertheilen lassen. Ein Verein, der nun bereits bestätigt gewesen, muß bei Verlust des An spruchs binnen 8 Wochen aufs Neue die Bestätigung nach suchen, ein Verein hingegen, der nie bestätigt war, kann nach 5 oder 10 Jahren um.die Bestätigung nachsuchen. Eine solche Zurücksetzung kann nicht dieAbsicht des Gesetzgebers sein. Dasselbe Recht, was die nicht bestätigten Vereine haben, müssen auch die zur Zeit bestätigten in Anspruch nehmen kön nen. Wären sie bestätigt, so haben sie die Rechte dieses Ge setzes, sind sie es nicht, so haben sie solches nach dem Inhalt ihrer bestätigten Statuten. Ich glaube also, daß füglich der letzte Satz wegbleiben, und so aus dem ersten Satze ebenfalls die Worte: „binnen 8 Wochen" in Wegfall zu bringen fein möchten. Königl. Commissair v. Wietersheim: Hinsichtlich der schon bestätigten Vereine ist allerdings eine Frist nöthig, weil das Publikum und der Richter wissen muß, nach welchen Grundsätzen sie behandelt werden sollen. Wird eine solche Frist nicht vorgeschrieben, so ist es leicht denkbar, daß die jetzt bestehenden Vereine die Bestätigung aussetzten, bloß weil sie glaubten, daß sie nicht in den Fall kommen könnten, ge gen die so wichtige solidarische Verbindlichkeit geschützt zu sein. Der Zustand der Ungewißheit darüber aber, nach welchen Rechtsgrundsätzen ein Actienverein zu Lemtheilen ist, wirkt nachtheilig sowohl für die Actionairs, als für dritte Personen. Für erstere insbesondere sofern, als ihnen wichtig ist, genau zu wissen, ob sie der Gefahr der solidarischen Vertretung aus gesetzt sind oder nicht. Für dritte Personen in sofern, als ih nen ebenfalls daran liegt, zu wissen, welche Rechte sie gegen den Verein haben, mit dem sie contrahkren. Wird die Be stätigung nicht an eine Frist geknüpft, so kann dieser Zustand der Ungewißheit lange fortdauern, und dennoch spät noch eine Aenderung desselben durch die Bestätigung und zwar dann eintreten, wenn dies dritten Personen, welche mit dem Ver eine, als einem nicht bestätigten, sich einließen, nachtheilig wexden würde. Die Bemerkung des letzten Sprechers scheint an sich richtig, daß. es, inkonsequent sei, wenn man gestatten wollte, daß es von-dem Ermessender neu entstehenden Actien vereine abhinge, ob sie die Bestätigung suchen wollten oder nicht. 'Die Staatsregierung hat aber vorausgesetzt, daß künftig keine größeren und daher der Bestätigung bedürfenden Actienvereine entstehen, welche nicht sofort die Bestätigung su chen, Früher war dies deshalb nicht nöthig, weil eine recht liche Ungewißheit über die Wirkungen des Actienvereins vor lag, und da die Rechtslehrer behaupteten, bei den Actienver- einm trete eine solidarische Verpflichtung nicht ein; durch das Gesetz wird aber bestimmt, daß dies bei den nichtbestätigten gegenwärtig der Fall sei. Es muß daher auch allen Unterneh mern daran liegen, daß die Bestätigung gesucht werde. Es liegt schon in dem Gesetze eine indirekte Nöthigung, solche
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